TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 G307 2224415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G307 2224415-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft – ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX , Zahl XXXX , vom 28.03.2019, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 06.02.2018 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe, die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich jedoch nicht erfülle. Ein Protokoll über die mit der BF durchgeführten Einvernahme vom 08.03.2019 wurde diesem Schreiben beigefügt.

2. Mit Schriftsatz vom 24.07.2019, der BF persönlich zugstellt am 31.07.2019, wurde diese über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde die BF über den dahingehenden Ermittlungstand informiert und zur Vorlage von diversen Belegen sowie zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme bis spätestens 13.08.2019 aufgefordert.

Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 16.09.2019, wurde diese gemäß §§ 66 Abs. 1 iVm. 55 Abs. 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).

4. Mit per E-Mail am 08.10.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 14.10.2019 vorgelegt und langten dort am 16.10.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bulgarische Staatsbürgerin und verwitwet.

1.2. Die BF hält sich seit 08.03.2019 in Österreich auf und lebt mit ihrer Tochter, XXXX , geb. XXXX , StA: Bulgarien, deren Tochter, XXXX , geb. XXXX , StA: Bulgarien, und deren Lebensgefährten, XXXX , geb. XXXX , StA: Bulgarien im gemeinsamen Haushalt. Die BF pflegt ein enges Verhältnis zu ihren Angehörigen in Österreich und unterstützt ihre Tochter bei der Betreuung deren Tochter, der Enkeltochter der BF.

Vor der aktuellen Einreise war die BF zudem von 18.08.2017 bis 03.09.2018 in Österreich aufhältig, bei ihrer Tochter gemeldet und von 21.08.2017 bis 15.10.2017 in Österreich geringfügig beschäftigt.

1.3. Die Tochter der BF ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung und seit 04.08.2017 beinahe durchgehend erwerbstätig, womit sie monatlich ca. € 1.600,00 verdient. Aktuell bezieht die BF seit XXXX .2019 Rehabilitationsgeld. An Miete hat die Tochter der BF monatlich € 600,00 inkl. Betriebskosten zu zahlen. Der Lebensgefährte der Tochter der BF ist nicht erwerbstätig.

1.4. Am 06.02.2018 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen NAG-Behörde, der BH XXXX , welche ihr bisher nicht ausgestellt wurde.

1.5. Die BF bezieht eine monatliche bulgarische Alterspension in der Höhe von 249,84 BGN
(= ca. € 127,00) von Bulgarien und weist aktuell seit 08.03.2019 eine Sozialversicherung in Österreich auf. Darüber hinaus konnten jedoch keine Einkünfte festgestellt werden.

1.6. Die BF lebte in den Jahren vor ihren Einreisen nach Österreich alleine im Herkunftsstaat und finanzierte ihr Leben ohne jegliche finanzielle Unterstützung ihrer Angehörigen, insbesondere ihrer in Österreich aufhältigen Tochter.

1.7. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

1.8. Die BF ist gesund und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.9. Mit der BF am 31.07.2019 der BF zugestelltem Schreiben des BFA wurde der BF schriftlich Parteiengehör eingeräumt, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Sofern Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, den Aufenthalten in Österreich, Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, der bis dato nicht erfolgten Ausstellung derselben, zum Bezug einer Pension aus Bulgarien, und deren Höhe, zum Fehlen sonstiger Einkünfte, zum Leben in Bulgarien in den Jahren vor der Einreise nach Österreich sowie zur nicht erfolgten finanziellen Unterstützung durch die Familie der BF während des Aufenthaltes in Bulgarien getroffen wurden, beruhen dieses auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde.

Die gemeinsame Haushaltsführung der BF mit ihrer Tochter, Enkeltochter und dem Lebensgefährten (im Folgenden: LG ) ihrer Tochter beruht auf den Angaben der BF vor der BH XXXX sowie auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dem besagten Register lassen sich zudem auch die Personalien der Angehörigen der BF sowie der Familienstand der BF entnehmen.

Den Besitz einer Anmeldebescheinigung der Tochter der BF wurde durch die Vorlage einer dahingehenden Kopie belegt (siehe AS 13) und konnten die Erwerbstätigkeiten, der Bezug von Rehabilitationsgeld sowie das monatliche Einkommen der Tochter der BF deren aktuellen Sozialversicherungsauszug entnommen werden. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsauszuges sind die bereits ausgeübten Erwerbstätigkeiten der BF sowie deren aufrechter Versicherungsstatus ersichtlich.

Das Bestehen eines engen Verhältnisses zwischen der BF und ihrer Familie sowie die von der BF wahrgenommene Unterstützung ihrer Tochter bei der Betreuung der Enkeltochter folgt den widerspruchsfrei gebliebenen und damit glaubhaften Angaben der BF vor der BH XXXX sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Zudem werden die Angaben der BF durch den Umstand, dass die BF seit ihrer Einreise mit ihrer Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt lebt, untermauert.

