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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §67 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von gegen Gemeinderatswahlen in Niederösterreich gerichtete Eingaben aufgrund eines nicht verbesserungsfähigen Mangels; unklar formulierte Wahlanfechtungsschriften, teils unzusammenhängender und wirrer InhaltSpruch
Die Wahlanfechtungen werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Verordnung vom 18. Oktober 1994, LGBl. 0350/66-0, schrieb die Niederösterreichische Landesregierung die Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden Niederösterreichs (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) aus, die am Sonntag, dem 19. März 1995, stattfanden.
Offenbar mit Bezugnahme auf diese Wahlen brachte Mag. F G beim Verfassungsgerichtshof am 31. März 1995 zwei - zur gemeinsamen Erledigung verbundene - Eingaben ein, die mit "Beschwerde*Klage*Antrag*Anfechtung" überschrieben sind und als Wahlanfechtungen nach Art141 (Abs1 lita) B-VG verstanden werden können.
2.1. Gemäß §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG 1953 hat eine Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet sie an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (s. zB VfSlg. 11562/1987 mwN;
VfGH 28.11.1989 WI-5/89).
2.2. Da die vorliegenden unklar formulierten Wahlanfechtungsschriften, die aus je einem nur auf der Vorderseite beschriebenen und unterfertigten Blatt bestehen, zwar die Aufhebung nicht deutlich bezeichneter Akte, wie zB "Kundmachungen ...", "Entscheidungen ...", "Verletzung der Entscheidungspflicht", "Rechtsverletzungen durch ... Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt", "Erlassen(e) Akte und Bestimmungen über die Wahlbehörden" begehren, aber - entgegen der zwingenden Vorschrift des §67 Abs1 VerfGG 1953 - einen "begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben" jedenfalls mit Beziehung auf konkrete Gemeinden im Bundesland Niederösterreich vermissen lassen, mußten sie allein schon aus diesem Grund (es fehlt hier offensichtlich auch an den Anfechtungsvoraussetzungen des §67 Abs2 VerfGG 1953) - als unzulässig - zurückgewiesen werden. Überdies beigebrachte, doch nicht unterfertigte Schriftstücke teils unzusammenhängenden und wirren Inhalts hatten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu bleiben.
3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:WI6.1995Dokumentnummer
JFT_10039774_95W00I06_00