TE Dok 2020/6/24 42128-DK-2019

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

1.   er hat den Dienstauftrag gem. § 51 Abs. 2 BDG, der ihm durch EB der PI persönlich zugestellt wurde, nicht befolgt. In diesem Dienstauftrag wurde der Beamte aufgefordert, der Dienstbehörde oder dem Büro Polizeiärztlicher Dienst eine Krankenbestätigung binnen 2 Wochen ab Übernahme des Dienstauftrages (sohin bis 08.11.2019) zu übermitteln, sodass er durch dieses Verhalten auch die im § 44 Abs.1 BDG geforderte Unterstützung des Vorgesetzten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vereitelte,

2.   er hat einen weiteren Dienstauftrag gem. § 52 Abs. 1 BDG, der ihm durch EB der PI persönlich zugestellt wurde, nicht befolgt. Demnach wurde der Beamte aufgefordert, sich einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die noch ausständigen Arztbestätigungen mitzubringen. Dieser Untersuchung blieb er unentschuldigt fern,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ (P4/455939/2012 vom 28.12.2012) Pkt. II.4 sowie § 51 Abs. 2 BDG und § 52 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

 

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 4 BDG die Entlassung verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, sowie den Erhebungen der LPD.

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, sowie den Erhebungen der LPD und dem Erhebungsauftrag der Disziplinarkommission.

Sachverhalt:

N.N. wurde durch EB der PI ein Dienstauftrag gem. § 51 Abs. 2 BDG 1979 persönlich zugestellt, wonach dieser aufgefordert wurde, der Dienstbehörde oder dem Büro Polizeiärztlicher Dienst eine Krankenbestätigung binnen 2 Wochen ab Übernahme des Dienstauftrages, zu übermitteln. Im Dienstauftrag wurde weiters angeführt, dass das Nichtbefolgen dieser Anordnung dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Maßnahmen zur Folge hat.

Diesem Auftrag kam N.N. nicht nach.

N.N. wurde durch EB der PI ein weiterer Dienstauftrag gem. § 51 Abs. 2 BDG 1979 persönlich zugestellt, wonach dieser aufgefordert wurde, sich beim Polizeiärztlichen Dienst der LPD, zur polizeichefärztlichen Untersuchung einzufinden. Mitzubringen wären alle Arztbestätigungen. In diesem Dienstauftrag wurde ebenfalls angeführt, dass das Nichtbefolgen dieser Anordnung dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Maßnahmen zur Folge hat.

Diesem Dienstauftrag kam N.N. ebenfalls nicht nach und blieb dem chefärztlichen Termin unentschuldigt fern.

Verantwortung:

N.N. konnte zu den angeführten Verfehlungen niederschriftlich nicht befragt werden, da er sich seit 12.11.2018 durchgehend nicht im Dienst befindet.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

N.N. steht im Verdacht, insofern gegen § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979, § 48 Abs. 1 BDG 1979, § 51 Abs. 2 BDG 1979 und gegen die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ (P4/455939/2012 vom 28.12.2012) Pkt. II.4, verstoßen zu haben, als er es unterlassen hat, den beiden Dienstaufträgen vom 25.10.2019 und 19.11.2019 nachzukommen.

Rechtsgrundlagen:

BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 ist der Beamte, der durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

Dienstanweisung

Gemäß der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ GZ: P4/455939/2012, vom 28.12.2012, Pkt. II.4, „Krankenbestätigung“ hat der Beamte bei einer Dienstverhinderung von mehr als 3 Arbeitstagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit/Dienstunfähigkeit und nach Möglichkeit über deren voraussichtliche Dauer dem Leiter der Organisationseinheit, in der er Dienst versieht, vorzulegen.

Bleibt ein Bediensteter dem Dienst ungerechtfertigt fern, so entfallen die Bezüge. Die disziplinäre Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung anberaumt, jedoch aufgrund der Corona-Maßnahmen verschoben und durchgeführt.

Der Beschuldigte ist trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung wurde dem Beschuldigten von Beamten des SPK persönlich zugestellt und vom Beschuldigten übernommen, weshalb die Ladung somit ordnungsgemäß zugestellt war.

