TE Vwgh Beschluss 2020/9/2 Ra 2020/08/0064

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der S G in L, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020, Zl. W238 2218817-1/11E, betreffend Verlust des Arbeitslosengeldes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Lilienfeld als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten (handschriftlich verfassten und selbst unterschriebenen) Schreiben vom 24. März 2020 legte die Revisionswerberin „Widerspruch“ gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

3        Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin im Hinblick darauf, dass das Schreiben vom 24. März 2020 als Revision zu werten war, einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war ua die Revision binnen einer vierwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

4        Vor Ablauf der vierwöchigen Frist stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Der Verfahrenshilfeantrag der Revisionswerberin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020, Ra 2020/08/0064, wegen Aussichtslosigkeit einer Revision abgewiesen.

5        In Folge ist die Revisionswerberin der am 5. April 2020 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

6        Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 2. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080064.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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