Entscheidungsdatum
24.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G310 2225716-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX in Wien, StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, XXXX , eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verhängt. Die BF wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019, XXXX , am XXXX .2019 unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die BF aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Sie kam dieser Aufforderung mit schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2018 nach. Am 14.11.2018 folgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.11.2019 wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben (7) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen begründet.
Dagegen richtet sich die mit 18.11.2019 datierte Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, das Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots angemessen herabzusetzen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie in Österreich geboren worden sei und nach einem kurzen Aufenthalt von zweieinhalb Jahren in Rumänien seit ihrem vierten Lebensjahr wieder im Staatsgebiet lebe. Ihr Lebensmittelpunkt liege somit eindeutig in Österreich. Die BF habe hier die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und sei beruflich tätig gewesen. Zu ihrem Verlobten, der ebenfalls seit Jahrzehnten in Österreich lebe, pflege sie seit vier Jahren ein sehr inniges Verhältnis und lebe mit ihm in einer Lebensgemeinschaft. Auch habe die BF im Zuge ihres Aufenthalts soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen. Die BF spreche kein Rumänisch und habe keine Angehörigen bzw. auch keine Wohnmöglichkeit in Rumänien. Die BF habe gedacht, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des EU-Beitritts Rumäniens nicht mehr extra beantragen müsse.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 25.11.2019, vor und beantragte darin, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die am XXXX in XXXX geborene BF ist rumänische Staatsangehörige. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihr nie ausgestellt. Sie ist geschieden, hat keine Kinder und ist mit einem türkischen Staatsbürger verlobt. Ihre Mutter ist Rumänin, diese lebt seit 28 Jahren in Österreich; ihr Vater ist Österreicher. Neben ihren Eltern und ihrem Bruder leben noch Tanten, Onkel und weitschichtige Verwandte in Österreich. Die BF beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über keine Rumänischkenntnisse. Zu Rumänien hat sie nach dem Tod der Großmutter mütterlicherseits keine familiären Bindungen mehr.
Die BF besuchte jeweils vier Jahre die Volks- und kooperative Mittelschule (KMS), die sie positiv abschloss. Danach schloss die BF an der Vienna Business School die dreijährige Handelsschule mit Auszeichnung ab und schloss einen Aufbaulehrgang mit Matura ab.
An der WKO Wien absolvierte die BF einen Berufsabschluss als Versicherungsagentin im Finanzbereich. Danach eröffnete sie in dieser Branche ein Einzelunternehmen mit 35 Mitarbeitern und war von 2013 bis 2015 selbständig erwerbstätig. Danach ging die BF von 09.03.2016 bis 01.04.2016, von 02.11.2016 bis 15.05.2017, von 22.08.2017 bis 31.10.2017 und von 16.04.2018 bis 26.04.2018 diversen Beschäftigung nach. Dazwischen bezog sie Geldleistungen des Arbeitsmarktservice, so auch seit ihrer bedingten Entlassung aus der Strafhaft. Sie besitzt weder Vermögen, jedoch finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 400,00 pro Monat.
Ihr Verlobter ist in Wien geboren und verfügt über einen bis zum XXXX .2022 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ist seit 1995 an derselben Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet und bezieht derzeit Geldleistungen des Arbeitsmarktservice.
Die BF ist in Österreich seit XXXX .1998 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit XXXX .2016 ist sie bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF war mit Nebenwohnsitz von XXXX .2014 - XXXX .2015 und von XXXX .2018 - XXXX .2018 jeweils in der Justizanstalt (JA) XXXX sowie von XXXX .2018 - XXXX .2019 in der JA XXXX gemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2014 wurde die BF wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, teils iVm § 15 StGB, teils als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Strafe wurde am 25.03.2015 vollzogen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2017 wurde die BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zum obig angeführten Urteil vom 14.11.2014 widerrufen und der Vollzug angeordnet.
Bei der Strafbemessung wirkten sich die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafe erschwerend aus; mildernde Umstände gab es keine.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am 06.07.2016 in Wien zusammen mit einer weiteren weiblichen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin in die Wohnung einer im Urteil namentlich genannten weiblichen Person eindrangen und dann einer weiteren im Urteil namentlich genannten weiblichen Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von EUR 710,00, EUR 10,00 Bargeld sowie eine Playstation mit dazugehörigen Spielen mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2018, XXXX , nicht Folge gegeben.
Dem im Akt aufliegenden Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019 ist zu entnehmen, dass die BF eine sehr gute Führung als Freigängerin aufweist und der soziale Empfangsraum gesichert ist. Daher lagen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Verbüßung von einem Jahr und vier Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf ihren Angaben, ihrer Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und den entsprechenden Feststellungen in den beiden vorliegenden Urteilen. Ihre perfekten deutschen Sprachkenntnisse gab die BF glaubhaft an und sind diese angesichts ihres langjährigen Inlandsaufenthalts- der Schulbildung und der Beschäftigungszeiten in Österreich nachvollziehbar.
Dass die BF trotz rumänischer Staatsangehörigkeit keine Rumänischkenntnisse aufweist, ist aus ihren schriftlichen Schilderungen sowie ihrer Biografie plausibel und nachvollziehbar.
Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist keine Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die BF seit ihrer Haftentlassung am XXXX .2019 bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Die Beschäftigungszeiten und der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe der BF und ihres Verlobten gehen aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Bezüglich ihres Verlobten wurde auch in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister Einsicht genommen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und den Strafzumessungsgründen beruhen auf dem Strafregister, dem Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017 und dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2018, beide liegen in Kopie im Akt auf. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verurteilungen in anderen Staaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafen ergibt sich laut dem Zentralen Melderegister aus den Wohnsitzmeldungen der BF in den Justizanstalten XXXX und XXXX und der Vollzugsinformation. Die bedingte Entlassung folgt aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des Landesgerichts XXXX .
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als EWR-Bürgerin (§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG), die sich schon mehr als zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhält, zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe zuletzt etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art 28 Abs. 3 lit a der Unionsbürger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.)
Es ist dem BFA zwar dahin zuzustimmen, dass das Fehlverhalten der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist jedoch trotz der Schwere der von der BF zu verantwortenden Kriminalität nicht erfüllt.
Zwar sind die gesellschaftlichen Gesamtauswirkungen von Raubdelikten wie die von der BF verübten regelmäßig als schwer zu beurteilen. Aber ist dabei zu berücksichtigen, dass die Dauer der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe trotz Vorverurteilung im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt wurde. Auch ihr zuvor sehr ordentlicher Lebenswandel mit Ausbildung und Erwerbstätigkeit sowie ihre aufrichtig bekundete Reue der Straftaten zeigen, dass sie gewillt ist, zukünftig gesetzestreu zu leben. Da zudem eine Wohnung zur Verfügung steht und die BF Halt und Unterstützung bei ihrem Verlobten und ihrer Familie hat, ist der BF insgesamt eine positive Zukunftsprognose auszustellen, obwohl sie ihr Wohlverhalten in Freiheit erst unter Beweis stellen muss.
Die BF ist XXXX Jahre alt, lebt seit ihrem vierten Lebensjahr in XXXX und hat ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich genutzt, um sich beruflich und sozial zu integrieren. Sie hat hier ihre gesamte Schulausbildung absolviert und war nach abgeschlossener Berufsausbildung als Versicherungskauffrau selbständig und unselbständig erwerbstätig. Die BF ist verlobt, hat zahlreiche Sozialkontakte geknüpft und vor ihrer Verhaftung mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Wien zusammengelebt, sodass sie ein erhebliches familiäres und privates Interesse an einem Verbleib in Österreich hat.
Zusammenfassend sind der jahrzehntelange rechtmäßige Inlandsaufenthalt der BF, ihre perfekte sprachliche Integration, die Bemühungen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und die enge Beziehung der BF zu ihrem Verlobten und ihrer Familie bzw. zur Verwandtschaft zu berücksichtigen.
Trotz der Delinquenz der BF und der über sie zuletzt verhängten zweijährigen Haftstrafe kann angesichts ihrer überaus sozialen und beruflichen Integration während des Aufenthalts in Österreich seit XXXX sowie der nicht vorhandenen Bindung zum Herkunftsstaat nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von der BF begangenen Straftaten gesprochen werden.
Somit kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF auf Basis des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG entgegen der Ansicht des BFA nicht in Betracht, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs.
Sollte die BF in Zukunft wieder straffällig werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie neuerlich zu prüfen sein, insbesondere bei einem entsprechend schwerwiegenden Rückfall in Bezug auf Raubdelikte.
Da ein geklärter Sachverhalt vorliegt und die BF auch in der Beschwerde kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Interessenabwägung Voraussetzungen Wegfall der Gründe ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2225716.1.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020