TE Vwgh Beschluss 2020/8/20 Ra 2020/19/0239

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2020
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
MRK Art3
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1
62011CJ0071 Y und ZVORAB
62017CJ0056 Fathi VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des S F, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2020, W265 22096161/34E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen eine Bedrohung durch die Taliban vor.

2        Mit Bescheid vom 6. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zu Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber eine Beschwerde und brachte ergänzend vor, er werde in Österreich von einer katholischen Ordensschwester betreut, wodurch er in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen sei und diverse christliche Gottesdienste besucht sowie an Aktivitäten einer Pfarre teilgenommen habe. Er lehne zwar den Islam nicht ab und fühle sich diesem „schon noch irgendwo zugehörig“, befinde sich aber gerade in einem Prozess, in dem er sich mit verschiedenen Religionen und seinem persönlichen Glauben beschäftige. Eine Moschee habe er seit zwei Jahren nicht mehr besucht. Auch deshalb sei er bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht.

4        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das BVwG - soweit hier wesentlich - aus, das Fluchtvorbringen einer Bedrohung des Revisionswerbers durch die Taliban sei nicht glaubhaft. Der Revisionswerber habe seit einigen Monaten Interesse für das Christentum gezeigt und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen. Er habe sich jedoch nicht aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber sein Interesse am Christentum, das in Afghanistan nicht bekannt geworden sei, in seinem Herkunftsstaat fortsetzen bzw. zur Schau tragen würde. Es bestehe keine Gefahr, dass er deshalb bzw. aufgrund seines Desinteresses an der Teilnahme an islamischen Gebräuchen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung bzw. Repressionen ausgesetzt wäre. Beim Revisionswerber liege entgegen seinem Vorbringen keine Depression, sondern lediglich eine Anpassungsstörung als psychogene Reaktion auf den seinen Antrag ablehnenden Bescheid des BFA vor. Diese Anpassungsstörung werde ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan hinsichtlich der Erledigung eigener Angelegenheiten - wie etwa der Suche von Wohnung und Arbeitsplatz - nicht einschränken und seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, zumal die medikamentöse Behandlung dieses Krankheitsbildes in den großen Städten Afghanistans für den Revisionswerber tatsächlich verfügbar sei. Bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz des Revisionswerbers bestünde aufgrund dort herrschender prekärer Sicherheitslage eine reale Gefahr für eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Dem Revisionswerber stehe jedoch - vor dem Hintergrund näher getroffener Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif offen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie, hinsichtlich der nach aktueller Berichtslage bislang 6.664 Fälle und 169 Todesfälle in Afghanistan bekannt seien, zumal der im Jahr 2000 geborene Revisionswerber hinsichtlich Covid-19 keiner Risikogruppe angehöre, sodass keine reale Gefahr bestehe, dass er infolge einer Infektion intensivmedizinische Behandlung bedürfen könnte.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision wird betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht, das BVwG hätte hinsichtlich der „vorgebrachten Konversion“ die Ordensschwester, die den Revisionswerber betreue und bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen sei, einvernehmen müssen. Diese hätte aussagen können, dass der Revisionswerber sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt habe, das Christentum einen „wesentlichen Platz in seinem Leben“ einnehme und er „seinen neuen Glauben“ lebe. Daraus hätte sich ein Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung ergeben. Auch habe das BVwG übersehen, dass es dem Revisionswerber nicht zumutbar sei, sich religiösen Normen bei einer Rückkehr nach Afghanistan anzupassen.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, mwN). Das BVwG hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Revisionswerber sich nicht aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet habe, er sein derzeitiges Interesse am Christentum in Afghanistan nicht ausleben werde und ihm aufgrund des bloßen Desinteresses an islamischen Gebräuchen keine Verfolgung drohe. Die Revision, die der dazu angestellten Beweiswürdigung des BVwG nicht substantiiert entgegentritt, zeigt eine Unrichtigkeit dieser Erwägungen nicht auf.

