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StVONorm
VStG §41 Abs2Rechtssatz
Der Beschuldigte ist verpflichtet, die zu seiner Entlastung dienlichen Beweismittel so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Behörde auch in die Lage versetzt wird, durch entsprechende Erhebungen und durch Aufnahme der angebotenen Beweise den maßgebenden Sachverhalt festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X03Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020