Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I405 2112554-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Elfenbeinküste, vertreten durch LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. 1029805603/191002739, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Elfenbeinküste, stellte erstmals nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 26.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Diesen Antrag begründete die BF zusammengefasst damit, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Agni und Bezichtigung der Zugehörigkeit zur Opposition sowohl von Nachbarn, als auch von Menschen auf dem Markt und Rebellen verfolgt worden sei. Überdies habe sie über zu keinerlei Handelsgüter und unzureichende finanzielle Mittel verfügt, um ihre Kinder zu ernähren.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) wies am 31.07.2015, Zl. 1029805603-14912055, den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 17.08.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 05.04.2016, GZ: W215 2112554-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies, da kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden war, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
5. Im fortgesetzten Verfahren wurde die BF am 03.08.2017 erneut niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen teilweise wiederholte und auf Nachfrage näher ausführte.
6. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2017, Zl. 1028905603-14912055, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abermals bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 18.09.2017 abermals fristgerecht Beschwerde und wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die BF trotz guter Ausbildung ein wirtschaftliches Überleben nicht mehr möglich gewesen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich, da alleinstehende Frauen benachteiligt würden und sich gegen Anfeindungen kaum zur Wehr setzen könnten.
8. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019, GZ: W215 2112554-2/9E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
9. Am 08.02.2019 erging seitens des BFA ein Mandatsbescheid, mit welchem die Verpflichtung zur Unterkunftnahme gemäß § 57 Abs 1 FPG ausgesprochen wurde. Die BF kam dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung jedoch bis dato nicht nach.
10. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 erhobenen Beschwerde am 13.03.2019, Zl. E 639/2019-6, ab.
11. Am 30.09.2019 stellte die BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG.
12. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2019 gab die BF unter anderem an, es habe seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen in ihrem Familien- und Privatleben gegeben. Sie mache derzeit eine Ausbildung und wolle diese auch in Österreich beenden. Des Weiteren beabsichtige sie die Teilnahme an einem Sprachkurs auf dem Niveau B2.
13. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.10.2019, Zl 1029805603-191002739, forderte das BFA die BF auf, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen dem BFA vorzulegen.
14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.01.2019, Zl. 1029805603-191002739, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 05.02.2020 mit der Begründung, die Entscheidung sei inhaltlich falsch bzw. werde in wesentlichen Teilen des Begehrens eine Sachentscheidung verwehrt. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei überdies verfehlt und verletze die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die BF in ihrem Recht auf Aufenthalt in Österreich und die Weiterführung der Ausbildung in einem Mangelberuf. Des Weiteren werde die BF in ihren Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie auf ein wirksames Rechtsmittel verletzt.
16. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.02.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die im Verfahrensgang geschilderten - unstrittigen - Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person der BF:
Die volljährige BF ist Staatsangehörige der Elfenbeinküste und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Agni an. Ihre Identität steht nicht fest.
Die BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig.
Die BF ist ledig und hat zwei Kinder. Die gesamte Familie der BF, des Weiteren bestehend aus ihrer Mutter und ihrem Bruder, lebt in der Elfenbeinküste. Die BF steht nach wie vor im regelmäßigen und aufrechten telefonischen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft im Herkunftsstaat. In Österreich verfügt die BF über keine Verwandten, jedoch verfügt sie über einen Freundeskreis.
In der Elfenbeinküste besuchte die BF zehn Jahre lang die Schule und absolvierte 2000 eine Ausbildung zur Hilfspflegerin. Anschließend arbeitete sie sowohl als Hilfspflegerin in einem Krankenhaus als auch als Verkäuferin, um für ihre Kinder den notwenigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung hat sie eine Chance, auch hinkünftig am Arbeitsmarkt im Herkunftsland unterzukommen.
Sie besucht in Österreich seit 11.09.2017 eine dreijährige Ausbildung zur Altenarbeit an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe und war ehrenamtlich in einer Einrichtung der Caritas tätig. Darüber hinaus geht sie einer Beschäftigung als Zeitungsverkäuferin nach und bringt dafür monatlich zwischen EUR 200--- und 300,-- ins Verdienen.
