TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 G306 2227180-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2227180-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. am XXXX , StA.: Montenegro, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, Zl.: XXXX wurde das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers (BF) in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monate rechtskräftig verurteilt.

2. Mit Schreiben des BFA vom 06.11.2019, dem BF zugestellt am 08.11.2019, wurde der BF anlässlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur Stellungnahme binnen 2 Wochen aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte am 18.11.2019 bei der belangten Behörde ein.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.11.2019, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per E-Mail am 23.12.2019 beim BFA eingebrachten Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV), Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurde die zeitliche Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache im angefochtenen Umfang an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Unter einem wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.01.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro, hat Obsorgeverpflichtungen für einen mj Sohn, ist gesund, arbeitsfähig und der montenegrinischen Sprache mächtig.

Der genaue Einreisezeitpunkt ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, und weist der BF bis auf Anhaltungen in Justizanstalten seit dem XXXX .2018 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF gab an, am 08.12.2018 in das Bundesgebiet eingereist zu sein.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als unrechtmäßig. Gegen den BF lag zum Zeitpunkt seiner Festnahme ein Schengen weites Einreiseverbot von der Bundesrepublik Deutschland vor.

Der BF verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, und ging keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer – besonderen – Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland leben die Mutter, ein Bruder und weitere Verwandte.

Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf:

1.       LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2019, RK XXXX .2019, wegen die Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28 (1) 2. Fall, Abs. 2 SMG, sowie Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unbedingt.

Der BF wurde für schuldig befunden:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden sowie die Schöffen XXXX und XXXX über die von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen

1.) XXXX ,

geboren am XXXX in XXXX , montenegrinischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, wohnhaft in XXXX Wien,

derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX .

2.) XXXX ,

geboren am XXXX in XXXX , österreichischer Staatsbürger, ledig, ohne Beschäftigung, wohnhaft in XXXX Wien,

derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX .

und

3.) XXXX ,

geboren am XXXX in XXXX /Polen, polnische Staatsangehörige, ledig, Verkäuferin, wohnhaft in XXXX Wien,

derzeit in Untersuchungshaft zu diesem Verfahren in der Justizanstalt XXXX .

wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall Abs 2 Z 3 SMG u.a. Delikte

erhobene Anklage

nach der am XXXX .2019

in Anwesenheit

der öffentlichen Anklägerin StA XXXX ,

der Angeklagten   1.) XXXX ,

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

ihrer Verteidiger    zu 1.) RA XXXX ,

zu 2.) RA XXXX

für RA XXXX

zu 3.) RA XXXX

Fl XXXX

durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tage

zu Recht erkannt:

XXXX , XXXX und XXXX sind schuldig, es haben vorschriftswidrig Suchtgift

l.       in XXXX in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, und zwar am XXXX .2018

A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter XXXX und XXXX , indem sie die nachgenannten Suchtgifte in der gemeinsamen Wohnung XXXX aufbewahrten und für den Abtransport durch Kuriere bereithielten, nämlich

1.       Cannabiskraut mit einem Nettogewicht von

a.       3.020,4 Gramm beinhaltend 28,9 Gramm Delta-9-THC und 382 Gramm THCA (Position 1, ON 62, AS 111 iVm PR 1, ON 113, AS 5 ff);

b.       3.011,5 Gramm beinhaltend 27,4 Gramm Delta-9-THC und 356 Gramm THCA (Position 4, ON 62, AS 117 iVm PR1,ON 113, AS 5 ff);

c.       1.952,60 Gramm beinhaltend 19,2 Gramm Delta-9-THC und 249 Gramm THCA (Position 8, ON 62, AS 123 iVm PR 7, ON 113, AS 5 ff);

d.       2.011,40 Gramm beinhaltend 19 Gramm Delta-9-THC und 248 Gramm THCA

(Position 9, ON 62, AS 125 iVm PR 8, ON 113, AS 5 ff);

e.       5.568,40 Gramm beinhaltend 30,6 Gramm Delta-9-THC und 408 Gramm THCA (Position 10, ON 62, AS 127 iVm PR 9, ON 113, AS 5 ff);

f.       1.268,20 Gramm beinhaltend 10,85 Gramm Delta-9-THC und 143 Gramm THCA (Position 11, ON 62, AS 129 iVm PR 10, ON 113, AS 5 ff);

g.       13,1 Gramm beinhaltend 0,13 Gramm Delta-9-THC und 1,83 Gramm THCA (Position 15, ON 62, AS 137 iVm PR 14, ON 113, AS 5 ff);

2.       7,9 Gramm Cannabisharz beinhaltend Delta-9-THC und THCA 0,02 Gramm Delta- 9-THC und 0,32 Gramm THCA (Position 2, ON 62, AS 113 iVm PR 15, ON 113, AS 5

ff);

3.       Amphetamin (Position 5 und 7 in ON 62 iVm ON 94) mit einem Nettogewicht von

a.       3.505,10 Gramm beinhaltend 600 Gramm des Wirkstoffs Amphetamin;

b.       2.545,30 Gramm beinhaltend 174 Gramm des Wirkstoffs Amphetamin;

c.       124,1 Gramm beinhaltend Amphetamin 8,45 Gramm des Wirkstoffs Amphetamin;

4.       Kokain mit einem Nettogewicht von

a.       4 Gramm beinhaltend 3,23 Gramm Cocain (Position 12, ON 62, AS 131 iVm PR 11, ON 113, AS 5 ff);

b.       40,7 Gramm beinhaltend 34,27 Gramm Cocain (Position 13, ON 133, AS 111 iVm PR 12, ON 113, AS 5 ff);

c.       2,1 Gramm beinhaltend 0,61 Gramm Cocain (Position 14, ON 135, AS 111 iVm PR 13, ON 113, AS 5 ff);

B. XXXX , indem er das nachgenannte Suchtgift in seinem Kfz der Marke Skoda Fabia aufbewahrte und für den unmittelbaren Verkauf bereithielt, und zwar 1 Säckchen mit 0,9 Gramm Heroin, beinhaltend 0,11 Gramm Heroin und 0,01 Gramm Monoacetylmorphin (Position 3, ON 62 iVm PR 2, ON 113, AS 5);

II.      in XXXX in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, nämlich A. XXXX an 1. den abgesondert verfolgten XXXX

a.       am XXXX .2018 ein Säckchen mit 14,3 Gramm Kokain und Amphetamin beinhaltend 2,27 Gramm Cocain und 0,21 Gramm Amphetamin (PR 1, ON 115, AS 3 ff) zu einem Gesamtpreis von € 700,00;

b.       im Sommer 2018 in zwei Angriffen insgesamt 2 Gramm Kokain mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 15,87%, beinhaltend sohin 0,32 Gramm Cocain, zu einem Gesamtpreis von € 100,00;

2.        XXXX

a.       im August oder September 2018 150 Gramm Cannabisharz mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,03% Delta-9-THC und 0,51% THCA, sohin mit

0.       04.Gramm Delta-9-THC und 0,76 Gramm THCA, zu einem Gesamtpreis von € 450,00;

b.       im Zeitraum von Sommer 2018 bis Dezember 2018 in zumindest fünf Angriffen insgesamt 7.500 Gramm Cannabiskraut mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,56% Delta-9-THC und 7,23% THCA, sohin 42 Gramm Delta-9-THC und 542,25 Gramm THCA, indem er das Suchtgift jeweils in 3 Säckchen mit 500 Gramm abfüllte und in einer Sporttasche übereichte, wobei er jeweils XXXX dazu bestimmte, dass Cannabiskraut an vier unterschiedliche, nicht mehr ausforschbare Abnehmer weiterzugeben;

c.       im August 2018 50 Gramm Cannabiskraut mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,56% Delta-9-THC und 7,23% THCA, sohin 0,28 Gramm Delta-9- THC und 3,61 Gramm THCA;

d.       am XXXX .2018 1 Gramm Kokain mit einem angenommen Wirkstoffgehalt von 10%, sohin 0,10 Gramm Cocain, wobei er XXXX dazu bestimmte, das Suchtgift an XXXX weiterzugeben;

