Norm
ZPO §85 Abs1Rechtssatz
Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133216Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020