RS Vfgh 2020/6/26 E4329/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

EMRK 1. ZP Art1
StGG Art5
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §26, §27, §28
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch Verhängung einer Geldstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG; Bestimmungen betreffend die gesetzliche Kumulierung von Geldstrafen für jeden Arbeitnehmer und Verfahrenskostenbeitrag wegen offenkundigen Widerspruchs zu EU-Recht nicht anwendbar

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer auf Grund von Verwaltungsübertretungen zu den jeweils in §26 Abs1, §27 Abs1 und §28 LSD-BG gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verurteilt (drei Geldstrafen von € 1.000,- und eine Geldstrafe von € 500,-) sowie über ihn ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der Geldstrafe verhängt. Bei diesen Bestimmungen des LSD-BG handelt es sich um Nachfolgebestimmungen der zuvor im AVRAG geregelten Verpflichtungen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) hat dem angefochtenen Erkenntnis damit innerstaatliche gesetzliche Vorschriften zugrunde gelegt, die offenkundig dem Unionsrecht widersprechen, deren Anwendung also der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegensteht (EuGH 12.09.2019, Rs C-64/18 ua, Maksimovic). Eine derartige Gesetzesanwendung ist einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art1 des 1. ZPEMRK verletzt ist.

Aufhebung im Umfang des Strafausspruches und des Verfahrenskostenbeitrags sowie der Barauslagen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Geldstrafe, Eigentumseingriff, EU-Recht, Anwendbarkeit eines Gesetzes, Dienstleistungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4329.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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