B. XXXX

1.       im Zeitraum von Sommer 2018 bis Dezember 2018 in zumindest fünf Angriffen insgesamt 7.500 Gramm Cannabiskraut mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,56% Delta-9-THC und 7,23% THCA, sohin 42 Gramm Delta-9-THC und 542,25 Gramm THCA wobei er jeweils zumindest 1,5 kg Cannabiskraut übergab;

2.       im August 2018 an den nicht mehr ausforschbaren Abnehmer XXXX zumindest zwei Gramm Cannabiskraut, mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,56% Delta-9-THC und 7,23% THCA, sohin 0,01 Gramm Delta-9-THC und 0,14 Gramm THCA;

3.       am XXXX .2018 an den abgesondert verfolgten XXXX ein Gramm Kokain, mit einem angenommen Wirkstoffgehalt in Straßenqualität von 10%, sohin 0,10 Gramm Cocain;

4.       im Jahr 2018 an XXXX in mehreren Angriffen zu einem Gesamtpreis von EUR 190,00 jeweils insgesamt

a. 9,5 Gramm Cannabiskraut mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,56%

Delta-9-THC und 7,23% THCA, sohin 0,05 Gramm Delta-9-THC und 0,68 Gramm THCA;

b. 12 Gramm Cannabisharz mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,03% Delta-9-THC und 0,51 % THCA, sohin 0 Gramm Delta-9-THC und 0,06 Gramm THCA;

5.       im Zeitraum von Sommer 2018 bis Dezember 2018 an XXXX in mehreren Angriffen insgesamt 25 Gramm Cannabiskraut mit einem angenommenen Wrkstoffgehalt von 0,56% Delta-9-THC und 7,23% THCA, sohin 0,14 Gramm Delta-9- THC und 1,80 Gramm THCA;

6.       im Jahr 2018 an XXXX in mehreren Angriffen zumindest 15 Gramm Cannabiskraut mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 0,56% Delta-9-THC und 7,23% THCA, sohin 0,08 Gramm Delta-9-THC und 1,08 Gramm THCA, zu einem Preis von EUR 10,— pro Gramm.

III.    in einer zumindest die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge über den Grenzübergang XXXX aus der Slowakei nach Österreich eingeführt, nämlich XXXX Cannabiskraut, und zwar

A.       am 15.10.2018 150 Gramm mit einem angenommenen Wirkstoff von 0,22% Delta- 9-THC und 2,97% THCA (ON 121, PR 4), sohin 0,33 Gramm Delta-9-THC und 4,45 Gramm THCA, indem er es in der Slowakei kaufte und nach Österreich brachte;

B.       am XXXX .2018 1.028,2 Gramm mit einem angenommenen Wirkstoff von 4,28 Gramm Delta-9-THC und 54,11 Gramm THCA (ON 121, PR 1-2), indem er dieses in der Slowakei um EUR 2.200,00 erwarb und nach Österreich brachte.

XXXX hat weiters am XXXX 2018 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der XXXX durch Vorlage falscher Verdienstnachweise, die den Eindruck erweckten, als würde er bei der XXXX angestellt sein, in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger Kreditnehmer zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Gewährung eines Kredits in Höhe von 33.673,47 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die die XXXX in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte.

Es haben hierdurch

XXXX zu Pkt. I.:

das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach dem § 28 Absatz 1 zweiter Fall. Absatz 2 SMG; zu Pkt. II. A.:

das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 2 Ziffer 3 SMG;

XXXX zu Pkt. II. B,:

das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 2 Ziffer 3 SMG; zu Pkt. III.:

das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1 zweiter Fall SMG; zum Strafantrag zu 111 Hv 25/19p;

das Vergehen des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 2 StGB;

XXXX zu Pkt. I.A.:

das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach dem § 28 Absatz 1 zweiter Fall, Absatu 2 SMG

begangen und werden hierfür XXXX und XXXX unter Anwendung des § 28 Absatz 1 StGB XXXX , XXXX und XXXX jeweils nach dem Strafsatz des § 28a Absatz 2 SMG wie folgt bestraft:

XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

4 1/2 (viereinhalb) Jahren,

XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

18 (achtzehn) Monaten,

XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

6 (sechs) Monaten,

sowie alle Angeklagten gemäß § 389 Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Absatz 3 StGB wird hinsichtlich XXXX ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen. Der unbedingte Strafteil beträgt sohin 2 Monate.

Gemäß § 43 Absatz 1 StGB wird hinsichtlich XXXX die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen.

Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt auf die jeweils verhängten Freiheitsstrafen angerechnet:

bei XXXX vom XXXX .2018, 13:15 Uhr bis zum XXXX .2019, 12:40 Uhr;

bei XXXX vom XXXX .2019, 18:10 Uhr bis zum XXXX .2019, 12:40 Uhr; bei XXXX vom XXXX .2018, 13:25 Uhr bis zum XXXX .2019, 12:40 Uhr.

Gemäß § 34 SMG iVm § 26 StGB wird die das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Gemäß § 20a Absatz 3 StGB wird bei XXXX , XXXX und bei XXXX jeweils von einem Verfall abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der am XXXX in XXXX geborene Erstangeklagte ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Er ist ohne Beschäftigung und für ein Kind sorgepflichtig. In Deutschland weist der Angeklagte unter seinen Aliasnamen XXXX eine einschlägige Vorstrafe auf und zwar wurde er am XXXX .2009 vom Landgericht XXXX wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 7 Monaten verurteilt.

Der am XXXX in XXXX geborene Zweitangeklagte ist österreichischer Staatsangehöriger. Derzeit ist er ohne Beschäftigung, bezog vor seiner Festnahme

Unterstützung vom AMS und hat zwei Kinder im Alter von 15 und 4 Jahren. In Österreich wurde er am XXXX .2017 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4.-- verurteilt.

Die am XXXX geborene Drittangeklagte ist polnische Staatsangehörige und lebt in XXXX . Sie ledig und verdient als Verkäuferin € 1.250.--. Sie hat eine 12-jährige Tochter und ist in Österreich gerichtlich unbescholten.

Der Erst- und die Drittangeklagte bewohnten in XXXX eine Wohnung in der XXXX . Dort bewahrten sie im Spruch zu Punkt I./ angeführten Zeitraum das dort im einzelnen zu Punkt A./ genannte Suchtgift auf, wobei sie es für den Abtransport durch Kuriere bereithielten. Das in der Wohnung aufbewahrte Suchtgift wies den im Spruch zu Punkt l./A,/ genannten Reinsubstanzgehalt auf. Weiters bewahrte der Erstangeklagte in seinem Fahrzeug das im Spruch zu Punkt B./ genannte Suchtgift auf und hielt es für den Verkauf bereit.

Weiters verkaufte der Erstangeklagte in dem im Spruch zu Punkt ll./A./ genannten Zeiträumen die dort angeführten Suchtgiftmengen an die dort genannten Abnehmer. Der Zweitangeklagte verkaufte im Spruch zu ll./B,/ genannten Zeitraum die dort angeführten Suchtgiftmengen mit den dort angeführten Reinsubstanzmengen an die dort genannten Abnehmer.

Weiters führte der Zweitangeklagte in den im Spruch zu lll./ genannten Zeitpunkten die dort angeführten Suchtgiftmengen mit den dort jeweils genannten Substanzgehalt aus der Slowakei aus und nach Österreich ein.

Die Angeklagten wussten, dass der Umgang mit Suchtgift in Österreich verboten ist und das sie über keine verwaltungsbehördliche Bewilligung zum Umgang mit Suchtgift verfügten.

Der Erst- und die Drittangeklagte wussten, dass sie Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfzehnfache übersteigenden Menge besitzen. Sie hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass das im Spruch zu Punkt A./ und B./ genannte Suchtgift die dort jeweils angeführten Reinsubstanzmengen enthielt. Es kam ihnen darauf an, dass Suchtgift durch Übergabe an Kuriere in Verkehr zu setzen, wozu es jedoch infolge Sicherstellung des Suchtgifts durch die Poiizeibeamten nicht mehr kommen konnte.

Der Erst- und der Zweitangeklagte wussten jeweils, dass sie wiederholt und fortgesetzt Suchtgift anderen überlassen werden und das sich die von ihnen überlassenen Suchtgiftmenge mit der Zeit jeweils auf eine das Fünfzehnfache der

Grenzmenge übersteigende Menge summieren werden.

Sie hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass das von ihnen überlassene Suchtgift die im Spruch jeweils genannten Reinsubstanzmengen enthielt. Sie wussten das sie anderen Suchtgift überlassen.

Weiters wusste der Zweitangeklagte, dass er bei dem zu Punkt III./ genannten Handlungen Suchtgift aus der Slowakei aus- und nach Österreich einführt. Es kam ihm von Anfang an darauf an, wiederholt Suchtgift einzuführen und er wusste, dass sich die von ihm eingeführten Suchtgiftmengen mit der Zeit auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge summieren werden.

Er hielt es weiters für möglich und fand sich billigend damit ab, dass das Suchtgift die im Spruch genannten Reinsubstanzmengen enthielt.

Der Zweitangeklagte XXXX befand sich in einer finanziell ausgesprochen angespannten Lage und erhielt auch von Banken keinen Kredit mehr. Da er dringend Geld benötigte, beschloss er sich unter Benützung falscher Urkunden einen Kredit zu verschaffen, wobei er es von Anfang an ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er den Kredit nicht zurückzahlen werde.

Im Umsetzung dieses Entschlusses beantragte der Zweitangeklagte bei der XXXX einen Kredit in Höhe von € 33.673,47, wobei er falsche Verdienstnachweise, die den Eindruck erweckten, er würde bei der XXXX angestellt sein, obwohl er tatsächlich gar nicht bei dieser Firma arbeitete, vorlegte. Er täuschte die Mitarbeiter der XXXX über seine Rückzahlungsfähigkeit und -Willigkeit. Die XXXX brachte daraufhin den vom Zweitangeklagten beantragten Kredit zur Auszahlung, wodurch sie in € 5.000.-- übersteigenden Betrag vom Vermögen geschädigt wurde.

Der Zweitangeklagte hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit, dass er den Kredit nicht zurückzahlen werde und täuschte die XXXX über seine Rückzahlungsfähigkeit und -Willigkeit. Er wusste, dass er zur Täuschung eine falsche Urkunde benutzt und das die XXXX in einem € 5.000.-- übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wird.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die umfassend geständige Verantwortung der Angeklagten, welche mit den Akteninhalt unschwer in Einklang zu bringen war.

Rechtlich folgt daraus:

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben die Angeklagten die im Spruch genannten Verbrechen und Vergehen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht

bei XXXX

als mildernd:    das reumütige Geständnis,

als erschwerend: die massiv einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen und das deutlich Überschreiten der fünfzehnfachen Grenzmenge beim Faktum I./,

bei XXXX

mildernd:    das reumütige Geständnis,

erschwerend: die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen,

und bei XXXX

als mildernd: das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel,

als erschwerend hingegen   das deutlich Überschreiten der fünfzehnfachen Grenzmenge. 

Aufgrund der dargestellten Strafzumessungsgründe erschienen die verhängten Freiheitsstrafen tat- und schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Im Übrigen gründen sich die Entscheidungen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Wie aus dem Strafurteil hervorgeht, wurde der BF bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland vom Landesgericht XXXX vom XXXX .2009 wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 7 Monate verurteilt.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat.

Der BF erweist sich gegenwärtig insofern als mittellos, dass er in seiner Stellungnahme angab (12.11.2019) über € 635,- an Rücklagen zu verfügen.

Das Vorhandensein berücksichtigungswürdiger familiärer Anknüpfungspunkte in anderen EWR-Mitgliedsstaaten konnte insofern festgestellt werden, als in Deutschland die Mutter, ein Bruder und weitere Verwandte leben.

Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör seitens des BFA eingeräumt und gab der BF auch eine Stellungnahme ab.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die aktuelle Anhaltung des BF in Justizanstalten in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen – mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen – sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützenden Rückkehrentscheidung.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann ferner entnommen werden, dass der BF einzig Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: „Dagegen erhebt der BF binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt IV BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht …“).

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF, die näheren Ausführungen zu den Straftaten und zu den Strafbemessungsgründen sowie die Feststellung, dass der BF die beschriebenen Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer jeweiligen Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.

Das eingeräumte Parteiengehör beruht auf einer Ausfertigung des entsprechenden Schreibens an den BF (siehe AS 81f), und beruht die Zustellung an den BF auf der ebenfalls im Akt einliegenden, eine Zustellung an den BF durch persönliche Übernahme.

Die gegen den BF anlässlich seiner Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Erlassung eines Einreiseverbotes sowie Ausweisung aus Deutschland beruht auf einer Anfrage des Bundeskriminalamtes an die SIRENE Deutschland (AS 219f).

Das festgestellt werden konnte, dass der BF familiäre Bezugspunkte in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat aufweist, beruht auf dem Umstand, dass der BF in seiner Stellungnahme und seiner Beschwerdeeingabe anführte, in Deutschland über Familienangehörige zu verfügen.

Dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte verfügt ergibt sich daraus, dass der BF vor seiner Festnahme, zur keiner Zeit im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, hier noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging sowie dass er angab erst am 08.12.2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und er bereits wenige Tage später in Haft genommen wurde. Des Weiteren fungierte die Lebensgefährtin des BF als Komplizin und wurde im selbigen Gerichtsverfahren zu einer unbedingten 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in Ermangelung dessen Angehörigkeit zu einer – anerkannten – sprachlichen Minderheit in montenegrinischen Sprache (vgl. Art 8 Abs. 1 B-VG: Amtssprache Deutsch) oder ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Insofern der BF pauschal das Vorhandensein familiärer Bezugspunkte in anderen EWR-Mitgliedsstaaten – konkret Bundesrepublik Deutschland angibt – und in der gegenständlichen Beschwerde erstmals behauptet, dass seine Mutter krank sei und er sich aufgrund des Einreiseverbotes nicht besuchen könne, gelingt es dem BF, in Ermangelung der Nennung verifizierbarer Sachverhalte, weder einen relevanten neuen Sachverhalt vorzubringen noch den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Ferner wurden vom BFA zu den Spruchpunkten I. – III. des bekämpften Bescheides (Rückkehrentscheidung) ausführliche zu den familiären Verhältnissen Bezug genommen und wurden diese Spruchpunkte vom BF nicht in Beschwer gezogen sodass gegenständlich im bekämpften Umfang (Einreiseverbot) nicht neuerlich eingegangen werden muss.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeiten geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose und fehlender familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF, unter Thematisierung eines Unterlassens der Anstrengung einer hinreichenden Gefährdungsprognose seitens der belangten Behörde, hervor, dass keine die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtfertigende Gefahr für öffentlichen Interessen vorläge. Demzufolge erweise sich die Verhängung des angefochtenen Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu verhängen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier (4) Jahren und (6) Monaten verurteilt.