Gemäß § 125 a Abs. 1 BDG wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und der Akteninhalt verlesen.

Er wird sohin zu beiden Punkten für schuldig zu erachten sein und die Entlassung beantragt.

Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschuldigten in weiterer Folge mittels RSa Brief mit zugestellt, um dem Beamten die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu äußern.

Der Beamte hat laut Rückschein den RSa-Brief persönlich entgegengenommen, sodass die Aufforderung zur Stellungnahme ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Beamte ließ diese Frist ungenützt verstreichen und gab keine Stellungnahme ab.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

§ 51 (1) BDG: Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 51 (2) BDG: Ist der Beamte durch Krankheit…. an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bestätigung …..vorzulegen.

§ 52 (1) BDG: Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 52 (2) BDG: Der infolge Krankheit…..vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er diesen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein bzw. wissentlich pflichtwidrig gehandelt oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 93 Abs 1 erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte seit 12.11.2018 nicht mehr im Dienst anwesend war, ohne vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend gewesen zu sein. Der Beamte hat sich an diesem Tag krankgemeldet. Damals wurde er seitens des Vorgesetzten beauftragt, unverzüglich eine Krankenbestätigung vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist er bis heute nicht nachgekommen. Im Gegenteil – er wurde zum einen seitens der Dienstbehörde mittels schriftlichen Dienstauftrag vom 25.10.2019 aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die erforderliche Krankmeldung der Dienstbehörde vorzulegen. Dieser Dienstauftrag wurde dem Beschuldigten persönlich übergeben und damit rechtswirksam zugestellt.

Zum anderen wurde der Beamte mittels Dienstauftrag, welcher ihm persönlich am übergeben und damit ordnungsgemäß zugestellt wurde, aufgefordert, sich zu einer chefärztlichen Untersuchung unter Beibringung sämtlicher ärztlicher Befundungen zu unterziehen.

Beide Dienstaufträge wurden vom Beschuldigten ignoriert, wodurch er den Weisungen der Dienstbehörde nicht nachgekommen ist.

Bereits mit Disziplinarerkenntnis wurde der Beamte wegen gleicher Dienstpflichtverletzungen – nämlich Nichtvorlage einer Krankenbestätigung und Nichtbefolgung des Dienstauftrages sich einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen zu einer Geldbuße in der Höhe von € 500,- verurteilt. Damals hat sich der Beamte für die Nichtteilnahme an der mündlichen Disziplinarverhandlung mit einem Bandscheibenvorfall entschuldigt. Seitens der Vorsitzenden wurde der Beamte im Zuge des Telefonates eindringlich darauf hingewiesen, der Dienstbehörde die erforderliche Krankenbestätigung vorzulegen und die Untersuchung beim polizeilichen Chefarzt durchzuführen, da das Ruhestandsverfahren eingeleitet wurde. Dieses könne jedoch seitens der Pensionsversicherungsanstalt nicht fortgesetzt werden, weil der Beamte die ärztlichen Termine nicht wahrnimmt.

Der Beamte konnte zu all den Vorwürfen nicht befragt werden, da er sich seit 12.11.2018 durchgehend im Krankenstand befindet und er hat auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht reagiert und auch diese Chance ungenützt verstreichen lassen.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, dass eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiert werden kann. Die Polizei ist ein militärisch organisiertes Konstrukt, das durch das Instrument der Weisung abgesichert ist und nur durch Einhaltung von Weisungen funktioniert. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Befolgung interner Weisungen gehört, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber den Vorgesetzten aber auch gegenüber seiner Kollegen, sowie seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen.

Fakt ist, dass der Beamte zwei schriftliche Weisung nicht befolgt hat, indem er weder die geforderte Krankmeldung vorlegte noch zur chefärztlichen Untersuchung erschienen ist und damit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt hat (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Die vom Beschuldigten begangenen Dienstpflichtverletzungen sind grundsätzlich keine Bagatelldelikte. Der VwGH hat § 44 BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180).

Der VwGH hat in einem weiteren Judikat vom 19.11.1997 zu GZ 96/09/0031 darüber hinaus festgestellt, dass eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von mehr als 1 ½ Jahren auch nach Ansicht des VwGH eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft und der Allgemeinheit ist, dass die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar geworden ist. Daher muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass der einmal eingetretene schwere Vertrauensverlust zur Auflösung seines nicht mehr tragbaren Dienstverhältnisses führen muss.

 

Seitens des Senates wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Beamte seit 12.11.2018 keinerlei Bezüge erhält und einfach nicht gewillt erscheint, zumindest das laufende Ruhestandsverfahren insofern zu unterstützen, dass er die ärztlichen Untersuchungstermine wahrnimmt. Das offen zur Schau gestellte Desinteresse an dienstlichen Belangen kann durch die Dienstbehörde auf Kosten der Kollegenschaft nicht länger hingenommen werden.

Die Planstelle kann aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten nicht nachbesetzt werden, die Vorgesetzten und Kollegen sind deshalb gezwungen, seine fehlende Anwesenheit mittels Überstunden zu kompensieren.

Disziplinäre Maßnahmen sind ebenso zum Scheitern verurteilt wie der Einbehalt der Bezüge, sodass letztlich nur mehr die drastische Maßnahme der Entlassung erfolgversprechend erscheint. Denn nur so hat die Dienstbehörde die Möglichkeit, die Planstelle mit einem voll arbeitenden Mitarbeiter nachzubesetzen und auch der Beschuldigte wird durch das ASVG-System aufgefangen und erhält entweder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bereits eine Pension.

Dienstpflichtverletzung nach § 51 BDG:

Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist der Beamte durch Krankheit…. an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bestätigung …..vorzulegen.

Der Beamte wurde schriftlich per Dienstauftrag aufgefordert, der Dienstbehörde die Krankenbestätigung vorzulegen. Diesem Auftrag ist der Beschuldigte bis dato nicht nachgekommen. Er ist sohin ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, weshalb auch die Bezüge einbehalten wurden.

Dienstpflichtverletzungen nach § 52 BDG:

Der infolge Krankheit…..vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Auch diesem schriftlichen Dienstauftrag ist der Beamte nicht nachgekommen und ist der chefärztlichen Untersuchung unentschuldigt ferngeblieben. Er ist jedoch auch der mündlichen Disziplinarverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und hat die Aufforderung zur Stellungnahme, die ihm postalisch übermittelt wurde, zwar persönlich übernommen jedoch nicht beantwortet.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Außerdem sind die Erschwerungsgründe und auch die Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Wiegt die Dienstpflichtverletzungen besonders schwer, insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Taten, so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung aber nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung zu wie früher und sind die Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen.

Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß erforderlich, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche schwere Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten, was nichts anderes bedeutet als das bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen alleine schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein wird. Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. (siehe VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105)

Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein typisches Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre.

Im Disziplinarrecht besteht vielmehr die Aufgabe, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und damit des möglichen Rahmens der in Betracht kommenden Strafe bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 93 Abs. 1 BDG vorzunehmen.

Die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist „wesentlich…..durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert“ (Kucsko-Stadlmayer, 3. Auflage S. 79f), wobei bei der Beurteilung nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen ist, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355).

Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung liegt vorliegendenfalls sehr hoch.

Obwohl der Beamte bereits seit 37 Jahren Polizist ist und bis 2009 ausgezeichnete Polizeiarbeit geleistet hat (Verleihung des Sicherheitsverdienstpreises für Wien 2009), hat er nunmehr seine Verlässlichkeit und das Vertrauen, dass ihm die Dienstbehörde entgegengebracht hat, endgültig verwirkt. Er hat mehrmals die Möglichkeit gehabt, Krankenbestätigungen vorzulegen bzw. die erforderlichen Untersuchungen beim Chefarzt durchführen zu lassen. Aber selbst eine erst vor kurzer Zeit verhängte Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße fruchtete nicht. Auch der Einbehalt der Bezüge stößt auf Gleichgültigkeit.

In einem weiteren Judikat vom 24.01.2014 Zl 2013/09/0133 bestätigt der VwGH, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen – und davon ist vorliegendenfalls auszugehen – allein aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen ist, sodass gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen demgegenüber zurücktreten.

Wenn nun ein Exekutivbeamter seit nunmehr mehr als 1 ½ Jahre unentschuldigt und ohne Befreiung nicht mehr zum Dienst erscheint und weder eine pekuniäre Disziplinarstrafe noch der Einbehalt der Bezüge den Beamten zum Umdenken bewegen können, dann kann dieses offen zur Schau gestellte Desinteresse an dienstlichen Belangen durch die Dienstbehörde auf Kosten der Kollegenschaft nicht länger hingenommen werden.

Bei einer neuerlichen disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem derart agierenden Polizisten würde sowohl in der Öffentlichkeit als auch innerhalb der Kollegenschaft der Eindruck entstehen, dass es der Polizei nicht einmal gelingt, dienstwidriges Verhalten im eigenen Bereich zu unterbinden.

Ein Polizist, der seine Dienstpflichten in einem derartigen Ausmaß verletzt, ist inakzeptabel.

Einziges relevantes Strafzumessungskriterium ist die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass das abzuvotierende Verhalten schwerstwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen, wurde bereits ausgeführt und steht wohl außer Zweifel. Wie bereits ebenso ausgeführt, vermag der hohe Unrechtsgehalt auch vorhandene Milderungsgründe (37 Belobigungen, 31 x Dank und Anerkennung, Sicherheitsverdienstpreis) nicht aufzuwiegen. Zu würdigen ist auch, dass dem Disziplinarrecht eine Ordnungsfunktion zukommt, nämlich die Erhaltung der Sauberkeit und der Leistungsfähigkeit des Beamtentums sowie Wahrung des Ansehens desselben als auch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

 

Es war daher mit Entlassung vorzugehen und hat sich der Senat sohin dem Antrag des Disziplinaranwaltes angeschlossen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Entlassung keine Strafe darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

Der Beruf des Polizeibeamten steht in beachtlichem öffentlichem Interesse. Die verhängte Strafe soll nicht nur Signalwirkung für Angehörige dieses Berufsstandes haben, sondern auch letztlich wieder das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeiapparat stärken.

Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Exekutivbeamten auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen ebenfalls auf Entlassung entschieden.

Seitens des Senates wurde auch das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose geprüft:

Zur Versetzung an eine andere Dienststelle ist zunächst auszuführen, dass der Beamte seit mehr als 1 ½ Jahren trotz Sanktionen (Disziplinarstrafe, Einbehalt der Bezüge) nicht gewillt ist, Krankenbestätigungen für die Zeit seiner Abwesenheit vorzulegen und ärztliche Untersuchungstermine sowohl beim polizeilichen Chefarzt als auch bei der PVA für sein Ruhestandsverfahren wahrzunehmen.

Somit ist davon auszugehen, dass eine Versetzung an eine andere Polizeidienststelle ausscheidet, weil der Beschuldigte auch weiterhin den Dienst fernbleiben wird und damit Dienstpflichtverletzungen begeht, diese Möglichkeit besteht so lange, als er Beamtenstatus genießt.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis seine berufliche Existenz bei der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt bedeutet.

Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Der Beschuldigte ist 55 Jahre alt, er ist ledig, lebt allein und hat 2 minderjährige Kinder. Ob für diese Kinder eine Unterhaltsverpflichtung besteht konnte nicht geklärt werden. Da das Ruhestandsverfahren bereits eingeleitet ist, hätte der Beschuldigte bereits in Pension gehen können, wenn er die ärztlichen Termine wahrgenommen hätte. Aufgrund seiner Dienst – bzw. Versicherungsjahre steht ihm jedoch die Möglichkeit einer Alterspension nach den Bestimmungen des ASVG offen, sodass ungeachtet der allfälligen finanziellen Härte der über den Beschuldigten verhängten Strafe nicht von Existenzvernichtung oder einem unverhältnismäßigen Nachteil als Folgen der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Zi 4 BDG im gegenständlichen Verfahren gesprochen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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