RS Vfgh 2020/7/14 E4666/2019

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen aus Afghanistan; mangelnde Auseinandersetzung mit einem Bericht des EASO

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in Bezug auf den dem Personenkreis angehörenden Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses seit seinem sechsten Lebensjahr bis zur Ausreise ins Bundesgebiet im Iran lebte und in Afghanistan keine Familie hat, die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. Das BVwG trifft lediglich Ausführungen in Bezug auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Iran, setzt sich jedoch in keiner Weise damit auseinander, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat ein Unterstützungsnetzwerk vorfinden würde. Es hat die "Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis" des EASO auf dem Stand Juni 2018 bzw 2019 seiner Entscheidung zugrunde gelegt, aber ohne nähere Begründung eine von deren Inhalt abweichende Schlussfolgerung gezogen. Die Entscheidung des BVwG ist daher unter Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes erfolgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4666.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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