TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/25 97/02/0392

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 24. Juli 1997, Zl. K 02/05/96.228/3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. Juli 1996 in der Zeit von

4.40 bis 4.42 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt sei durch ein Gerät erfolgt, dessen Verwendung nicht mehr zulässig sei, so verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf, daß es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seinem Ersuchen um Fristverlängerung zur Stellungnahme in Hinsicht auf ein vom technischen Amtssachverständigen abgegebenes Gutachten nicht verlängert und dadurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beschränkt, vermag dieser schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil er es unterläßt, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er habe (anläßlich des Einschreitens der Gendarmeriebeamten) eine Blutabnahme verlangt, wovon allerdings in der diesbezüglichen Anzeige vom 14. Juli 1996 keine Rede sei, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auf § 5 Abs. 8 StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle), nach dessen erstem Satz ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen hat, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Daß ein solcher Sachverhalt im Beschwerdefall vorgelegen sein soll, verneint die belangte Behörde im Sinne der Aktenlage zu Recht und wird vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet. Eine Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht, einem Verlangen auf Blutabnahme durch einen Probanden nachzukommen, besteht nach § 5 StVO in der genannten Fassung nicht, insbesondere sind sie auch nicht verpflichtet, den Probanden etwa zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zwecke einer Blutabnahme zu bringen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Was zunächst die Nichtanwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde anlangt, so ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1997, Zl. G 216/96, zu verweisen, womit die Zahl "20" in § 100 Abs. 5 StVO idF der 19. StVO-Novelle als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist jedoch in einem solchen Fall das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da ein solcher Ausspruch nicht erfolgte und es sich beim vorliegenden Beschwerdefall auch nicht um einen derartigen Anlaßfall handelt, war bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom Rechtsbestand vor dem zitierten aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und daher der Geltung des § 100 Abs. 5 StVO in der Fassung auszugehen, daß bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO die Bestimmung des § 20 VStG keine Anwendung findet. Daß das monatliche Saison-Nettoeinkommen nicht S 17.000,--, sondern lediglich S 15.000,-- betragen soll, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, zumal die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet war, von sich aus Erhebungen anzustellen, ob sich am Einkommen des Beschwerdeführers "etwas geändert hat". Ein Überschreiten des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes ist nicht erkennbar. Ob dem Beschwerdeführer - so seine Behauptung - anläßlich seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz "die Mindeststrafe zugestanden wurde", kann dahingestellt bleiben, weil dem selbst zutreffendenfalls keine rechtliche Relevanz zukäme.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020392.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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