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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte oder rechtswidriger genereller Normen auf Grund Unzuständigkeit; Beschwerde zur meritorischen Erledigung nicht geeignet mangels Darlegung des relevanten Sachverhalts sowie wegen Unzulässigkeit der gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gerichteten Anträge im verfassungsgerichtlichen VerfahrenRechtssatz
Die Beschwerde ist zwar an den VfGH gerichtet, enthält aber - entgegen §15 Abs2 VfGG - keine Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes. An keiner Stelle der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Als "Beschwerdegründe" werden vielmehr die "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie die "unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht. Eine Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH nach Art144 B-VG ist die Behauptung des Beschwerdeführers, durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Das Fehlen dieser Behauptung führt zur Unzuständigkeit des VfGH; dieser Mangel ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Darüber hinaus enthält die Beschwerde zum relevanten Sachverhalt lediglich die Feststellung, dass "gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019, mit welchem mein Antrag auf Asyl abgewiesen, und mir keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt wurde", Beschwerde erhoben werde. Eine nähere Schilderung des Sachverhaltes und insbesondere des Verwaltungsgeschehens, das zu dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG geführt hat, ist der Beschwerde nicht einmal in Grundzügen zu entnehmen. Damit enthält die vorliegende Beschwerde - entgegen der (in Zusammenhang mit §15 Abs2 VfGG heranzuziehenden) Bestimmung des §82 Abs4 Z2 VfGG, wonach eine solche (insbesondere) den Sachverhalt genau darzulegen hat - keine Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Nach der Rsp des VfGH ist die Beschwerde auch insofern ohne Verbesserung nach §18 VfGG zurückzuweisen.
Ziel eines Beschwerdeverfahrens von dem VfGH ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes. Die Beschwerde richtet sich - insofern zutreffend - gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des BVwG. Beantragt wird demgegenüber jedoch die Abänderung bzw Aufhebung des "angegefochtene[n] Bescheid[es]", wobei offenkundig der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016 gemeint ist, der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde lag. Damit enthält die Beschwerde aber auch kein im Verfahren vor dem VfGH zulässiges Begehren, was ebenfalls zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E896.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020