TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 E896/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §18, §82 Abs2 Z4, §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte oder rechtswidriger genereller Normen auf Grund Unzuständigkeit; Beschwerde zur meritorischen Erledigung nicht geeignet mangels Darlegung des relevanten Sachverhalts sowie wegen Unzulässigkeit der gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gerichteten Anträge im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich – wenngleich darin die Aufhebung des "angefochtene[n] Bescheid[es]" beantragt wird (dazu unten Punkt 4) – gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Die Beschwerde ist zwar an den Verfassungsgerichtshof gerichtet, enthält aber – entgegen §15 Abs2 VfGG – keine Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes. An keiner Stelle der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Als "Beschwerdegründe" werden vielmehr die "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie die "unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht.

Eine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art144 B-VG ist die Behauptung des Beschwerdeführers, durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein (vgl zB VfSlg 2747/1954, 10.299/1984). Das Fehlen dieser Behauptung führt zur Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; dieser Mangel ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl VfSlg 10.299/1984). Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Darüber hinaus enthält die Beschwerde zum relevanten Sachverhalt lediglich die Feststellung, dass "gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019, mit welchem mein Antrag auf Asyl abgewiesen, und mir keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt wurde", Beschwerde erhoben werde. Eine nähere Schilderung des Sachverhaltes und insbesondere des Verwaltungsgeschehens, das zu dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes geführt hat, ist der Beschwerde nicht einmal in Grundzügen zu entnehmen.

Damit enthält die vorliegende Beschwerde – entgegen der (in Zusammenhang mit §15 Abs2 VfGG heranzuziehenden) Bestimmung des §82 Abs4 Z2 VfGG, wonach eine solche (insbesondere) den Sachverhalt genau darzulegen hat – keine Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.363/1987, 13.100/1992) ist die Beschwerde auch insofern ohne Verbesserung nach §18 VfGG zurückzuweisen.

4. Die Beschwerde enthält auch kein zulässiges Begehren.

4.1. Der Beschwerdeführer stellt in der vorliegenden Beschwerde wörtlich die folgenden Anträge:

"1. es möge meiner Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, und mir politisches Asy[l] gewährt, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werden;

2. in eventu, der angefochtene Bescheid aufgehoben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden,

3. sowie die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten der Beschwerde verfällt werden."

4.2. Ziel eines Beschwerdeverfahrens von dem Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl §87 Abs1 VfGG). Die Beschwerde richtet sich – insofern zutreffend – gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Beantragt wird demgegenüber jedoch die Abänderung bzw Aufhebung des "angegefochtene[n] Bescheid[es]", wobei offenkundig der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2016 gemeint ist, der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde lag. Damit enthält die Beschwerde aber auch kein im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässiges Begehren, was ebenfalls zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt (vgl VfSlg 14.830/1997, 17.127/2004).

5. Die zur meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde war sohin zurückzuweisen. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E896.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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