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann, insbesondere aufgrund der Art des Suchtgiftes (Heroin und Kokain), der Suchtgiftmengen, dem Tatzeitraum sowie der Vielzahl der Angriffe, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Der BF nahm nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Drogen-Konsumenten, sondern auch die Förderung der Abhängigkeit und des Leides derselben sowie der Beschaffungskriminalität wiederholt in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF harte Drogen, konkret Heroin und Kokain, mit Gewinnbringungsabsicht in Umlauf bringen wollte, bereits eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland aufweist wonach er zu einer bereits 10 Jahre und 7 Monate dauernden Freiheitsstrafe verurteilt wurde und trotz erfahrener Unbill der Strafhaft, Empfanges des Benefiziums der bedingten Strafnachsicht und fremdenrechtlichen Sanktionen nicht von der neuerlichen Begehung einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte. Vielmehr delinquierte der BF nach nur kurzer Zeit nach seiner ersten Haftentlassung erneut einschlägig.

Das vom BF – wiederholt – gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte der BF einzig im eigenen Interesse, (in Bereicherungsabsicht) unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Der BF wurde am XXXX .2016 von Deutschland aus nach Montenegro abgeschoben und kehrte trotz Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum wieder illegal nach Deutschland zurück. Auch aktuell liegt gegen den BF einen SIS Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland vor.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten des BF, lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des BF in nächster Zeit sprechen, und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können.

Der BF unterließ es bis dato seine Reue oder Einsicht zu artikulieren und lassen die, eine Verantwortungsübernahme seitens des BF nicht erkennen lassenden Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde eine solche auch nicht vermitteln. So unterließ es der BF näher darzulegen sich mit seinen Straftaten, seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Wenn der BF auch eingesteht es einzusehen, durch sein Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen herbeigeführt zu haben, welche den Ausspruch eines Einreiseverbotes zulässig mache, kann darin keine Reue, sondern vielmehr nur eine reale Beurteilung seines Verhaltens erkannt werden.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich – insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe – zudem als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF diese Zeit in Haft verbracht, und kommt diesem daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu. (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485)

Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe – vom BF bereits unter Beweis gestellte – Rückfallgefährlichkeit bei, wobei er dabei keine Unterscheidung hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft. (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) Aufgrund der den BF gegenwärtigen treffenden Mittellosigkeit, ist von einer weiteren Potenzierung einer schon an sich anzunehmenden Rückfallgefährlichkeit auszugehen.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF und dem gleichzeitigen Fehlen von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich sowie in anderen Mitgliedsstaaten, ist ein Abstandnehmen von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots auch als gerechtfertigt:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann unbefristet erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie volksgesundheitlichen und fremdenrechtlichen Belangen massiv zuwidergelaufen. Das Strafgericht hat in Österreich erstmals eine unbefristete Freiheitsstrafe ausgesprochen und hat dabei beinahe die Hälfte des höchstmöglichen Strafrahmens von 10 Jahren (vgl. § 28a Abs. 2 Z 3 SMG) ausgeschöpft. Zudem hat der BF bereits in der Bundesrepublik Deutschland eine langjährige unbefristete Freiheitsstrafe zu verbüßen und hat dies den BF nicht davon abgehalten neuerlich massiv straffällig zu werden.

Unter Berücksichtigung dessen, sowie des vom BF gesetzten Verhaltens, insbesondere des Unrechtsgehalts seiner Straftaten, der Ausrichtung seines Verhaltens (Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift zur eigenen Bereicherung) sowie der Tatwiederholungen, erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes auf 10 Jahren ebenfalls als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es zu entgegnen gilt.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher nicht zu beanstanden und der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der beantragten bzw. angeregten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken:

Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK. (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG)

Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut. (§ 53 Abs. 1 FPG)

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung mangeln, zumal gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren waren, zumal eine Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig erlassen wurde. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausgefallen sein, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen – nicht angefochtenen – Rückkehrentscheidung ändern. Letztlich stellt – die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsnorm des – § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG explizit einen untrennbaren Zusammenhang des Ausspruches eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung her, der verfahrensgegenständlich, aufgrund unterlassener Anfechtung der gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung, jedoch nicht vorliegt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von dem BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der von der BF aufgestellten, glaubhaften Behauptungen zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot freiwillige Ausreise Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2227180.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten