RS OGH 2020/7/29 9Ob34/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
beobachten
merken

Norm

ZPO §85 Abs1

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 34/20w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 34/20w
    Beisatz: Dies gilt auch bei Anwaltspflicht für das Fehlen einer Unterschrift des Rechtsanwalts. (T1)
    Beisatz: Der wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts mangelhafte Schriftsatz darf vom Gericht erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133216

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten