TE Dok 2020/7/27 42150-DK-2020

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Alko im Dienst

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

1.   er hat das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei nach Durchführung des Alkomattests ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l festgestellt werden konnte.

Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird der Beamte daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm auch untersagt ist, ein Dienst- Kfz zu lenken,

2.  er hat durch den Genuss alkoholischer Getränke am Abend bzw. in der Nacht vor dem Dienstantritt sohin Handlungen gesetzt, die den ordnungsgemäßen Dienstantritt verhindert haben,

 

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ Pkt. II/8 und § 2 der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- (in Worten: dreitausend) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde und der Nachtragsanzeige , den Erhebungen der LPD sowie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der LPD.

Sachverhalt:

Am 07.03.2020 langte in der Personalabteilung, Referat PA 6, die Mitteilung über eine Dienstpflichtverletzung bzgl. Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zur weiteren Veranlassung, ein.

N.N. wurde einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Die Untersuchung der Atemluft mittels Alkovortest ergab einen Messwert von 0,30 mg/l. Als N.N. das Messergebnis mitgeteilt wurde, soll dieser seinen Dienstausweis vorgezeigt und gesagt haben, dass sein Journaldienst um 07.00 Uhr begonnen habe und er am Weg in die LPD sei. Auch soll er gesagt haben, dass er ein Kollege sei und die einschreitenden Beamten nicht zum Amtsmissbrauch anstiften wolle.

EEs wurde ein Alkomattest mit N.N. durchgeführt. Dieser ergab einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l.

N.N. wurde der Führerschein vorläufig abgenommen.

Verantwortung:

 

N.N. gab in seiner Rechtfertigung dazu an, dass er seinen Dienstausweis samt Kokarde nicht unaufgefordert vorgewiesen habe. Eine weibliche uEB soll ihn gefragt haben, wo er um diese Zeit hinfahre. Daraufhin habe er angegeben, dass er hier nur um die Ecke in die LPD fahre. Daraufhin habe sie gefragt, ob er sich legitimieren könne.

Zum Alkoholkonsum gab er an, dass er in der Zeit von 18:00 bis 22:30 Uhr, 3 Bier (0,5 Liter) sowie 4 oder 5 Achterl australischen Rotwein getrunken habe und vor dem Schlafengehen habe er noch einen großen Schluck vom nicht rezeptpflichtigen Wick MediNait- Erkältungssirup getrunken.

Aufgrund des starken Hustens, habe er um 04:30 Uhr nochmals einen großen Schluck vom Wick MediNait genommen. Auf die vorgeschlagene Dosierung habe er nicht geachtet.

Nach dem Aufstehen um 05:10 Uhr, habe er noch Medikamente gegen Bluthochdruck, Cholesterin und Pollenallergie genommen.

Diesen Medikamentenmix hätte er das erste Mal zu sich genommen, deshalb hatte er zu diesem Zeitpunkt noch keine Erfahrung über die Auswirkungen. Da er nicht zu spät in die Arbeit kommen wollte, habe er das Fahrzeug und nicht den Zug genommen.

Dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, habe er keinesfalls ins Kalkül gezogen.

Verwaltungsstraf-/Führerscheinentzugsverfahren:

Die Anzeige wegen §99 Abs. 1a i.V.m §5 Abs. 1 StVO von der PI wurrde an das PK übermittelt.

Mit Straferkenntnis des PK wurde über N.N. wegen §99 Abs. 1a StVO i.V.m §5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von insgesamt € 1 760,00.- rechtskräftig verhängt.

Die Geldstrafe wurde von N.N. bereits vor der Rechtskraft einbezahlt.

Mittels Bescheides der Bezirkshauptmannschaft wurde N.N. wegen Verletzung der Rechtsvorschrift § 99 Abs. 1a i.V.m § 5 Abs. 1 StVO der Führerschein entzogen.

Weiters wurde N.N. angewiesen, sich einer Nachschulung zu unterziehen.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

N.N. steht im Verdacht, durch das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Bezüglich der Angaben des Beschuldigten anlässlich der Anhaltung, dass er sich auf dem Weg in den Dienst in die LPD befinde, wurde im Zeitnachweisformular Nachschau gehalten, da der Vorwurf im Raum stand, dass N.N. alkoholisiert seinen Dienst antreten würde (Dienstbeginn: 07:00 Uhr). Die Nachschau ergab, dass für die Zeit von 07:00 – 09:00 Uhr „Minusstunden“ und von 09:00 – 20:00 Uhr „genehm.Abwh.bez.“ vermerkt sind. Tatsächlich hat sich N.N. laut AV des Präsidialjournaldienstes offensichtlich vor Dienstbeginn (09:00 Uhr) krankgemeldet, bevor noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfinden konnte.

