Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
BBG §40Spruch
W218 2106089-1/58E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Charlotte POEFFEL, 1050 Wien, gegen den Behindertenpass, der als Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gilt, vom XXXX , PassNr. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor. Der Behindertenpass ist einzuziehen.
II. Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 01.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (nunmehr Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde), gestellt und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt.
2. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 vH ausgewiesen wurde.
3. Gegen den ausgestellten Behindertenpass, konkret gegen den Grad der Behinderung von 50 vH, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte aus, er erhebe Beschwerde, da seine Gesundheitsschädigung mit starker körperlicher und sehr schmerzhafter Beeinträchtigung zu niedrig bewertet worden sei. Die neuesten Befunde habe er mit seinem Antrag im Dezember 2014 bei der belangten Behörde eingereicht.
Mit Schreiben vom 28.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, sowie ein Ergänzungsgutachten, basierend auf der Aktenlage eingeholt, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergaben.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2016 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
7. Aufgrund einer außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2018, Ra 2016/11/0029, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt hätte.
8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab.
8. Zur weiteren Beweiserhebung wurde am 21.02.2020 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der ärztlichen Sachverständigen und Parteienvernehmung durchgeführt. Im Wesentlichen wurde Folgendes erörtert:
Die medizinische Sachverständige nahm zu den vorgelegten Befunden und dem im Zuge des Verfahrens vorgelegten Privatgutachten vom 01.08.2015 sowie einem weiteren, in der Verhandlung vorgelegten, privaten Gutachten vom 19.11.2019 Stellung und kam zum Ergebnis, dass weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorläge. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
9. Mit Schreiben vom 05.03.2020 stellte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu I.:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, welcher ihm am XXXX vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt wurde.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose, Pos.Nr.: 02.01.02, Grad der Behinderung 40 %
2. Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Hochtonschwerhörigkeit links, Pos.Nr.: 12.02.01, Grad der Behinderung 10 %
3. Arterieller Bluthockdruck mit ventrikulären Extrasystolen, Pos.Nr.: g.Z. 05.01.02, Grad der Behinderung 20 %
4. Beginnende sensible Polyneuropathie, Pos.Nr.: 04.06.01, Grad der Behinderung 10 %
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
Zu II.:
Der Beschwerdeführer hatte bis zum Zeitpunkt der Verhandlung die Möglichkeit weitere Befunde vorzulegen, eine Verfahrensverzögerung zur Vorlage weiterer Befunde ist nicht notwendig, da von neuen Befunden keine andere Beurteilung zu erwarten ist.
Die Beweisaufnahme ist zum Ende der Verhandlung abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Zu I.:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 04.04.2019, sowie in der Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose" schlüssig und nachvollziehbar nach den Grundsätzen der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 vH ein. In diesem Rahmensatz sind rezidivierende Episoden, welche über Wochen andauern sowie radiologische und/oder morphologische Veränderung sowie maßgebliche Einschränkungen im Alltag bereits berücksichtigt. Auch das Vorliegen von Dauerschmerzen mit eventuell episodischen Verschlechterungen ist mit dem Grad der Behinderung von 40 vH bereits mit umfasst. Bei der Wahl der Positionsnummer und dem Rahmensatz wurden von der medizinischen Sachverständigen das Vorliegen einer deutlichen lumbalen Skoliose sowie die mäßigen Bewegungseinschränkungen ohne Hinweise für relevante zentrale Spinalkanalstenose oder radikuläres Defizit berücksichtigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die medizinische Sachverständige zur vorgebrachten und im vorgelegten Privatgutachten
