TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/25 95/04/0131

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten;
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §3 Abs1;
AußHG AusfuhrbewilligungspflichtV 1992 Ausfuhrliste Abschn3;
KriegsmaterialG 1977 §1 Abs1;
KriegsmaterialG 1977 §2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Grp1 1d;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZTG 1988 ZTNr930690;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der H-Aktiengesellschaft in X, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft N & S in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Februar 1995, Zl. 420.439/448-II/A/2/94, betreffend Verweigerung der Ausfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin richtete am 18. November 1994 an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (nach dem Außenhandelsgesetz 1984) für den Export von 300.000 Stück näher bezeichneter Leuchtspurgeschosse (Zolltarifnummer "930630900") laut beiliegender Proformarechnung an einen näher bezeichneten Vertragspartner in N im Handels- und Bestimmungsland I.

Mit einem als "Parteiengehör" bezeichneten Schreiben vom 20. Dezember 1994 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin als Ermittlungsergebnis bekannt, daß aus den im einzelnen dargestellten Gründen ihr Antrag dem § 8 Abs. 1 Z. 2 Außenhandelsgesetz widerspreche. Zu diesem Vorhalt nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Jänner 1995 dahin Stellung, daß die Erteilung der beantragten Exportgenehmigung aus den in ihrem Schreiben näher dargestellten Erwägungen unverändert begehrt werde.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. November 1994 auf Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr von 300.000 Stück diverser Leuchtspurgeschosse der Warennummer 9306 30 des Zolltarifs in das Handels- und Bestimmungsland I "gemäß §§ 3, 5 Abs. 2, 6 und 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG, BGBl. Nr. 184/1984 i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. Nr. 848/1992, zur Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht", ab. In der Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 848/1992 mit Antrag vom 18. November 1994 um Bewilligung zur Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannter diverser Leuchtspurgeschosse in das Handels- und Bestimmungsland I ersucht. Die Begutachtung durch den gemäß § 14 Abs. 1 Außenhandelsgesetz errichteten Beirat habe im wesentlichen ergeben, daß eine Lösung des bewaffneten Konfliktes zwischen I und S bzw. dem L derzeit nicht absehbar sei, weshalb bei Beurteilung des vorliegenden Antrages vom Weiterbestand eines bewaffneten Konflikts in dem zu belieferenden Gebiet auszugehen gewesen sei. Die öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche, seien weitaus gewichtiger, als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Exportinteressen. Eine Ermessensentscheidung im Sinne der Bewilligung des beantragten Exportes gegenständlicher "Zündhütchen" (richtig wohl: Leuchtspurgeschosse) erscheine nicht zulässig. Die beantragte Bewilligung sei daher, da sie dem § 8 Abs. 1 Z. 2 Außenhandelsgesetz widerspreche, zu verweigern gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "auf Erwerbsfreiheit, auf Eigentum, auf Gleichheit und auf Anwendung einer Norm, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt". Für den Fall der Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 877/95-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie (entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Antrag) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin ergänzte (auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 1995) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. September 1995. Sie beantragte darin (erstmals) eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie die Güterliste zu

Art. 223 EG-Vertrag gemäß der Entscheidung des Rates vom 15. April 1958 vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, "unserer Erwerbstätigkeit nachzugehen, insbesondere Exportgeschäfte zu tätigen", verletzt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich dieses Recht aus § 1 Abs. 1 AußHG 1995 sowie Art. 1 der VO (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969, abgeändert durch die VO (EWG) Nr. 1934/82 vom 17. Juli 1982. Unter Bedachtnahme auf ihr gesamtes Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin wohl erkennbar (auch) in dem Recht auf Erteilung der beantragten Ausfuhrbewilligung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt sie im wesentlichen vor, es sei vor dem Hintergrund der in ihrer Beschwerdergänzung im einzelnen dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht zu erkennen, wie die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Export von Leuchtspurgeschossen nach I beeinträchtigt werden könnte. Leuchtspurgeschosse würden nicht zu strategischen Zwecken verwendet. Auf Grund der "Ausfuhrregelung" (gemeint: EWG-Verordnung Nr. 2603/69) könne die Bewilligung für den beabsichtigten Export nicht verweigert werden.

