RS Vwgh 1977/10/13 1436/76

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Veröffentlicht am 13.10.1977
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StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/75 E 9. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist der Partei des Verwaltungsstrafverfahrens (dem Beschuldigten) nicht verwehrt, Beweismittel, die sich in seinen Händen befinden und auf die er sich zunächst berufen hat, der Behörde nicht vorzulegen. Allerdings hat der Beschuldigte in diesem Fall eine allfällige Schlechterstellung im Beweisverfahren in Kauf zu nehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X04

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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