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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Eingaben des A R in K, vom 27. Mai 2020 und vom 3. Juli 2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingaben werden als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 26. Mai 2020, Fr 2020/06/0002-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die als „Vorlageantrag“ bezeichnete, elektronisch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Eingabe des Antragstellers vom 19. Februar 2020 betreffend einen „Fristsetzungsantrag“ (Antrag I.), einen Verfahrenshilfeantrag (Antrag II.), einen Antrag auf Gebührenbefreiung (Antrag III.), einen Antrag auf Behebung eines näher bezeichneten Beschlusses und eines Verhandlungsprotokolls (Antrag IV.), eines Befangenheitsantrages (Antrag V.), eines Einstellungsantrages (Antrag VI.), eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Antrag VII.) sowie einen Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz (Antrag VIII.) mit näherer Begründung als unzulässig zurück.
2 Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen, wiederum elektronisch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe vom 27. Mai 2020 wiederholt der Antragsteller wortgleich jene Anträge, die bereits mit hg. Beschluss vom 26. Mai 2020, Fr 2020/06/0002-4, zurückgewiesen wurden. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses verwiesen und auch die Eingabe vom 27. Mai 2020 als unzulässig zurückgewiesen.
3 In der ebenfalls elektronisch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe vom 3. Juli 2020 wendet sich der Antragsteller erkennbar gegen ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Juni 2020, VGW-BM-317/2020-2, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seiner Eingabe kein Anliegen zu entnehmen sei und sie ohne weitere Bearbeitung abgelegt werde, sowie der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. Juni 2014, B170-0-2/4, mit welchem dem Antragsteller die Bewilligung der Straßenverwaltung zur Verlegung einer Wasserleitung für eine Kleinwasserkraftanlage im bestehenden Schutzrohr anstelle der Gülle-Leitung übermittelt worden war. Sowohl das Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien als auch jenes der Bezirkshauptmannschaft Kufstein stellen jeweils kein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes dar, das gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugänglich wäre. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz säumig sein könnte. Auch diese Eingabe war somit als unzulässig zurückzuweisen.
4 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben im selben Gegenstand ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
Wien, am 4. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060002.F01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020