TE Vwgh Beschluss 2020/8/21 Ra 2020/18/0233

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Veröffentlicht am 21.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache von 1. A F, und 2. H F, beide vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Annichstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020, 1. L504 2229147-1/4E und 2. L504 2229148-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Februar 2020 wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erteilung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2        Mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichterteilung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis wurde den revisionswerbenden Parteien am 7. Mai 2020 zugestellt.

3        Am 19. Juni 2020 brachten die revisionswerbenden Parteien gegen das genannte Erkenntnis im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim BVwG eine außerordentliche Revision ein. Das BVwG legte mit Schreiben vom 23. Juni 2020 die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4        Unter Hinweis darauf, dass die Revision nach der Aktenlage als verspätet beim BVwG eingebracht erscheine, räumte der Verwaltungsgerichtshof den revisionswerbenden Parteien mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juni 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

5        Mit dem vorliegenden Schriftsatz, datiert mit 20. Juli 2020, begehrten die revisionswerbenden Parteien die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.

6        Diesen Antrag brachten die revisionswerbenden Parteien zunächst am 20. Juli 2020 beim BVwG ein, von dem er mit Schreiben vom 22. Juli 2020 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Am 21. Juli 2020 brachten die revisionswerbenden Parteien diesen Antrag im Wege des ERV auch beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Postaufgabe am 23. Juli 2020 übermittelten die revisionswerbenden Parteien den Schriftsatz schließlich auch - ohne anwaltliche Vertretung - an den Verwaltungsgerichtshof im Postweg.

7        Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem - hier vorliegenden - Fall des Abs. 1 ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

8        Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof - wie bereits ausgeführt - mit Schreiben vom 23. Juni 2020 vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

9        Zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/11/0047, mwN).

10       Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtzeitigkeit selbst explizit vor, dass sie mit Zustellung der erwähnten verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes am 6. Juli 2020 von der Verspätung der Revision erfahren haben.

11       Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 VwGG am 20. Juli 2020.

12       Vor diesem Hintergrund erweisen sich nicht nur die erst am 21. Juli 2020 im Wege des ERV bzw. am 23. Juli 2020 im Postweg eingebrachten Schriftsätze als verspätet, sondern auch der am 20. Juli 2020 beim BVwG eingebrachte Antrag, weil er erst mit Schreiben vom 22. Juli 2020 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde (zur Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters vgl. VwGH 28.3.2020, Ra 2019/18/0479 bis 0483, mwN).

13       Der (mehrfach eingebrachte) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 4 leg. cit. mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Zu Spruchpunkt II.:

Die unstrittig verspätet eingebrachte Revision war aus diesem Grund ebenfalls zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180233.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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