Rechtsgrundlagen:

BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Weiters wird eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Richtung §43 Abs 2 BDG 1979 erblickt, da der EB durch den Entzug der Lenkberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt hat, als er in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (der EB kann bzw. darf nicht zum Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden).

Dienstanweisungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 der Dienstanweisung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Dienstordnung der Landespolizeidirektion Wien“ (…) innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren (…).

 

Nachtragsanzeige:

Über Ersuchen der Disziplinarkommission beim BMI wurde die Disziplinaranzeige hinsichtlich des von N.N. gesetzten, den ordnungsgemäßen Dienstantritt verhindernde Verhalten einer neuerlichen Prüfung unterzogen.

Wie aus der vorliegenden Verwaltungsstrafanzeige dem Beamten des SPK hervorgeht, hat N.N. im Zuge der Amtshandlung, durchgeführten Alkovortest angegeben, dass er auf dem Weg in die LPD sei, dass er ein Kollege sei und dass sein Journaldienst um 07.00 Uhr begonnen habe.

In einer mit 20.03.2020 datierten Rechtfertigung wird vom Herrn N.N. der Ablauf aus seiner Sicht klargestellt und angeführt, dass es ihm in der damaligen Situation wichtig gewesen sei, pünktlich am Arbeitsplatz einzutreffen, da er mit Kollegen am Vortag vereinbart habe, dass ein Ermittlungsauftrag einer übergeordneten Dienststelle relativ zeitig in der Früh ausgeführt werde.

In einer datierten Stellungnahme wird von dem Beamten auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen.

Wie im Zuge der weiteren Erhebungen festgestellt und in der Disziplinaranzeige bereits angeführt, hat N.N. für diesen Tag von 07.00 bis 09.00 Uhr „Minusstunden“ und von 09.00 bis 20.00 Uhr genehmigte Abwesenheit eingetragen. Unter Berücksichtigung des vorangegangenen Sachverhaltes – insbesondere auch den Angaben des N.N. ist doch davon auszugehen, dass die Eintragungen im Nachhinein und möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vorfall veranlasst wurden.

Gemäß der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinien“, GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II/8, Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel, ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst (mit dezidiert angeführten Ausnahmen) sowie im Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist, untersagt.

Im Verhalten des N.N. werden ungeachtet der Anlastungen in der Disziplinaranzeige vom 17.04.2020 auch schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG erblickt.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ Pkt. II/8 zu GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II/8, Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel:

Demnach ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst (mit dezidiert angeführten Ausnahmen) sowie im Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist, untersagt.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte im alkoholisierten Zustand ein KFZ gelenkt hat als er auf der Fahrt zum Dienst war und er damit durch den Alkoholkonsum den ordnungsgemäßen Dienstantritt vereitelt hat.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Alkotest, dem rechtskräftigen Straferkenntnis sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.

Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind.

Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.

Dem beschuldigten Beamten wurde aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens die Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten entzogen. Ihm war es daher für diesen Zeitraum untersagt, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese Maßnahme hatte sich aber nicht nur auf den außerdienstlichen Bereich, sondern auch auf den dienstlichen, d.h. auf das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen, ausgewirkt. Als Angehöriger des LVT ist der beschuldigte Beamte im Rahmen seines Sachbereiches für das gesamte Bundesland zuständig, wobei aufgrund der geforderten Mobilität des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung dem notwendigen Lenken von Dienstkraftfahrzeugen ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen ist. Diese Mobilität war aber im Entziehungszeitraum sehr wohl eingeschränkt und daher in Mitleidenschaft gezogen. Daraus folgt aber, dass durch diesen Umstand – Nichtlenken dürfen eines Dienstkraftfahrzeuges – der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt war. Es bestand daher eine dem besonderen Funktionsbezug vergleichbare Konstellation; das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 war daher zu bejahen.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Die oben angeführte Dienstanweisung beinhaltet ganz klar und eindeutig, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst verboten ist. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Nunmehr war der Beamte auf den Weg zum Dienst, als er im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Der Alkomattest ergab einen Wert von 0,71 mg/l, das entspricht 1,42 Promille.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im oberen Bereich als notwendig an. Aus spezialpräventiven Gründen muss angesichts der Tatsache, dass der Beamte nach dem Inhalt der Dienstbeschreibung schon mehrfach wegen Alkohol bzw. alkoholisiertem Lenken eines KFZ auffällig geworden ist, mit einer höheren Geldbuße vorgegangen werden.

Im konkreten Fall waren jedoch das Geständnis, die gute Dienstbeschreibung sowie 4 Belobigungen als mildernd zu werten.

Erschwerend wirkte, dass zwei Dienstpflichtverletzungen vorliegen und dass der Beamte bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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