Handelsbeschränkungen unter anderem bei Munition seien nach Art. 223 Abs. 1 lit. b des EG-Vertrages nur zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedsstaates zulässig. Aber auch nach dem innerstaatlichen Recht (Außenhandelsgesetz) sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Eine verfassungskonforme Interessenabwägung hätte nämlich ergeben, daß das beabsichtigte Exportgeschäft auch im öffentlichen Interesse gelegen sei. Das Interesse, Gefahren für die Sicherheit Österreichs zu vermeiden, sei höher anzusetzen als das Interesse, Ausfuhren in ein Gebiet zu vermeiden, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche. Bei richtiger Auslegung der Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, daß in I kein bewaffneter Konflikt bestehe. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da der angefochtene Bescheid keine ausreichend nachvollziehbare Begründung enthalte. Die Ermittlungsergebnisse seien nicht ausreichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, daß der Staat I über das Bundesministerium für Landesverteidigung Kriegsmaterial beziehe. Daraus ergebe sich aber, daß der Erteilung der beabsichtigten Ausfuhrbewilligung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Die Beschwerde ist schon auf Grund folgender Erwägungen berechtigt:

Über den Antrag der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit einem am 22. Februar 1995 erlassenen Bescheid meritorisch abgesprochen. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses, nunmehr angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde demnach das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der Fassung der zuletzt ergangenen Novellen BGBl. Nr. 469/1992 und BGBl. Nr. 408/1993, anzuwenden. Das erst am 9. März 1995 kundgemachte Außenhandelsgesetz 1995 (BGBl. Nr. 172/1995) war im Beschwerdefall noch nicht anwendbar (vgl. insoweit auch § 23 Abs. 1 AußHG 1995).

Gemäß § 1 Abs. 1 AußHG 1984 (BGBl. Nr. 469/1992) unterliegen die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung und Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.

Nach § 3 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984 (BGBl. Nr. 408/1993) unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen der Bewilligungspflicht, die unter anderem nach der Ziffer 3 dieser Bestimmung folgendes zum Gegenstand haben: die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gemäß § 5 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1984 (BGBl. Nr. 469/1992) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außerpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der in § 3 Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies ...

3. zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind, geboten ist. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Ziffer 3 sind Waffen, Munition und Sprengmittel, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, erforderlich ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (BGBl. Nr. 540/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 30a/1991) bedarf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Nach § 2 leg. cit. bestimmt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.

Die Bundesregierung hat, gestützt auf § 2 leg. cit., im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, mit der Verordnung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624/1977, verordnet, daß nach § 1 dieser Verordnung als Kriegsmaterial innerhalb der Gruppe I. Waffen, Munition und Geräte unter anderem anzusehen sind: 1.d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber 308 (7,62 x 51 mm) und Kaliber 223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist für den Beschwerdefall davon auszugehen, daß die dem Exportantrag der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Munition

- Leuchtspurgeschosse - als Kriegsmaterial anzusehen ist. Solcherart war aber die Ausfuhr dieser Munition nach dem Außenhandelsgesetz 1984 nicht bewilligungspflichtig, sondern die Ausfuhr dieser Munition bedurfte als Kriegsmaterial einer Genehmigung nach dem genannten Kriegsmaterialgesetz. Die von der Beschwerdeführerin und auch von der belangten Behörde angenommene Bewilligungspflicht nach dem Außenhandelsgesetz 1984 hat somit in Wahrheit nicht bestanden. Damit in Einklang steht die auf § 5 Abs. 2 leg. cit. gestützte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 848/1992 (in der Fassung BGBl. Nr. 612/1993 bzw. BGBl. Nr. 413/1994), weil insbesondere im Abschnitt III der Ausfuhrliste - die Ausfuhr dieser Waren ist abgesehen von den unter § 1 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten, im Beschwerdefall aber unbestrittenermaßen nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfälle, bewilligungspflichtig - unter der für die dem Exportantrag zugrundeliegenden Waren in Betracht kommenden Zolltarifnummer 9306 Unterabteilung 90 unter anderem ausdrücklich Munition mit Leuchtspurgeschoß

a u s g e n o m m e n ist. Solcherart steht die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der dargestellten gesetzlichen Rechtslage in Einklang.

Die belangte Behörde hat demnach zwar keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht (für den Vollzug des Außenhandelsgesetzes 1984 war der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unzweifelhaft zuständig), sie hat aber in Verkennung der Rechtslage eine nach der angewendeten Rechtslage nicht bestehende Bewilligungspflicht angenommen und solcherart zu Unrecht eine negative meritorische Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin getroffen. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund - auf das weitere Beschwerdevorbringen konnte auf Grund dieser fehlenden Bewilligungspflicht nicht mehr eingegangen werden - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 14. September 1995 - und demnach nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde bzw. der Frist, innerhalb der die vorliegende Beschwerde durch Abtetungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden konnte (vgl. insoweit § 87 Abs. 3 VfGG) - beantragte mündliche Verhandlung war schon auf Grund dieser verspäteten Antragstellung (§ 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht durchzuführen (vgl. in dieser Hinsicht auch den Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. März 1969, Slg. N.F. Nr. 7542/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1974, Slg. N.F. Nr. 4736/F, und vom 25. Februar 1977, Slg. N.F. Nr. 9261/A). Zudem konnte ungeachtet des (verspäteten) Parteiantrages gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Ersatz von nicht erforderlichem, über die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hinausgehenden Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040131.X00

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten