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StVONorm
VwGG §41 Abs1 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0175/75 E 9. September 1976 RS 1Stammrechtssatz
Es ist der Partei des Verwaltungsstrafverfahrens (dem Beschuldigten) nicht verwehrt, Beweismittel, die sich in seinen Händen befinden und auf die er sich zunächst berufen hat, der Behörde nicht vorzulegen. Allerdings hat der Beschuldigte in diesem Fall eine allfällige Schlechterstellung im Beweisverfahren in Kauf zu nehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X04Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020