TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/17 I413 2229046-1

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Veröffentlicht am 17.03.2020
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Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

AußStrG §137
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §32 TP7 ZI litc Z2
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0

Spruch

I413 2229046-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch vom 01.01.2020, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erstattung eines Betrages von ? 3.800,00 an urheberrechtlicher Abgeltung für den Wert seiner Vorstellung und der anderen Rechtsausführungen, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 04.06.2018 wurde XXXX zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG bestellt.

2. Mit Beschluss vom 19.11.2018 stellte das Bezirksgericht Dornbirn das Verfahren ein und trug dem Sachwalter auf, die Schlussrechnung vorzulegen.

3. Am 28.12.2018 legte der einstweilige Sachwalter Schlussrechnung und beantragte gemäß § 276 Abs 3 ABGB eine Entschädigung von ? 1.935,07.

4. Am 22.01.2019 bestätigte das Bezirksgericht Dornbirn den Schlussbericht gemäß § 137 Abs 1 AußStrG; das Entgeltbegehren wurde abgewiesen. Aufgrund des dagegen erhobenen Rekurses bestimmte das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 04.03.2019 die Entschädigung des früheren Erwachsenenvertreters gemäß § 276 Abs 1 ABGB (in der alten Fassung) mit ? 1.627,00. Diesen Betrag leistete der Vertretene (der nunmehrige Beschwerdeführer) dem Erwachsenenvertreter nicht.

5. Mit Lastschriftanzeige vom 03.04.2019 wurden dem Beschwerdeführer, die in dieser Pflegschaftssache aufgelaufenen Gebühren/Kosten, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist, und zwar die Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit c Z 2 GGG, Bemessungsgrundlage ? 1.627,00 in Höhe von ? 407,00 binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto beim Bezirksgericht Dornbirn zu zahlen vorgeschrieben.

6. Mit Anbringen vom 11.04.2019 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.

7. Mit Schreiben vom 19.06.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre im Verfahren getroffenen Erhebungen mit, und ermöglichte diesem hierzu Stellung zu nehmen.

8. Mit Schreiben vom 03.07.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Äußerung.

9. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.09.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aus dem Titel Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit c Z 2 GGG, Bemessungsgrundlage: ? 1.627,00, ? 407 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von ? 8,00, insgesamt sohin den offenen Gesamtbetrag von ? 415,00, vor.

10. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtszeitig Vorstellung.

11. Mit Bescheid vom 01.01.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.01.2020, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei für schuldig, binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn, XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z I lit c Z 2 GGG von ? 407,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von ? 8,00, sohin insgesamt ? 415,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes Dornbirn, BIC: XXXX, XXXX, Verwendungszweck XXXX einzuzahlen.

12. Mit Beschwerde vom 11.01.2020, eingelangt am 15.01.2020, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw dessen Abänderung dahin, dass ihm ein Betrag von ? 3.800,00 an urheberrechtlicher Abgeltung für den Wert seiner Vorstellung und der anderen Rechtsausführungen in diesem Verfahren gegen den Bund bei Exekution erstattet werde.

13. Mit Schreiben vom 21.02.2020 legte die belangte Behörde den Kostenakt und die Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Mit Beschluss vom 04.06.2018, XXXX, bestellte das Bezirksgericht Dornbirn XXXX mit sofortiger Wirksamkeit als einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers.

Mit Beschluss vom 04.03.2019, XXXX, bestimmte das Landesgericht Feldkirch die Entschädigung des früheren Erwachsenenvertreters XXXX gemäß § 276 Abs 1 ABGB (in der alten Fassung) aufgrund vorgelegter und vom Bezirksgericht bestätigter Schlussrechnung mit ? 1.627,00 und verpflichtete den volljährigen Beschwerdeführer, XXXX, binnen 14 Tagen ? 1.627,00 auf dessen Konto zu überweisen.

Der Beschwerdeführer leistete die festgesetzte Entschädigung von ? 1.627,00 an XXXX nicht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die erhobene Beschwerde, sowie in den angefochtenen Bescheid.

Der Verfahrungsgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unzweifelhaft fest.

Dass die Entschädigung des seinerzeitigen einstweiligen Sachwalters mit ? 1.627,00 bestimmt wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Beschluss des Landesgerichtes vom 04.03.2019. Aus selbigen Beschluss ergibt sich auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, diese Entschädigung in voller Höhe zu leisten. Dass der seinerzeitigen einstweiligen Sachwalter, über seine Sachwaltertätigkeit eine Schlussrechnung gelegt hat, ergibt sich ebenfalls unmissverständlich aus dem Verwaltungsakt. Dass diese Rechnung vom Bezirksgericht Dornbirn bestätigt wurde (Schlussbericht gemäß § 137 Abs 1 AußStrG) ergibt sich aus der Bestätigung vom 21.01.2019 des Bezirksgerichtes Dornbirn. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser am 26.10.1965 geboren ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde.

Zu Spruchpunkt A.I.:

Gemäß Tarifpost 7 Z I (Pflegschafts- und Unterhaltsachen erste Instanz) lit c (für Verfahren) Z 2 (über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener § 137 AußStrG) GGG beträgt die Höhe der Gebühr ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch ? 86,00.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 04.06.2019 XXXX XXXX, als einstweiliger Sachwalter gemäß § 120 AußStrG bestellt. Nur Rechtsgeschäfte, die geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen, sind aufgrund der Sachwalterbestellung rechtwirksam. Damit erfasst - ungeachtet dessen, dass der einstweilige Sachwalter insbesondere zur Besorgung dringender Angelegenheit in Bezug auf die Vertretung vor Gerichten und Behörden, insbesondere in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch, bestellt wurde - die einstweilige Sachwalterschaft (nunmehr einstweilige Erwachsenenvertretung) auch die Vermögensverwaltung. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Vermögen hat, dieses tatsächlich verwaltet wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher war die Gebühr dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben worden. Auch rechnerisch ist die Gebühr nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt A.II.:

Dem Antrag auf Zuspruch eines Betrages von ? 3.800,00 an urheberrechtlicher Abgeltung für den Wert der Vorstellung und der anderen Rechtsausführungen des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie dies dem Beschwerdeführer als em. Rechtsanwalt wohlbekannt sein müsste - für urheberrechtliche Fragen nicht zuständig ist. Zudem kann aus dem Titel des Urheberrechts bei Rechts- und Tatsachenvorbringen in Verfahren keine solche Abgeltung denkmöglich erfolgen, was dem Beschwerdeführer auch bekannt sein sollte. Im Übrigen sei ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers für weitere Verfahren nicht von Relevanz sind, weil sie nur seinem eigenen Einzelfall betreffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegebenenfalls war über einen Einzelfall zu entscheiden, das ist keine Rechtsfrage von Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde vermag auch sonst keine Rechtsfrage von Bedeutung aufzuwerfen, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Entschädigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung Sachwalter Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2229046.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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