Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des 1957 geborenen D B in Wien, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1997, Zl. 307.046/4-III/11/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte nach der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage über einen Wiedereinreisesichtvermerk für den Zeitraum vom 17. Februar 1993 bis 30. August 1993 sowie über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des privaten Aufenthaltes für den Zeitraum vom 31. August 1993 bis 11. Mai 1994. Ein am 3. Mai 1994 gestellter (Verlängerungs-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juli 1994 gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 1995 zugestellt.
Er beantragte in weiterer Folge am 28. März 1996 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zweck des Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit. Die Antragsfrage nach seinem derzeitigen Wohnsitz (in Zeitpunkt der Antragstellung) beantwortete er mit einer Anschrift in Wien.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Juli 1996 gemäß § 4 Abs. 1 AufG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 10. Juli 1996 durch Hinterlegung.
Der Beschwerdeführer erhob am 7. August 1996 (Postaufgabe) Berufung, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, daß eine Bekannte des Beschwerdeführers diesem erklärt habe, er möge ihr den (erstinstanzlichen) Bescheid gleich zwecks Berufung übergeben, da sie sich in diesen Sachen auskenne. Sie würde die gesamte Berufungserledigung in seinem Auftrage machen und sich ebenfalls mit der MA 62 ins Vernehmen setzen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Angelegenheit als erledigt angesehen, er habe mit Recht annehmen müssen, daß seine Bekannte das Rechtsmittel der Berufung "nach Erkundung bei der MA 62" ergreifen werde. Er habe einige Zeit später, und zwar am 25. Juli 1996, nachgefragt, ob seine Angelegenheit erledigt sei. Zu seiner Überaschung habe ihm seine Bekannte erklärt, er solle die Angelegenheit doch zu einem Rechtsanwalt bringen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist bereits zwei Tage abgelaufen gewesen. Die plötzliche Mitteilung seiner Bekannten, er solle doch zu einem Rechtsanwalt gehen, sei für den Beschwerdeführer unerwartet und unvorhergesehen.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gemäß § 71 AVG mit der wesentlichen Begründung ab, die Untätigkeit des Vertreters eines Rechtsmittelwerbers stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 17. Dezember 1996 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Juli 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefaßt) aus, daß die Berufung gegen den am 10. Juli 1996 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der erstinstanzlichen Behörde am 7. August 1996, nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG, erhoben worden sei. Gleichzeitig mit der Berufung habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welchem mit Bescheid der ersten Instanz nicht stattgegeben worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine Berufung eingebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich (zusammengefaßt) mit folgender Argumentation gegen den angefochtenen Bescheid: Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen sei; es liege ein Verschulden der vom Beschwerdeführer als Vertreter ausgewählten Person vor, welches dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Die belangte Behörde sei auf den materiellen Inhalt der Berufung nicht eingegangen; ebensowenig habe sie über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden. "Die belangte Behörde" - so heißt es weiter - "hätte über den Wiedereinsetzungsantrag enscheiden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich dann ergeben, daß der Wiedereinsetzungsgrund stichhältig ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen wäre."
Der Beschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde, daß der erstinstanzliche Bescheid ihm am 10. Juli 1996 rechtswirksam zugestellt und damit die zweiwöchige Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, ebensowenig entgegen wie der Feststellung, daß die Berufung erst am 7. August 1996 zur Post gegeben wurde. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Berufung sei verspätet erhoben worden, bestehen keine Bedenken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A) dargelegt hat, ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen. Ausgehend von der unstrittigen Aktenlage, wonach im Zeitpunkt der Erlassung des die Berufung zurückweisenden Bescheides der Wiedereinsetzungsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen war, erweist sich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, dessen Gesetzmäßigkeit ausschließlich mit dem Argument in Zweifel gezogen wird, daß dem gestellten Wiedereinsetzungsbegehren stattzugeben gewesen wäre, als unbegründet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997191342.X00Im RIS seit
20.11.2000