TE Vwgh Beschluss 2020/8/5 Ra 2020/05/0120

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0121
Ra 2020/05/0122
Ra 2020/05/0123
Ra 2020/05/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des C S, 2. der G S, 3. der E F, 4. der C F und 5. der C F, alle in O, alle vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. März 2020, LVwG-152289/26/DM-152295/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde O; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: I GmbH in O, vertreten durch Mag. Armin Zauner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 9/8-9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:

5        Das Verwaltungsgericht hat für seine, in den Revisionszulässigkeitsgründen bekämpfte Rechtsmeinung, dass auch Betriebserweiterungen dann zulässig sind, wenn durch den durch die baulichen Maßnahmen geänderten gesamten Betrieb die durch die OÖ Grenzwertverordnung festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen für die einzelnen Widmungskategorien nicht überschritten werden, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt (VwGH 28.10.1997, 97/05/0146). In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogene Judikatur. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sein sollte (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247).

6        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050120.L01

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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