TE Vwgh Beschluss 2020/8/31 Ra 2019/19/0083

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0423

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in den Revisionssachen des S R N, (zu Ra 2019/19/0083) und des A N, (zu Ra 2019/19/0423), beide vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Mag. Marion Vasoll, Rechtsanwälte in 9620 Hermagor, Egger Straße 19, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, W261 2200011-1/9E und W261 2200005-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die minderjährigen Revisionswerber, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 31. Oktober 2016 gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester Anträge auf internationalen Schutz.

2        Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 übertrug das Bezirksgericht Hermagor der volljährigen Schwester die Obsorge für die beiden Revisionswerber.

3        Mit Bescheiden jeweils vom 29. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber und ihrer Schwester sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

4        Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Schwester der Revisionswerber den Status der Asylberechtigten zu.

5        Mit den (gesondert ergangenen) angefochtenen Erkenntnissen vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) als unbegründet ab, gab ihnen jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte II. statt, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Gegen diese Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, erhoben die Revisionswerber Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und (außerordentliche) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

7        Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2020, E 699-701/2019-23, hob der Verfassungsgerichtshof die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, insoweit damit die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden - also in jenem Umfang, in dem diese Erkenntnisse auch im hg. Verfahren in Revision gezogen wurden -, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (vgl. die Aufhebung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, durch das Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 298/2019, G 117-121/2020) auf.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.

9        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10       Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtenen Entscheidungen - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden (vgl. VwGH 27.5.2020, Ro 2019/19/0013 und 0014, mwN).

11       Die Revisionswerber haben sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Klaglosstellung durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geäußert.

12       Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

13       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190083.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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