Die Höhe der Miete, für die die BF Tochter der BF aufzukommen hat, beruht auf der Vorlage einer Kopie des Mietvertrages (siehe AS 27) und lässt sich dem Inhalt des auf den Namen der Tochter lautenden Sozialversicherungsauszuges die Erwerbslosigkeit des LG der Tochter der BF entnehmen.

Der Gesundheitszustand der BF beruht auf den Angaben derselben vor der BH XXXX und ergibt sich die Unbescholtenheit der BF aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die fehlenden Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration der BF in Österreich sind dem Umstand eines mangelnden dahingehenden Vorbringens geschuldet. Weder wurden durch die BF Deutschkenntnisse noch ein besonderes soziales Engagement oder Erwerbstätigkeiten vorgebracht. Zudem lässt der erst kurze Aufenthalt der BF in Österreich den Schluss auf das Bestehen einer besonderen Integration nicht zu.

Das der BF eingeräumte Parteiengehör ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Ausfertigung des besagen Schreibens (siehe AS 133f) sowie eines ebenfalls im Akt einliegenden Rückscheins, wonach das besagte Schreiben am 31.07.2019 der BF durch Hinterlegung zugestellt wurde (siehe AS 137). Das Unterlassen einer Stellungnahme durch die BF wiederum ergibt sich daraus, dass sich keine entsprechende Antwort der BF im Akt befindet und diese den Bestand einer Stellungnahme in der gegenständlichen Beschwerde trotz diesbezüglicher Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht thematisiert hat.

2.2.2. Wie die an die BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der BF, welche diese hinsichtlich jener Sachverhalte, die in ihre persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, und den Umstand, dass ein allfälliges Schweigen der BF von der belangten Behörde bewertend in deren Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, die BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), ist im Verfahren vor der belangten Behörde kein Verfahrensmangel hervorgetreten. Vielmehr hat die belangte Behörde wegen der unzureichenden Mitwirkung der BF, unter Setzung alternativer Ermittlungsschritte und Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen auf die Erhebung der Sachlage bestmöglich hingewirkt und in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Dies äußert sich insbesondere in der Einbindung des Verfahrensaktes der BH XXXX , vor allem der dort angefertigten Einvernahmeprotokolle vom 13.04.2018 und 08.03.2019 (siehe AS 43 und 85). Selbst in der gegenständlichen Beschwerde brachte die BF keinen von den bisherigen Ausführungen abweichenden Sachverhalt vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen.

Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, im Herkunftsstaat mit ihrer Schwiegertochter im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, diese jedoch mittlerweile nach Spanien zum Sohn der BF verzogen sei, sind der BF ihre Angaben vor der BF XXXX entgegenzuhalten. So gab sie bei ihren dortigen Einvernahmen wiederholt an, bis zur gegenständlichen Einreise nach Österreich im Herkunftsstaat alleine gewohnt und keine finanzielle Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten zu haben. Ferner führte sie aus, ihr Sohn habe im Nachbarhaus gewohnt. Dem nunmehrigen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde kann insofern kein Glauben geschenkt werden, zumal logisch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die BF vor der NAG- Behörde mehrfach jegliche Unterstützung durch Angehörige verneinen hätte sollen, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall der allfällige Bezug von Unterhaltsleistungen durch Angehörige im Herkunftsstaat für die Beurteilung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich von Relevanz ist bzw. sein kann, befremdlich.

Ferner gelingt es der BF mit dem Verweis auf hohe Cholesterinwerte und ihr Alter nicht, das Bestehen einer krankheitswerten Gesundheitseinschränkung oder eine allfällige Abhängigkeit aufgrund einer Pflegebedürftigkeit aufzuzeigen. So hat sie es zum einen unterlassen, medizinische Unterlagen als Beweis vorzulegen, welche eine krankheitswerte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit belegen können. Zum anderen hat die BF selbst vor der NAG-Behörde eingestanden, im Herkunftsstaat alleine und unabhängig gelebt zu haben sowie (nach wie vor) ihre Enkeltochter betreuen zu können. All dies lässt das Bestehen von Krankheiten oder einer Abhängigkeit von anderen Personen keinesfalls naheliegen.

Letztlich hat die BF vor der NAG-Behörde den Bezug und die Höhe einer bulgarischen Pensionsleistung von 249,84 BGN (das entspricht € 127,85,) nachweisen können. Für das Anwachsen der besagten monatlichen Pensionsleistungen auf € 180,00, wie in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, hat die BF jedoch bis dato keine Nachweise vorgelegt.

Im Ergebnis gelang es der BF sohin nicht, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegenzutreten oder einen neuen relevanten Sachverhalt darzulegen.

Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Tochter der BF konnte gegenständlich Abstand genommen werden, zumal das familiäre Verhältnis sowie der gemeinsame Haushalt zwischen der BF, ihrer Tochter und deren Familie, außer Frage steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.3. "Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind." (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183). (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168)

Der Begriff "Privatleben" iSd Art 8 MRK folgt einem breiten Konzept, das keiner vollständigen Definition zugänglich ist. Es umfasst die körperliche und seelische Integrität einer Person (EGMR vom 26. März 1985, X und Y, Nr 8978/80, Tz 22; EGMR vom 20. März 2007, Tysiac, Nr 5410/03, Tz 107). Es kann in manchen Fällen auch Gesichtspunkte der körperlichen und gesellschaftlichen Identität des Einzelnen miteinbeziehen (EGMR vom 7. Februar 2002, Mikulic, Nr 53.176/99, Tz 53). Art 8 MRK schützt auch das Recht auf persönliche Entwicklung sowie das Recht zur Begründung und Entwicklung von Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt ohne Eingriffe von außen (EGMR vom 16. Dezember 1992, Niemietz, Nr 13.710/88, Tz 29; EGMR vom 24. Februar 1998, Botta, Nr 21.439/93, Tz 32). (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066)

3.1.4. Der EUGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.01.2014, Rs C-423/12 zum Thema des Unterhaltes gegenüber Angehörigen iSd. Art 2 Abs. 2 Unionsbürger-RL auszugweise geurteilt:

„…

Insoweit ist festzustellen, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 42).

21 Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 35).

22 Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 37).

23 Dagegen ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Diese Auslegung ist insbesondere durch den Grundsatz geboten, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

…“

„Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird.“ (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

3.1.5. Wie dem ermittelten Sachverhalt zu entnehmen ist, befindet sich die BF seit 08.03.2019 durchgehend im Bundesgebiet. Sie lebt mit ihrer Tochter und deren Familie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt und verfügt über eine monatliche Pension in Höhe von ca € 127,00. Im Herkunftsstaat war die BF in der Lage, für ihren Unterhalt ohne finanzielle Hilfe ihrer Familienangehörigen aufzukommen.

Ein Unterhaltszahlungen bedingendes Abhängigkeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Einreise der BF ins Bundesgebiet lag somit nicht vor, zumal eine fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der BF in deren Heimat nicht festgestellt werden konnte. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des EuGH – welche auch auf Fälle des § 53 Abs. 1 Z 3 NAG (entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL) Anwendung findet (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peryl, NAG2 § 52 Rz. 11) und das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnis im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zusammenführung bereits im Herkunftsstaat verlangt – kommt der BF somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zu.

Unbeschadet dessen lässt das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht erkennen, dass die Tochter der BF mit einem Einkommen von € 1.600,00 im Monat, unter Berücksichtigung der Erwerbslosigkeit ihres LG, der zu leistenden monatlichen Mietkosten von € 600,00 und der geringen monatlichen Pensionsbezüge der BF in Höhe von ca. € 126,00 in der Lage ist, für den Unterhalt ihrer Tochter, ihres LG und der BF sowie für ihren eigenen aufzukommen.

Darüber hinaus erweist sich vor diesem Hintergrund die Höhe des monatlichen Einkommens der BF, selbst unter Berücksichtigung einer allfällig kostenfreier Unterkunft bei ihrer Tochter als zu gering, um als unterhaltssichernd angesehen werden zu können. Demzufolge erfüllt die BF auch nicht die unionsrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.

Im Ergebnis kommt der BF sohin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Die BF kann zwar mit einem Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich in Bezug auf ihre Tochter und deren Familie, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt und dies sie bei der Betreuung der Enkeltochter unterstützt, aufwarten, jedoch nur einen sehr kurzen Aufenthalt in Österreich vorweisen. Wenn die BF sich auch in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, so lässt sich darüber hinaus zudem eine besondere Integration nicht nachweisen. Auch kann in dem Umstand, dass die BF in der beruflichen Abwesenheit ihrer Tochter sich um die Enkeltochter kümmert, kein Abhängigkeitsverhältnis gesehen werden. Dies insbesondere, weil der LG der Tochter der BF ebenfalls im selben Haushalt lebt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, es in Österreich eine Vielzahl an Betreuungsstellen für Kinder gibt und die Tochter der BF bisher, jedenfalls bis zur Einreise der BF, ohne Hilfe der BF die Betreuung ihrer Tochter wahrgenommen hat.

Letzten Endes hätte die BF aufgrund fehlender Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich nicht ernsthaft mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen dürfen, sodass ihre Bezugspunkte in Österreich zudem eine Relativierung hinzunehmen haben.

Nach einer Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen Interessen an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF in Österreich und den privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet war gegenständlich den öffentlichen Interessen ein höheres Gewicht beizumessen als dem Verbleib der BF im Bundesgebiet und liegt daher eine mit einer Aufenthaltsbeendigung einhergehende Verletzung der Rechte der BF iSd. Art 8 EMRK nicht vor.

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung iSd. § 66 FPG gegenständlich gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Da der BF ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat seitens des BFA erteilt wurde, war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausweisung Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2224415.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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