Dr. XXXX angeführten Instabilität im Bereich der Lendenwirbelsäule aus, dass in den vorliegenden Befunden stets Zeichen der Verknöcherungen beschrieben werden und zwar mit dem Fachbegriff "Spondylosis deformans". Aus den vorliegenden Befunden sind radiologische Abstützreaktionen somit jedenfalls ableitbar und liegt somit keine Instabilität vor. Im Zuge des Sachverständigengutachtens führte die medizinische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass bereits im Röntgenbefund vom 21.04.2015 ein Drehgleiten beschrieben werde, aber eine Veränderung der Funktionsaufnahmen nicht vorliegt. Aufgrund einer Instabilität vorliegende Schmerzen könnten zudem durch ein - vom Beschwerdeführer nicht mehr angewendeten - Mieder gebessert werden, da jedoch auch aus dem Privatgutachten Dr. XXXX hervorgeht und wird vom Beschwerdeführer bestätigt, dass das Mieder zu keiner Besserung geführt hat, schlussfolgert die medizinische Sachverständige, dass eine Instabilität gerade nicht vorliegend ist. Die medizinische Sachverständige konnte somit schlüssig und nachvollziehbar begründen, dass die vom Privatgutachter Dr. XXXX angeführte Instabilität beim Beschwerdeführer nicht vorliegend ist und wird diese der Beurteilung des Grades der Behinderung somit nicht zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sich die vorliegende Kyphose beim Stehen und Gehen aufgrund der durch die Schwerkraft höhere bestehende Krafteinwirkung und axialen Belastung verschlechtert. Dabei ist zu beachten, dass zudem eine seitliche Ablenkung der Wirbelsäule vorliegt, welche durch die vermehrte Krafteinwirkung im aufrechten Stand verschlechter wird. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Schmerzen im Gehen und Stehen schlimmer sind. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar vorbrachte, Schmerzen zu verspüren, jedoch einen bequemeren Stuhl abgelehnt hatte. Die Verhandlung hat von 09:00 Uhr bis 12:35 Uhr, sohin über einen Zeitraum von dreieinhalb Stunden, mit zwei Pausen gedauert. Dem Beschwerdeführer war zudem der Flug von Kairo nach Wien in der Dauer von zwei Stunden, vierzig Minuten ohne Mieder möglich. Aus dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 04.04.2019, geht hervor, dass der Beschwerdeführer Schmerzmittel nur bei Bedarf einnimmt und keine Dauermedikation vorliegt. Schmerzangaben sind immer subjektiv und konnten im Rahmen der Gutachtenserstellung diese Angaben nicht objektiviert werden. Aus den vorliegenden objektiven Befunden sowie Angaben des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ, lassen sich die vorliegenden Schmerzen zwar objektivieren und sind auch nachvollziehbar, jedoch nicht in einem Ausmaß, welche eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde. Orthopädische Behandlungen werden nur alle ein bis zwei Jahre durchgeführt und sind weder gehäufte fachärztliche Behandlungen, noch stationäre Schmerzbehandlungen, noch Rehabilitationsaufenthalte befundmäßig belegt und werden auch nicht behauptet. Die befundmäßig dokumentierten Behandlungen sind somit als eher mäßig einzustufen.
Die medizinische Sachverständige führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters aus, dass eine Einengung des zentralen Spinalkanals aus den vorliegenden Befunden nicht ableitbar ist. Im vorliegenden Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.04.2019, führte sie schlüssig und nachvollziehbar aus, dass in den Befunden zwar eine laterale Stenose im Bereich der Konkavseite der Skoliose beschrieben werde, typische Zeichen der Wurzelkompression weder aus den vorliegenden Befunden, noch aus der durchgeführten persönlichen Untersuchung ableitbar sind. Es liegt beim Beschwerdeführer kein motorisches Defizit und keine radikuläre Sensibilitätsstörung vor und liegen beim Beschwerdeführer auch keine einer typischen radikulären Ausbreitung entsprechende Schmerzen vor. Die im Rahmen des verwaltungsbehördlich eingeholten Gutachtens festgestellte Spinalkanalstenose ist somit nicht objektivierbar und wird der Beurteilung somit nicht zu Grunde gelegt. Daher wurde der Grad der Behinderung für das führende Leiden 1 im Zuge der gerichtlichen Gutachtenserstellung um eine Stufe gesenkt und konnte der eingeschätzte Grad der Behinderung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen nicht aufrecht erhalten werden.