Die BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Sie besuchte mehrere Deutschkurse und verfügt seit 27.03.2017 über ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau B1. Die BF war in der Lage, ihre Einvernahme durch das BFA in der Sprache Deutsch durchzuführen.
Die BF ist in Österreich unbescholten, jedoch existieren mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verletzung des FPG und Landessicherheitsgesetzes. Es bestehen derzeit noch offene Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 5.180,--.
Die BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit mindestens 26.08.2014 dauerhaft in Österreich auf. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung trotz der gegen sie in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 nicht freiwillig nach und verharrt bis dato rechtswidrig im Bundesgebiet.
1.3. Zum Antragsvorbringen der BF:
Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Verhältnisse in der Elfenbeinküste haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der BF:
Die Feststellungen zur Person der BF, ihrer Staatsangehörigkeit, ihren Lebensumständen, ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Schulbildung, ihrer Arbeitserfahrung, ihrer familiären, privaten und beruflichen Situation gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.12.2019), welche mit dem bisherigen Akteninhalt korrespondieren. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die BF eine Chance habe auch hinkünftig am Arbeitsmarkt in der Elfenbeinküste unterzukommen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF bereits vor ihrer Flucht in den verschiedenen Bereichen Verkauf und Pflege einer Beschäftigung nachging. Darüber hinaus besucht die BF bereits seit 2017 eine Schule für Sozialberufe, wodurch sie ihr schon im Herkunftsstaat vorhandenes Wissen weiter ausbauen konnte. Das erkennende Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass die BF auch in ihrem Herkunftsland wieder am Erwerbsleben teilnehmen kann.
Die Feststellungen bezüglich ihrer derzeitigen Absolvierung der Ausbildung zur Altenpflege sowie ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.12.2019) sowie den mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vorgelegten Urkunden, insbesondere eine Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum vom 09.09.2019 bis 07.02.2020 und einen Nachweis der Caritas hinsichtlich ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Feststellung zum mangelnden Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 24.02.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ergibt sich daraus, dass die BF die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann. Dies ergibt sich einerseits aus den von der BF vorgebrachten finanziellen Mitteln sowie der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie ihren Aufenthalt durch Freunde finanzieren würde.
Die Feststellung über ihre Deutschkenntnisse ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Sprachzertifikat im Verwaltungsakt sowie dem Umstand, dass die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA (Protokoll vom 02.12.2019) in Deutsch geführt werden konnte.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.02.2020. Im Verwaltungsverfahren wurden Informationen über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BF eingeholt und ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug die Feststellung hinsichtlich ihrer Eintragungen (AS 83ff).
Die Feststellungen zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.
2.3. Zum Antragsvorbringen der BF:
Insofern ist somit zunächst hervorzuheben, dass das Vorliegen eines allfällig schützenswertes Privat- und Familienleben der BF bereits zum Zeitpunkt der bei der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 evident und in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden war.
Im Zuge dieser Prüfung wurden die von der BF und ihrer Rechtsvertretung, soweit - entscheidungserheblich - derzeit angeführten Umstände bereits berücksichtigt (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019). Lediglich die Dauer des nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes der BF erfuhr notwendigerweise eine Änderung. Trotz dem nun - um ein Jahr - verlängerten Aufenthalt der BF im Bundesgebiet wurden von der BF keinerlei verfestigte soziale Kontakte oder eine mittlerweile vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit vorgebracht.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden von der BF auch nicht substantiiert behauptet.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet der der Elfenbeinküste willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Elfenbeinküste in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der von der rechtsfreundlichen Vertretung verfasste Beschwerdeschriftsatz bemängelte oder ergänzte die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte im Übrigen nicht, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen vollinhaltlich anschließt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 17.01.2019 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG, E11).
Wie oben unter Punkt II.1.3. und II.2.3. erwogen, besteht jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 17.01.2019 ableiten lässt.
