TE Dok 2020/8/18 42135-DK-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2020
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

KV im Dienst

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

er hat vor dem Eingangsbereich zur PI,den G. nach einem Handgemenge zunächst Richtung gegenüberliegende Wand geschleudert, diesen in weiterer Folge einen Schlag auf die linke Gesichtshälfte versetzt und ihn letztlich zu Boden gebracht,

 

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 950, - (in Worten: neunhundertfünfzig) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde und auf die Erhebungen des Referates für besondere Ermittlungen.

Sachverhalt:

Laut einem Amtsvermerk des im Betreff angeführten Beamten erschienen während einer Sachverhaltsklärung bzw. Beschuldigtenvernehmung nach Sachbeschädigung und Körperverletzung Herr G. und Frau H. in der PI, um sich nach den Verbleib des Beamtshandelten zu erkundigen. Die beiden Personen echauffierten sich lautstark über die geführte Amtshandlung, woraufhin sie aufgefordert wurden, die Eingangsschleuse zu verlassen und vor der PI auf den Beamtshandelten zu warten. Da die Aufforderung negiert wurde und auch mindestens drei weitere Aufforderungen ungeachtet blieben, erfolgte eine neuerliche Aufforderung unter Androhung von Zwangsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Wegweisung. Da die beiden Personen auch weiter lautstark in der Sicherheitsschleuse verharrten, wurde von einem Kollegen versucht, die Frau mit einem Druck gegen ihre Schulter aus der Eingangsschleuse zu bringen. Da die Frau beim Hinausdrängen gegen den Beamten einen Schlag führte, wurde sie in weiterer Folge wieder zurück in die PI verbracht. Gegen die Frau wurde Anzeige wegen Verdachtes des tätlichen Angriffs erstattet.

Betreffend Herrn G. geht aus einer Anzeige wegen § 82 SPG hervor, dass versucht wurde, diesen aufgrund des geschilderten Verhaltens durch Druck gegen die linke Schulter aus der Schleuse zu drängen. Durch eine Drehbewegung konnte dies von ihm unterbunden werden und von Herrn G. wurde versucht, einen Stoß gegen N.N. zu setzen. Dieser Stoß konnte abgeblockt werden und die Person wurde abgemahnt und auf die Folgen bei Fortsetzung des Verhaltens hingewiesen. Nachdem Herr G. wiederholt auf den Beamten zukam, wurde dieser abermals mit Druck gegen die Schulter in Richtung PI-Ausgang gedrückt. Herr G. kam dabei zu Sturz. Nachdem sich Herr G. wieder aufgerichtet hatte, seine Arme anhob und vor dem Gesicht des Beamten seine Hände zu Fäusten ballte, wurde er an seinem Arm ergriffen und weggedrückt. Unbeeindruckt von dieser Maßnahme tat Herr G. weiterhin seinen Unmut kund und wurde abermals aufgefordert, sein Verhalten einzustellen, wobei der Beamte näher an Herrn G. herantrat, um seine Aufforderung zu untermauern. Herr G. hob abermals seine Arme, ballte seine Hände zu Fäusten (vor Oberkörper bzw. Gesicht des Beamten) und gab an „mit mir nicht“. Zur Hintanhaltung eines Schlages wurde von dem Beamten versucht, den erhobenen linken Arm mit der rechten flachen Hand wegzuschlagen, wobei Herr G.dabei im Bereich der linken Gesichtshälfte getroffen wurde. Herr G. habe dadurch nur kurzfristig angriffsunfähig gemacht werden können und in weiterer Folge wurde mittels Gleichgewichtsbruch versucht, diesen zu Boden zu bringen. Dies gelang erst nach dem zweiten Versuch und nachdem Herr G. sogleich sein aggressives Verhalten einstellte, wurde er in eine aufrechte Position gebracht.  

Laut einem Bericht des RBE an die StA beschwerte sich der Vater von Frau H. persönlich in der PI über die gegen seine Tochter geführte Amtshandlung, da diese geschlagen worden sei und man ihr im Zuge der Durchsuchung zwischen die Beine und unter ihren BH, auf ihre Brüste gegriffen habe.

Aus einem Schreiben des Kinderspitals (ambulante Behandlung ) betreffend Frau H. geht hervor, dass diese angab, von einem Polizisten gegen die Brust gestoßen worden zu sein. Sie sei dadurch nach hinten auf ihren Freund gefallen und beide seien auf den Boden gestürzt. Nach dem Aufstehen habe sie reflektorisch einen anderen vor ihr stehenden Polizisten geschupst. Sie habe daraufhin von einem Polizisten eine Ohrfeige erhalten.