Die medizinische Sachverständige konnte auch schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die befundmäßig dokumentierte ausgeprägte Einengung der Neuroforamina nicht das eigentliche Problem darstellt, sondern wäre eine damit einhergehende Irritation der Nervenwurzel problematisch. Die radikuläre Symptomatik wird dabei ausschließlich im Befund vom 10.08.2011 beschrieben, wobei diese im Bereich L5 rechts und mit zeitweise auftretend beschrieben werden. Im Gutachten Dr. XXXX wird jedoch ausgeführt, dass diese Einengung auf der konkaven Seite vorliegt und spricht der Privatgutachter auch von einer linken Skoliose, wobei jedoch beim Beschwerdeführer eine Skoliose rechts vorliegend ist. Eine klinisch relevante Einengung eines Neuroforaminas, somit ein maßgebliches klinisches Defizit, welches eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor. Die objektivierbare ausgeprägte Neuroforaminas - ohne klinisches Defizit - ist mit einem Grad der Behinderung von 40 vH bereits ausreichend berücksichtigt.
Darüber hinaus sind mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 die Umbauvorgänge und Abnützungserscheinungen bereits miterfasst und kann die vorliegende Osteochondrose Typ I keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung begründen. Dies insbesondere, da einstufungsrelevante Folgen einer Osteoporose nicht vorliegend sind. Die medizinische Sachverständige hat die vorgelegten medizinischen Befunde und die daraus resultierenden röntgenologischen Diagnosen ausreichend in ihre Beurteilung einfließen lassen.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Begutachtung vom 04.04.2019 von der medizinischen Sachverständigen auch hinreichend an der Wirbelsäule, insbesondere der Beweglichkeit untersucht. Diese kam zum Ergebnis, dass eine doppel-S-förmige Skoliose und ein mäßiger Thoraxbuckel rechts vorliegen. Die aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers ist in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Der Finger Boden Abstand betrug bei der persönlichen Untersuchung 15 cm. Die Rotation und das Seitneigen nach links war zu 25°, nach rechts zu 10° möglich. Die medizinische Sachverständige begutachtete zudem das Gangbild des Beschwerdeführers, welcher selbstständig gehend mit Konfektionsschuhen ohne Schuheinlagen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung gekommen ist. Die Gesamtmobilität wurde von der Sachverständigen als unauffällig beschrieben und konnte der Beschwerdeführer sich hinkfrei und zügig fortbewegen. Der Beschwerdeführer konnte sich selbstständig an- und auskleiden und konnte er sich die Hose im Stehen anziehen. Dem Beschwerdeführer war im Rahmen der persönlichen Untersuchung das freie Stehen und der Zehenballengang und Fersengang sowie der Einbeinstand beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Die tiefe Hocke konnte er zu einem Drittel durchführen. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Beinlängendifferenz von 2 cm wurde bei der Einstufung mitberücksichtigt.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, er verbringe die meiste Zeit zu Hause und könne der nunmehr 78jährige Beschwerdeführer nur noch an ca. 30 Verhandlungen im Jahr als Gerichtsdolmetscher teilnehmen, welche zudem nicht mehr als ein bis zwei Stunden dauern würden, so ist darauf zu verweisen, dass nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung maßgebliche Einschränkungen im Alltag bereits mit einem Grad der Behinderung von 40 vH berücksichtigt sind und eine Erhöhung des Grades der Behinderung alleine daraus nicht ableitbar ist.
Aufgrund der vorliegenden objektiven Befunde sowie der umfangreichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt werden. Die durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgte Einstufung des Leidens 1 mit 50 vH konnte aufgrund der medizinischen Untersuchung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Das beim Beschwerdeführer vorliegende und unter laufender Nummer 2 angeführte Leiden "Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Hochtonschwerhörigkeit links" wurde von der medizinischen Sachverständigen, übereinstimmend mit dem verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes, nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 12.02.01 unter Tabelle 3, Kolonne 1 mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft. Der Einstufung zugrunde gelegt wurde das im Akt aufliegende Tonaudiogramm vom 27.11.2014, aus dem eine pantonale Laesio rechts von 30-95 dB und ein Hochtonabfall links bis 60 dB hervorgeht.