Dem bloßen Umstand, dass die BF ihre schon zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts begonnene Ausbildung noch abschließen bzw. einen weiterführenden Deutschkurs absolvieren wolle, vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt zu erkennen und wurden solche von der BF auch zu keinem Zeitpunkt konkret geltend gemacht.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Wird laut § 10 Abs. 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 andauernde Aufenthalt der BF in Österreich ist rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall führt die BF kein Familienleben in Österreich. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die BF in Hinblick auf ihren fast sechsjährigen Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein und hat nach eigenen Angaben nicht viele Freunde. Darüber hinaus ist die BF nicht selbsterhaltungsfähig, auch wenn das erkennende Gericht die beruflichen und schulischen Integrationsbemühungen nicht verkennt. Auch ist die BF um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht und verfügt bereits über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1. Trotz allem sind diese Umstände nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die die BF in ihrem Recht auf Aufenthalt in Österreich und auf eine Weiterführung der Ausbildung in einem Mangelberuf verletzt werde, ist entgegenzuhalten, dass die BF mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 ihren Status einer Asylwerberin verloren hat und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Es muss festgehalten werden, dass die BF seitdem als eine zur Ausreise verpflichtete, im Bundesgebiet illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu qualifizieren ist.
Des Weiteren beruft sich die BF auf eine Ungleichbehandlung bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung bezüglich gesetzlicher Regelungen für Asylwerber mit Lehre, welche nun auf den gegenständlichen Sachverhalt analog angewendet werden müssten.
Damit wird auf die Regelung zur Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a FPG eingegangen, welche für Asylwerber, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis in einem anerkannten Lehrberuf nach dem (Bundes-)Berufsausbildungsgesetz befinden, sowohl im offenen Asylverfahren vor dem BFA als auch im offenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt. Es fallen ausdrücklich keine Fremde darunter, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Die BF ist einerseits keine Asylwerberin mehr und absolviert andererseits keine Lehre, sodass die erkennende Richterin keine Ungleichbehandlung wegen ungleichen Sachverhalts annimmt.
Gleichzeitig hat die BF in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Ihr steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Im vorliegenden Beschwerdefall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Die BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die BF ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in der Elfenbeinküste derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
3.4.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen und hat das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten der Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
3.4.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Dessen ungeachtet verblieb die BF auch nach Ablauf der zwei Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses im Bundesgebiet.
Demnach war die BF nicht nur illegal in Österreich aufhältig, sondern ist auch der Ausreiseverpflichtung in ihr Heimatland nicht nachgekommen. Das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ist als besonders hoch einzustufen ist. Das Fehlverhalten der BF, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann zwar in keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG subsumiert werden, ist jedoch dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art. 8 EMRK (siehe dazu VwGH vom 24.05.2018, 2018/19/0125).
Im Falle der BF führt daher die Weigerung, ihrer Ausreisverpflichtung nachzukommen sowie die von der belangten Behörde festgestellte Mittellosigkeit, der auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dazu, dass sich das vom BFA angeordnete Einreiseverbot in einer Gesamtschau dem Grunde nach als zulässig erweist, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Des Weiteren hat die BF mehrere Verwaltungsübertretungen in einem EUR 1.000,--übersteigenden Rahmen begangen, sowohl nach dem FPG als auch nach dem Landes-Sicherheitsgesetz. Die Strafverfügungen wurde nicht beglichen, woraus sich die Mittellosigkeit der BF neben ihren eigenen Angaben vor dem BFA und den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz ergibt (siehe Beweiswürdigung).
Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass die BF sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in Österreich ansonsten wohlverhalten hat, sie nicht gerichtlich straffällig wurde und ihr auch ein gewisses Maß an Integration zuzusprechen ist. Daher steht die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 4 Jahren im Vergleich zum Unrechtsgehalt des seitens der BF gesetzten Verhaltens außer Relation. Daher ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 4 Jahren zu hoch angesetzt und war auf 3 Jahre herabzusetzen.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 10.01.2019 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr der BF in die Elfenbeinküste keine Gefahr, dass dieser die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie bereits oben ausgeführt, hält sich die BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der BF und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck von der BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Identität der Sache illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2112554.3.00Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020