 

Der Bereich um den Eingang zur PI ist videoüberwacht. Es konnte von zwei Kameras Videomaterial betreffend die ggst Amtshandlung gesichert werden. Auf einer der Kameras ergeben sich nachfolgende Videosequenzen im Zusammenhang mit der ggst Amtshandlung:

Ab 00:58:20 Uhr lt. Aufzeichnung

?        Herr G. stürzt rücklings aus der PI und kommt mit der linken Körperseite am Boden zu Fall, auf ihn bzw. über ihn stürzt Frau H., welche zu diesem Zeitpunkt von einem Beamten im Bereich der linken Schulter und am rechten Oberarm gehalten oder gedrängt wird. Unmittelbar darauf kommt auch N.N. vor die PI und stellt sich neben die beiden gestürzten Personen. Der Beamte, welcher mit der Frau aus der PI kam, hilft Frau H. beim Aufstehen, Herr G. steht ohne Hilfe der Beamten auf. Die Frau hält sich die rechte Gesichtsseite bzw. Wange

?        Es kommt zwischen den vier Personen zu einer Diskussion und als sich N.N.offensichtlich in Richtung der Frau bewegt, hebt Herr G. kurz seine rechte Hand.

?        N.N. erfasst Herrn G. mit beiden Händen an dessen rechten Ober- und Unterarm und schleudert ihn von sich weg in Richtung gegenüberliegende Wand, währenddessen wird die Frau von dem anderen Beamten und einer aus der PI kommenden Beamtin in die PI gebracht

?        Herr G. kommt durch das Schleudern nicht zu Sturz und kann sich an der Wand abfangen. N.N. geht ihm nach und versetzt ihm mit der rechten Hand einen Schlag in Richtung linke Gesichtshälfte. Herr G. hält vor diesem Schlag seine beiden Hände in Brusthöhe (mit den Handflächen nach vorne, keine Ausholbewegung od. dgl. erkennbar.)

?        Herr G. geht infolge mit, in Brusthöhe erhobenen Händen einige Schritte zurück, N.N. geht ihm nach und während Herr G. in Richtung PI-Eingang blickt, dort befindet sich zwischenzeitlich ein männlicher Beamter, erfasst ihn N.N. mit seiner rechten Hand am linken Unterarm und versucht Herrn G. mittels Gleichgewichtsbruch („Beinfeger“) zu Boden zu bringen, was jedoch vorerst nicht gelingt. Herr G. wird von N.N. mittels 360 Grad-Drehung in Richtung Wand/Fenster der PI gedreht, kurz gegen das dortige Fenster gedrückt und infolge mittels um den Hals gelegten Arm zu Boden gerungen.

?        Mithilfe des zweiten Beamten wird Herr G. am Bauch liegend, mit seitlich ausgestreckten linken Arm (rechter Arm liegt in Höhe seines rechten Oberschenkels nach hinten) am Boden fixiert“.

Auf der zweiten Kamera (aus einem anderen Blickwinkel) sind einige (wesentliche) Teile der Amtshandlung nicht erkennbar, da teilweise der Sichtbereich baulich verdeckt ist.

Maßnahmen:

Der Beamte wurde gemäß § 112 Abs. 1 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid hat die Disziplinarkommission beim BM.I beschlossen, keine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG zu verfügen.

Gerichtsverfahren:

Nach der erfolgten strafrechtlichen Anzeige gemäß § 83 Abs. 1 BDG durch das RBE wurde im Zuge des ersten Prozesstages das Verfahren mittels Diversion unter Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 2.080,- rechtskräftig beendet.

Anlastungen durch die Dienstbehörde:

N.N. steht im dringenden Verdacht, gerichtlich strafbare Handlungen begangen und gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und die Dienstordnung der LPD Wien vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ verstoßen zu haben.