Das unter laufender Nummer 3 angeführte Leiden "Arterieller Bluthochdruck mit ventrikulären Extrasystolen" wurde von der medizinischen Sachverständigen, übereinstimmend mit dem verwaltungsbehördlich eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, gleichzusetzend mit der Positionsnummer 05.01.02 mit dem fixen Rahmensatz von 20 vH eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 04.04.2019 konnte die medizinische Sachverständige einen Blutdruck von 150/90 messen und liegt somit eine mäßige Hypertonie vor. Die Atemexkursion war seitengleich, die Herztöne rein und rhythmisch.
Das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden 4 "Beginnende sensible Polyneuropathie" wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 04.06.01 mit einen Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da Kribbelparästhesien im Bereich beider Fußsohlen vorliegen. Aus dem Befundbericht vom 10.08.2011 geht - unter Hinweis auf einen auswärts eingeholten Befund vom 06.07.2011 - eine inzipiente sensible Neuropathie hervor. Weitere Befunde über die Nervenleitgeschwindigkeit sind im Akt nicht aufliegend. Ein motorisches Defizit ist weder im Befund beschrieben, noch am Gangbild ersichtlich. Das Leiden 4 wurde im Vergleich zum verwaltungsbehördliche eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin in die Beurteilung aufgenommen, da es befundmäßig dokumentiert ist. Mangels Vorliegen aktueller Befunde und Objektivierbarkeit eines motorischen Defizites wird auf die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie verzichtet. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt hat und die Beurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin als ausreichend erachtet wird. Darüber hinaus besteht laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, sondern kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114). Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, in dem immerhin beinahe vier Jahre dauerndem Verfahren neue und aktuelle Befunde beizulegen, die eine eventuelle Verschlechterung dokumentieren hätten können.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Bezüglich Leiden 4 führte die medizinische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine maßgebliche Myelopathie beim Beschwerdeführer vorliegt und die Veränderungen der Halswirbelsäule nicht ausgeprägt sind. Da weder Gefühlsstörungen der oberen Extremitäten vorliegen, noch eine spinale Ataxie ist eine Überlagerung des Leidens 4 mit dem führenden Leiden nicht gegeben. Die Beinlängendifferenz von 2 cm wurde von der medizinischen Sachverständigen bei der Beurteilung von Leiden 1 berücksichtigt und daher nicht gesondert eingestuft, eine Erhöhung des Grades der Behinderung konnte damit nicht begründet werden. Diesbezüglich führte die medizinische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese Beinlängendifferenz unter Positionsnummer 02.05.01 mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft werden würde. Die gesonderte Einstufung würde daher auch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Beckenschiefstand ist ebenfalls nicht gesondert einzustufen.
Aus dem Befund vom 23.10.2015 geht hervor, dass ein Lungenemphysem beim Beschwerdeführer vorliegend sei. Die medizinische Sachverständige führte diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass beim Beschwerdeführer keine derartige Lungenfunktionseinschränkung vorliegt, das eine ständige mobile Sauerstoffversorgung notwendig machen würde. Der Beschwerdeführer konnte auch kein Medikament benennen, welches er für die Behandlung einer Lungenfunktionseinschränkung nehmen würde. Daher kann der Befund vom 23.10.2015 zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Mit dem Beschwerdevorbringen, den eingebrachten Stellungnahmen und dem vorgelegten Privatgutachten hat sich die seitens des Bundesverwaltungsgerichts beauftragte Sachverständige ausführlich auseinandergesetzt. Die beauftragte Sachverständige hält - nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beachtung der vorgelegten Befunde - zusammengefasst fest, dass die im Privatgutachten angeführte instabile Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule aus den vorgelegten Befunden nicht ableitbar ist sowie eine einschätzungsrelevante höhergradige zentrale oder laterale Spinalkanalstenose nicht objektivierbar ist. Der im Privatgutachten angeführte Grad der Behinderung von 70 vH ist aufgrund der vorliegenden objektiven Befunde und der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständigen nicht aufrechtzuerhalten. Auch der im vorgelegten Privatgutachten vom 19.11.2019 festgestellte Grad der Behinderung von 55 % konnte aufgrund der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen und der vorliegenden Befunde nicht aufrechterhalten werden.
Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen.
Der Beschwerdeführer hat an der Person der Sachverständigen, welche durch das Bundesverwaltungsgericht herangezogen wurde, Kritik geäußert. Es gibt keinerlei Hinweise auf unprofessionelle Begutachtung oder Befangenheit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen. Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige DDr. XXXX ist Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und verfügt über eine Zusatzausbildung für die Orthopädie und verfügt somit über die Qualifikationen zur Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen. Da keine persönliche Beziehung zwischen der Sachverständigen und dem Beschwerdeführer besteht, liegt keine Befangenheit der Sachverständigen vor. Die Sachverständige hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem die Befangenheit verneint. Die Sachverständige ist seit Jahren für das Gericht tätig und liegen keine Verdachtsmomente einer Befangenheit vor. Eine nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgeübte Begutachtung und Einschätzung ist nicht ausreichend, um eine Befangenheit anzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der medizinische Sachverständigenbeweis erörtert. Die medizinische Sachverständige konnte im Zuge der mündlichen Erörterung dem erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass entgegen dem verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorliegt, da die vom verwaltungsbehördlichen Gutachter angeführte Spinalkanalstenose aufgrund der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar ist.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, bei denen es sich im Übrigen nicht um Befunde handelt, enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung berücksichtigt.
Im Rahmen der dreieinhalbstündigen Verhandlung wurde das Sachverständigengutachten sowie die erfolgte Einschätzung umfassend und bis ins Detail erörtert. Der Senat konnte sich zudem einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und ist insgesamt die Einschätzung durch die Sachverständige nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sein Haus kaum verlasse und immer zu Hause liege, dies kann der Senat nicht nachvollziehen, da er doch regelmäßig an Verhandlungen als Dolmetscher teilnimmt, obwohl andere Personen seines Alters sich bereits in Pension befinden, weiters fliegt der Beschwerdeführer regelmäßig für einige Monate nicht Ägypten. Zu den Schmerzen wird ausgeführt, dass es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer immer wieder Schmerzen hat, allerdings übt er keinerlei regelmäßige Physiotherapie aus und nimmt auch Schmerzmittel nicht als Dauermedikamente ein und trägt auch nicht einmal regelmäßig ein Mieder, es ist daher davon auszugehen, dass die Schmerzen im Rahmen der üblichen Medikation behandelbar sind. Dem Senat erscheint die Einschätzung der Sachverständigen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in einem größeren Ausmaß als festgestellt beeinträchtigt ist.
Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu II.:
Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit aktuelle Befunde vorzulegen und wurde auch mit der Ladung dazu aufgefordert, alle Beweismittel mitzunehmen.
Der Senat erachtet es nicht für notwendig, eine weitere Verfahrensverzögerung hinzunehmen, damit der Beschwerdeführer weitere Befunde vorlegen kann, die er problemlos bis zum Zeitpunkt der Verhandlung auch hätte beschaffen können. Spätestens nach der letzten Begutachtung, dessen Ergebnis dem Beschwerdeführer am 26.04.2019 zugestellt wurde und auf das er mit Stellungnahme vom 10.05.2019 antwortete, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass an der Einschätzung seines Grades der Behinderung keine Änderung vorgenommen wurde. Die Verhandlung musste zudem zweimal vertagt werden, auch in diesem Zeitrahmen hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, weitere Befunde zu beschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A I.)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 3 BBG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, über Aufforderung dem Sozialministeriumservice den Behindertenpass vorzulegen.
Zu A II.)
Gemäß § 25 Abs 5 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, durch verfahrensleitenden Beschluss.
Wie bereits ausgeführt, erachtet der Senat die Notwendigkeit einer Fristerstreckung als nicht gegeben, da zudem davon auszugehen ist, dass auch von einer weiteren Befundung derzeit kein anderes Ergebnis erwartet werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Einziehung Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2106089.1.00Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020