TE OGH 2020/7/10 15Ns37/20i

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Oliver F***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 7 U 3/20k des Bezirksgerichts Gänserndorf über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt – mit Blick auf die ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen des Opfers und Privatbeteiligten ? keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) ? Delegierung kommt daher vorliegend nicht ? in Betracht.

Textnummer

E129096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150NS00037.20I.0710.000

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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