TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/26 93/13/0309

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des RSO in K, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien VII, Museumstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. November 1993, Zl. 6/3 - 3052/93-04, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren 1987 und 1988 in einem Architekturbüro - nach dem Beschwerdevorbringen als technischer Zeichner - tätig. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübte. Während der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, daß er im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig war und seine daraus resultierenden Einkünfte daher als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu beurteilen seien, beurteilte die Behörde die Tätigkeit als selbständig und seine Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und veranlagte den Beschwerdeführer zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer.

In dagegen eingebrachten Berufungen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, an eine fixe Arbeitszeit gebunden gewesen und analog Arbeitnehmern nach Stunden bezahlt worden zu sein, ausschließlich Arbeitsmittel des Arbeitgebers benutzt, keinerlei Unternehmerrisiko getragen zu haben und den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen gewesen zu sein. Er beantragte daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Feststellung, daß es sich bei seinem Vertragsverhältnis um eine nichtselbständige Tätigkeit gehandelt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid, in welchem "sachverhaltsbezogen" auf bestimmtes Aktenmaterial hingewiesen wird, wies die belangte Behörde die Berufungen in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkt ab. Im Erwägungsteil ging die belangte Behörde "den Berufungsschriften folgend" auf die "einzelnen Argumente" des Beschwerdeführers ein, stellte ihnen im wesentlichen gegenteilige Aussagen des Architekten, für welchen der Beschwerdeführer tätig gewesen war, gegenüber und vertrat in der Folge die Ansicht, daß der "Hinweis" des Beschwerdeführers auf eine fixe Arbeitszeit bzw. sein "Vorbringen" über eine stundenweise Bezahlung nicht stichhältig und seine Angaben zu seiner Weisungsgebundenheit widersprüchlich seien, während die Angaben des erwähnten Architekten auf eine Weisungsunterworfenheit nicht schließen ließen und der Frage der Benutzung eigener Arbeitsmittel mangels hoher Aufwendungen keine besondere Bedeutung beizumessen sei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Fehlens eines Unternehmerrisikos meinte die belangte Behörde, daß die unwidersprochen gebliebenen Angaben des erwähnten Architekten, daß vorzunehmende Korrekturen zu Lasten des Beschwerdeführers gegangen, nicht extra bezahlt worden seien, das Unternehmerrisiko klar aufzeige, weil es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätte, durch "seinen Einsatz (z.B. Genauigkeit)" auf den Erfolg seiner Tätigkeit - durch Vermeidung von zu seinen Lasten gehenden Korrekturen - Einfluß zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufhebung der erstbehördlichen Bescheide verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muß die nach § 93 Abs 3 lit a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, wobei von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist (vgl für viele die eingehenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). Diesen Anforderungen kommt im Beschwerdefall insofern besondere Bedeutung zu, als nach Lehre und Rechtsprechung bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit das Gesamtbild der Tätigkeit darauf zu untersuchen ist, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 90/13/0251).

Von einem derartigen genauen Bild kann im Beschwerdefall schon deswegen keine Rede sein, weil die belangte Behörde ohne zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung nur "den Berufungsschriften folgend" auf die "einzelnen Argumente" des Beschwerdeführers eingegangen ist, ohne sich auch in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinn des § 115 Abs 1 BAO Kenntnis des zur Beurteilung der gegenständlichen Streitfrage relevanten Sachverhaltes im oben aufgezeigten Sinn zu verschaffen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deswegen als infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

Im übrigen ist für die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit oder ein Dienstverhältnis vorliegt, im Hinblick auf die Legaldefinition des Dienstverhältnisses in § 47 EStG 1972 in erster Linie zu prüfen, ob die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Zum sich daraus ergebenden Kriterium der Weisungsgebundenheit meint die belangte Behörde ein widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen, weil dieser einerseits dargetan habe, daß er - wie bei qualifizierten Angestellten üblich - relativ eigenständig habe arbeiten können und nur die Fortschritte kontrolliert und notwendige Korrekturen aufgetragen worden seien, ihm andererseits aber wegen fehlender Deutsch- und Bauordnungskenntnisse eine selbständige Arbeit nicht möglich gewesen sei. Diese "Widersprüchlichkeit" allein ist nun jedoch nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht für seinen Standpunkt sprechend, nämlich in einem Dienstverhältnis gestanden zu sein, zu werten. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, allfällige Zweifel an der Richtigkeit allenfalls widersprüchlichen Vorbringens aufzuklären. Hinzu kommt, daß mangelnde Deutsch- und Bauordnungskenntnisse - die Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers vorausgesetzt - keinen Widerspruch zu "relativ eigenständigem Arbeiten" darstellen müssen, weil mangelnde Deutsch- und insbesondere Bauordnungskenntnisse eher gegen eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages sprechen, ein Dienstverhältnis aber auch durch "relativ eigenständiges Arbeiten" nicht ausgeschlossen wird. Weshalb die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausschließlich den Angaben des Architekten gefolgt ist, für welchen der Beschwerdeführer tätig war, wonach "formlose Besprechungen" stattgefunden hätten und sich der "Informationsaustausch" auf die "Planung und die Baustellenkoordination" bezogen hätten, und daraus auf eine (über eine sachliche Bindung an einen Auftrag hinaus) mangelnde Weisungsunterworfenheit des Beschwerdeführers geschlossen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als solche selbständiger Art hätte aber auch zur Voraussetzung, daß eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ausgeschlossen werden könnte. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dieser Frage läßt der angefochtene Bescheid aber vermissen, wiewohl gerade die von der belangten Behörde als gegen die Ansicht des Beschwerdeführers sprechend gewerteten Angaben des Architekten Anhaltspunkte für eine derartige Eingliederung boten. Sprechen doch sowohl die "Detailangaben" des Architekten, wonach der Beschwerdeführer zu einem Baustellentermin nicht erschienen und dies für den Architekten peinlich gewesen sei, weil er deshalb keine Unterlagen gehabt habe, als auch die vom Architekten erwähnte Baustellenkoordination in zumindest prüfungswürdiger Weise gegen die Beurteilung einer selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Nicht nachvollziehbar ist weiters die Auffassung der belangten Behörde, daß die unwidersprochen gebliebenen Angaben des Architekten, vorzunehmende Korrekturen seien zu Lasten des Beschwerdeführers gegangen und "nicht extra bezahlt" worden, ein Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers klar aufzeige, schon deshalb, weil vorzunehmende Korrekturen auch bei einer Tätigkeit in einem Dienstverhältnis nicht zusätzlich bezahlt werden.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid in mehrfacher Weise als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130309.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten