Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
G306 2212830-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch die Rain Dr.in Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (im Folgenden: VWG) Wien, GZ.: VGW-151/023/7619/2014, vom 20.01.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) letztinstanzlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 iVm. Abs. 2 FPG ein auf 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 stellt der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
3. Mit per Telefax am 02.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, brachte der BF durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) im Zuge seiner unter I.2. genannten Antragstellungen diverse Unterlagen in Vorlage.
4. Am 01.10.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
4. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 gab der BF durch seine RV eine Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid des BFA, Zl.: XXXX, vom 06.12.2018, wurde der gegenständliche Antrag des BF vom 03.11.2014 gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
6. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: 2212830-1/2E, vom 05.08.2019, wurde in Erledigung der Beschwerde des BF, der unter I.5. genannte Bescheid des BFA aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV zugestellt am 15.11.2019, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 60 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
8. Mit per Telefax am 10.12.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem BF der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 18.12.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien.
Mit Bescheid der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom 16.09.2013, bestätigt durch das Erkenntnis des VWG Wien, GZ.: VGW-151/023/7619/2014, vom 20.01.2014, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF verblieb jedoch weiterhin im Bundesgebiet.
Ein Antrag des BF auf Aufhebung des besagten Einreiseverbotes wurde mit zur unter GZ: G306 2212830-4, protokollierter Beschwerde am heutigen Tag ergangenen Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Zurückweisung des Antrages des BF auf Aufhebung des in Rede stehenden Einreiseverbotes beruht auf dem oben genannten Erkenntnis des BVwG.
Den Verbleib des BF in Österreich gestand dieser wiederholt, unter Verweis auf seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, vor dem BFA ein und brachte er zudem bis dato keine Beweise für seine tatsächliche Ausreise in Vorlage.
Die erfolgte Erlassung der oben zitierten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes beruht wiederum auf einer jeweiligen Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom 16.09.2013 sowie des oben zitierten Erkenntnisses des VWG Wien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:
„ § 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:
„§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
3.1.2. „Gemäß den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037)
3.1.3. Die Rechtsmittelbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. Hat die Behörde nur prozessual entschieden (zB. Zurückweisung des Antrages), kann die Rechtsmittelinstanz nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung (also zB. Der Zurückweisung), nicht aber meritorisch entscheiden. (vlg. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltundcerfahrensrecht9, Rz 538).
„Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das LVwG kann in diesem Fall den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, wenn es die Zurückweisung als rechtswidrig erachtet. Eine Entscheidung des VwG in der Verwaltungssache ist in einem derartigen Fall daher weder erforderlich noch zulässig.“ (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0227)
Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG am 20.01.2014 erlassen. Der BF reiste dennoch bis dato nicht aus dem Bundesgebiet aus, und wurde ein Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes mit Erkenntnis des BVwG zurückgewiesen, weshalb das besagte Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 4 FPG weiterhin in Geltung ist.
Die belangte Behörde hat den Antrag des BF gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 FPG zurückgewiesen und damit begründet, dass aufgrund des Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein absoluter Versagungsgrund für den beantragten Aufenthaltstitel iSd. der zuvor genannten Norm vorliege.
Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH ist jedoch § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG einschränkend iSd. Abs. 3 Z 2 leg cit zu lesen und stellt der Umstand des Bestehens einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes iSd. §§ 52 iVm. 53 Abs. 2 FPG, entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde kein absolutes Erteilungshindernis im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG dar.
Demzufolge hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte sie eine inhaltliche Prüfung desselben vornehmen müssen.
Da sich die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit Verweis auf eine aufrechte Rückkehrentscheidung gepaart mit einem Einreiseverbot sohin nicht als rechtmäßig erweist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die belangte Behörde wird sohin ein ordentliches Verfahren zu führen und über den Antrag des BF inhaltlich zu entscheiden haben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2212830.3.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020