Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Oliver F***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 7 U 3/20k des Bezirksgerichts Gänserndorf über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt – mit Blick auf die ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen des Opfers und Privatbeteiligten ? keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) ? Delegierung kommt daher vorliegend nicht ? in Betracht.
Textnummer
E129096European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150NS00037.20I.0710.000Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020