Disziplinäre Würdigung durch die Dienstbehörde:

N.N. steht im Verdacht, den aus der PI „gedrängten“ Herrn G. ohne erkennbaren Grund am Arm erfasst und gegen eine gegenüberliegende Wand geschleudert zu haben. Weiters steht der Beamte im Verdacht, Herrn G. ohne erkennbaren Grund einen Schlag ins Gesicht versetzt und diesen in weiterer Folge zu Boden gebracht zu haben. Die von dem Beamten dokumentierte Rechtfertigung für die Zwangsmaßnahmen ist aufgrund der vorliegenden Video-Aufzeichnung über den Ablauf der Amtshandlung – was den Bereich vor der PI betrifft - nicht nachvollziehbar.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte während seiner Dienstausübung einen Jugendlichen einen Schlag ins Gesicht versetzte und ihn gegen eine Hausmauer gestoßen hat.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Video sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach § 43 Abs. 2 BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter die Normen des gesamten StGB zu schützen hat. Nunmehr hat der Disziplinarbeschuldigte selbst gegen diese Normen verstoßen und diese Kernaufgaben verletzt.

Der Beschuldigte hat vorliegendenfalls tatbestandsmäßig im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG gehandelt und wird der sogenannte Dienstbezug zu bejahen sein.

Gem. § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen – so auch bei der Diversion - hat der Senat den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen und dieser Umstand ändert nichts an seinem schuldhaften Verhalten im Sinne des BDG.

Gerade an das Verhalten von Exekutivbeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt.

Das vorliegende Videomaterial zeigt eindeutig, dass der Beamte handgreiflich wird. Der Umstand, dass der Beschuldigte deswegen strafrechtlich nicht verurteilt wurde tut der objektiven Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung keinen Abbruch.

Es kann und darf nicht sein, dass ein Polizeibeamter derart die Kontrolle über sich und sein Handeln verliert. Natürlich muss sich auch ein Polizeibeamter nicht alles gefallen lassen und auf jede Aktion erfolgt eine Reaktion. Der Senat ging davon aus, dass bei Setzung eines vom Beschuldigten zu vertretenden Übergriffes gegen die körperliche Integrität anderer jedenfalls eine nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung vorliegt, die den Kernbereich der Dienstpflichten eines Exekutivbeamten betrifft, da gerade ein Exekutivbeamter die Normen des StGB zu schützen und für deren Einhaltung zu sorgen hat.

In diesem Zusammenhang hat die Disziplinaroberkommission in einem Judikat festgehalten, dass sich die Dienstbehörde gerade bei einem Exekutivbeamten unter besonderer Beachtung der psychologischen Ausbildungsinhalte darauf verlassen können muss, dass die Reiz- und Hemmschwelle viel höher anzusetzen ist als bei einem Durchschnittsbürger, zumal die Vielfalt des Exekutivdienstes bedingt, dass Exekutivbeamten oftmals Betroffene von verbalen, manchmal auch beleidigenden Äußerungen oder auch physischen Handgreiflichkeiten sind und eine solche Situation niemals soweit eskalieren darf, dass auf Angriffe mit Gewalt seitens des Beamten reagiert wird.

Mag die Reaktion des Beamten - so wie auch die Disziplinaranwaltschaft ausgeführt hat - menschlich durchaus verständlich sein, so muss von einem Exekutivbeamten mit dieser langjährigen Diensterfahrung so viel Stressresistenz erwartet werden können, dass die Amtshandlung auch in seiner Außenwirkung eine in unseren Gesellschaftskreisen und allgemeinen Vorschriften im Umgang mit beamtshandelten Personen goutierten Art geführt wird, auch wenn, wie in diesem Fall die Jugendlichen die Situation sehr ausgereizt und ein provokantes Verhalten an den Tag gelegt haben. Zudem erfährt ein Exekutivbeamter, wie bereits erwähnt, Schulungen dahingehend, dass derartige Konfliktsituationen nicht durch überzogene Handlungen weiter eskalieren.

Aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Fehlleistung gehandelt hat, weist doch dieser selbst für den Senat eine ungewöhnlich hervorragende Dienstbeschreibung auf.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im unteren Bereich als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Im konkreten Fall hat der Beamte vor der Gerichtsverhandlung dem Opfer € 1.000, - Schmerzensgeld überwiesen und sich bei diesem und dessen Familie entschuldigt. Er war auch reumütig geständig und hat eine hervorragende Dienstbeschreibung.

Diese außergewöhnlichen Milderungsgründe waren ausschlaggebend für die milde Bestrafung. Der Senat hat v.a. aus spezialpräventiven Gründen die Ansicht vertreten, dass diese milde Strafe ausreichen wird, um den Beamten vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Als erschwerend war lediglich zu werten, dass der Beschuldigte als Vorgesetzter Vorbildwirkung hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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