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L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
JagdG Krnt 1978 §74;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des Erfried (auch Erfred) Dielacher in Metnitz, vertreten durch Dr. Albert Ritzberger und Dr. Helmut Binder, Rechtsanwälte in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. März 1997, Zlen. KUVS-K1-650/18/96, KUVS-K1-658/18/96, betreffend Wildschaden (mitbeteiligte Partei: Siegwald Grabner in Metnitz, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in Knittelfeld, Kirchengasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/03/0235, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Marktgemeinde Metnitz vom 20. September 1994 insoweit Folge, als der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für die an den Waldkulturen zweier näher bezeichneter, im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücke in der Zeit von Dezember 1992 bis 26. August 1994 verursachten Wildschäden an diesen einen Betrag von S 33.625,91 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde hingegen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Mitbeteiligte Ende November 1992 von den vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Wildschäden Kenntnis hätte erlangen können, sodaß der Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai 1992 bis Ende November 1992 im Grunde des § 76 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, erloschen sei. Für den Zeitraum vom Dezember 1992 bis 26. August 1994 habe ein Wildschaden im Betrag von S 33.625,91 festgestellt werden können, der sich wie folgt zusammensetze:
"Schadensbetrag laut Gutachten Ing. Jungmaier:
Periode 01.05.1993 bis 30.04.1994 S 25.474,17
Ein Drittel davon für den Zeitraum
01.05.1994 bis 26.08.1994 S 8.491,39
zusammen S 33.965,56
abzüglich 10% Weideviehanteil
laut Amtssachverständigen DI Pokorny S 3.396,55
zusammen S 30.569,01
+ 10% USt S 3.056,90
Gesamtbetrag S 33.625,91
==========="
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den genannten Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht entgegen den Vorschriften der §§ 74, 75 des Kärntner Jagdgesetzes zur Leistung von Schadenersatz verhalten zu werden", verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Der Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als aktenwidrig bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, der durch Weidevieh verursachte Verbißschaden sei im Schadenszeitraum mit 10 % des Gesamtschadens anzusetzen. Der Amtssachverständige Dipl.Ing. P. habe in der Verhandlung am 8. Jänner 1997 nur ausgeführt, daß die Schäden des Weideviehs weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft feststellbar seien und überdies eine Unterscheidung zwischen einem Wildverbiß und einem Weideviehverbiß nicht möglich sei, außer man sei unmittelbarer Augenzeuge. Die belangte Behörde könne sich auch nicht auf das in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde abgegebene, den Schadenszeitraum Winter 1994/1995 und Sommer 1995 betreffende Gutachten des genannten Sachverständigen berufen; dies sei schon im Hinblick auf die verschiedenen Schadenszeiträume unzulässig, darüber hinaus sei das betreffende Gutachten unschlüssig.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Amtssachverständige Dipl.Ing. P. in der Verhandlung am 8. Jänner 1997 unter Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Gutachten ausdrücklich ausgeführt hat, daß der vom Wild verursachte Verbißschaden in der von ihm begutachteten Schadensperiode mindestens 90 % betragen habe. Gegen die Schlüssigkeit dieser Ausführungen bestehen - wie schon in dem die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich dieser Schadensperiode betreffenden hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0084, dargelegt - keine Bedenken. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Verhältnisse in dieser Periode gegenüber denen im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum geändert hätten, begegnet die Annahme der belangten Behörde, auch im letzteren Zeitraum sei von einem durch Weidevieh verursachten Schadensanteil von 10 % auszugehen, keinem Einwand.
Eine weitere Aktenwidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in Ansehung der Schadensfeststellung für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis 26. August 1994. Der Amtssachverständige Dipl.Ing. P. habe in der Verhandlung am 8. Jänner 1997 ausgeführt, daß die Schäden ab 1. Mai 1994 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Schadenszeitraumes nicht mehr festgestellt werden könnten, außerdem sei es nach seinem Gutachten nicht möglich, "zeitpunktgenau auf einem Stichtag eine Schadensfeststellung vorzunehmen; eine Zuordnung des Schadenszeitpunktes ist nur für eine Vegetationsperiode möglich". Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf berufen hat, ihre Einschätzung, den Schaden für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis 26. August 1994 mit einem Drittel des von Ing. J. für die Periode 1993/1994 errechneten Betrages anzunehmen, decke sich einerseits mit der Vorgangsweise der Schlichtungsstelle, andererseits habe der dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle beigezogene Sachverständige der Landwirtschaftskammer Kärnten am 26. August 1994 nach vorheriger Besichtigung der Schadensfläche zu Protokoll gegeben, daß er die Schäden für den genannten Zeitraum mit einem Viertel bis maximal der Hälfte der durchschnittlichen Schäden der letzten beiden Jahre einschätze. Diese keineswegs unschlüssige Begründung kann mit dem Hinweis darauf, daß dem Amtssachverständigen Dipl. Ing. P., der seinen Befund im Oktober 1996 aufgenommen hatte und der in der Verhandlung am 8. Jänner 1997 angab, daß der bis Herbst 1994 eingetretene Wildschaden höher als der "nunmehr" festgestellte sein müsse, eine eindeutige zeitliche Zuordnung der bis Herbst 1994 eingetretenen Wildschäden nicht möglich gewesen sei, nicht entkräftet werden.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Gutachten des Ing. J. hätte nicht verwertet werden dürfen, weil sich der Sachverständige "angemaßt" habe, "den Schaden rückwirkend mehreren Perioden zuzuordnen", obwohl der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. "die nachträgliche Zuordnung von Wildschäden in vergangene Periode ebenso wie eine nachträgliche Wildschadensbewertung" als unmöglich erachtet habe. Dieser Einwand schlägt fehl, weil die belangte Behörde, wie sich aus der oben wiedergegebenen Schadensaufstellung ergibt, aus dem Gutachten des Ing. J. lediglich die für die der Befundaufnahme (10. Mai 1994) unmittelbar vorausgegangene Periode (1. Mai 1993 bis 30. April 1994) ermittelten Wildschäden berücksichtigt hat. Daß eine derartige Zuordnung nicht "unmöglich" sein kann, folgt aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. P., der selbst bei seiner im Oktober 1996 vorgenommenen Befundaufnahme die in der Zeit von Herbst 1994 bis Juli 1995 entstandenen Wildschäden ermitteln konnte.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte eine von ihm bereits geleistete Zahlung von S 5.125,-- bei der Feststellung des von ihm zu leistenden Schadensbetrages berücksichtigen müssen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.
Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, daß dem Mitbeteiligten jedenfalls ein überwiegendes Verschulden treffe, weil er einen Weidezaun nicht repariert habe, obwohl ihm hätte auffallen müssen, daß sich in seinen Waldparzellen Weidevieh aufhalte. Dieses Vorbringen vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der auf Weidevieh entfallende Anteil ohnedies vom Gesamtschadensbetrag abgezogen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0084).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030080.X00Im RIS seit
20.11.2000