11       Soweit in der Revision nunmehr ein Glaubenswechsel zum Christentum behauptet wird, steht dies in Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Revisionswerbers im Asylverfahren. Noch in der mündlichen Verhandlung hat der Revisionswerber angegeben - ungeachtet seines Interesses am Christentum - weiter Moslem zu sein. Die Revision verstößt daher insoweit gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG zu beachtende Neuerungsverbot. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision auch nicht darzulegen, dass das BVwG von einem Erfordernis der amtswegigen Einvernahme der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Ordensschwester als Zeugin hätte ausgehen müssen. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2020/19/0051, mwN).

12       Die Revision wendet sich weiters gegen die Nichtgewährung subsidiären Schutzes und macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das BVwG habe hinsichtlich der Covid-19-Pandemie in Afghanistan keine ausreichenden Erhebungen angestellt und mehrere Berichte (insbesondere: „Friederike Stahlmann: Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener“ vom 27. März 2020) nicht berücksichtigt. Aus diesen Berichten hätte sich ergeben, dass für Afghanistan 700.000 Covid-19-Erkrankungen erwartet würden, die einer stationären Behandlung bedürften, wofür das afghanische Gesundheitssystem nicht ausgelegt sei. Er sei nach dem zitierten Bericht vom März 2020 zu gestiegenen Lebensmittelpreisen und zur Überfüllung der Teehäuser gekommen. In Herat sowie in Kabul seien Ausgangsbeschränkungen verhängt worden, wodurch Tagelöhner um ihre Existenz fürchten müssten. Das BVwG habe im Übrigen dem Revisionswerber Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt, wobei jedoch in dem übersandten Konvolut nicht alle im Erkenntnis verwerteten Länderberichte enthalten gewesen seien. Insbesondere habe das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. November 2019 gefehlt, sodass insoweit das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Auch habe sich das BVwG nicht ausreichend mit der psychischen Erkrankung des Revisionswerbers bzw. den Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan auseinandergesetzt.

13       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0652, mwN).

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN).

15       Von den mit Asylverfahren befassten Behörden und Gerichten ist zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hatte auch das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0455, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgaben stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0282, mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2020/19/0051, mwN).

16       Das BVwG hat sich im vorliegenden Fall mit der Covid-19-Pandemie in Afghanistan bzw. den Auswirkungen auf die konkrete Lage des Revisionswerbers bei einer Rückkehr auseinandergesetzt. Die dazu eingeholten Berichte zum Verlauf der Pandemie bzw. zu den Fallzahlen sind aktueller als die in der Revision zitierten. Soweit die Revision eine Unvollständigkeit der Feststellungen des BVwG hinsichtlich der Auswirkungen der Pandemie behauptet, vermag sie eine Relevanz des damit geltend gemachten Ermittlungsmangels nicht aufzuzeigen. Dies vorausgesetzt erscheint die Einschätzung des BVwG, wonach dem Revisionswerber, der keiner Risikogruppe angehört, aus der Covid-19 Pandemie in Mazar-e Sharif kein „real risk“ einer Situation gemäß Art. 3 EMRK drohe, vertretbar. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem in der Revision zitierten Bericht vom 27. März 2020.

17       Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht nämlich eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative).

18       Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0176; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils unter Bezugnahme auf den in der Revision zitierten Bericht von Friederike Stahlmann vom 27. März 2020).

19       Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Revisionswerber trotz der als psychogene Reaktion auf den seinen Antrag ablehnenden Bescheid des BFA vorhandenen Anpassungsstörung arbeitsfähig bzw. nicht eingeschränkt sei und er die allenfalls erforderliche Medikation insbesondere in Mazar-e Sharif tatsächlich erhalten könne, konnte das BVwG sich auf ein von ihm eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten bzw. Länderberichte stützen. Eine Unvertretbarkeit dieser Erwägungen zeigt die Revision nicht auf.

20       Soweit die Revision schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich einzelner im Erkenntnis zitierter Länderberichte - konkret hinsichtlich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 13. November 2019 - rügt, legt sie nicht dar, welches Vorbringen der Revisionswerber konkret zu diesen Länderberichten erstatten hätte können, sodass auch insoweit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

21       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORAB
EuGH 62017CJ0056 Fathi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190239.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten