TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W209 2174835-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W209 2174835-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. 1049094203-140324561, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am 26.12.2014 gab der BF an, er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen, habe keine Angehörige in Afghanistan und sei aufgrund der Sicherheitslage in seinem Herkunftsort für Hazara bzw. Schiiten geflohen. Ein Verfahren zur Altersfeststellung ergab, dass der BF im Antragszeitpunkt minderjährig war.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 02.08.2016 führte der BF weiters aus, sein Vater habe ihn zur Flucht aufgefordert, nachdem der Bruder des BF bei einem Sprengstoffanschlag ums Leben gekommen sei. Die Familie habe sich illegal in Pakistan aufgehalten. Als Hazara drohe ihm im Falle der Rückkehr sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan Verfolgung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seinen Fluchtgrund, wonach ihm als Hazara, der sich mit seiner Familie illegal in Pakistan aufgehalten habe, sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan Verfolgung und der Tod gedroht hätten, nicht glaubhaft machen habe können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

4. Dagegen erhob der BF binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung und Lebensgefahr drohe und er aufgrund der Tatsache, dass er sein ganzes Leben außerhalb von Afghanistan verbracht und vor Ort kein soziales Netz habe, im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Außerdem verfüge der BF über enge soziale Beziehungen in Österreich und bemühe sich um seine Integration.

5. Mit Stellungnahme vom 13.03.2020 ergänzte der BF sein Beschwerdevorbingen dahingehend, dass er sich mittlerweile vom islamischen Glauben ab- und dem Christentum zugewandt habe, und belegte dies unter anderem mit einer Austrittsbescheinigung sowie einem Taufschein einer christlichen Glaubensgemeinde. Außerdem legte er mehrere Dokumente vor, um seine Integration, sein Bemühen um eine (Berufs-)Ausbildung und sein ehrenamtliches Engagement darzutun.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und war zum Zeitpunkt seiner Einreise schiitisch muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht weiters Urdu und Englisch. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF wurde in Pakistan, in der Provinz Belutschistan, in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern, zwei Schwestern und drei Brüder, auf. Ein Bruder wurde am 21.01.2014 durch ein Sprengstoffattentat auf einen Bus getötet. Die Angehörigen des BF befinden sich nach wie vor in Pakistan.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF verließ Pakistan aufgrund der prekären Sicherheitslage und der schwierigen Lebensbedingungen für dort lebende Afghanen.

Der BF wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, interessierte sich jedoch seit Ende des Jahres 2017 für den christlichen Glauben, engagierte sich bei kirchlichen Aktivitäten, besuchte regelmäßig den Gottesdienst der XXXX und hat sich in dieser am 02.06.2018 taufen lassen.

Er ist aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, hat seinen christlichen Glauben verinnerlicht und den Entschluss gefasst, nach diesem Glauben zu leben. Dieser Glaube ist wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden, sodass der BF diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben und nicht verleugnen würde.

Dem BF droht im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land die Gefahr aufgrund seiner religiösen Gesinnung verfolgt zu werden.

Die Angehörigen des BF haben von seiner Konversion erfahren und diese nicht gutgeheißen.

Für den BF besteht in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB),

- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),

- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

1.3.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).

Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3).

1.3.2. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16).

Christen - Konvertiten:

Ausländische Christen und die wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (LIB, Kapitel 16.2).

Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum der Abtrünnigen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Missionierungen sind illegal. Die öffentliche Meinung stehe Christen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel 16.2).

Apostaten (Abfall vom Islam):

Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 16.5; vgl. EASO, Kapitel 16).

1.3.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zum Alter des BF beruhen auf den Feststellungen des BFA basierend auf dem Gutachten vom 25.02.2015, denen der BF nicht entgegengetreten ist.

Die sonstigen Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Pakistan gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus der im Akt aufliegenden Taufurkunde in Zusammenschau mit der Austrittsbescheinigung sowie den Stellungnahmen des BF und verschiedener Personen aus seinem Umfeld in den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Letztere stimmten im Wesentlichen miteinander überein und waren in sich schlüssig und lebensnah, insbesondere hinsichtlich der Persönlichkeit des BF, seines Lebenswandels und seiner Hinwendung zum christlichen Glauben.

Daraus ergab sich das folgende glaubhafte Bild zur Konversion des BF zum Christentum:

Der BF hat Ende des Jahres 2017 begonnen, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, und begonnen, regelmäßig die Gottesdienste der XXXX zu besuchen (Schreiben der XXXX vom 18.12.2017, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.03.2020). Dieses Interesse hat er auch nach außen hin manifestiert und neben den genannten Gottesdienstbesuchen auch im selben Jahr am weihnachtlichen Krippenspiel in der Pfarre XXXX mitgewirkt (Empfehlungsschreiben von XXXX vom 09.01.2018). Zudem war er auch außerhalb der Gottesdienste um Integration in seine religiöse Gemeinde bemüht, nahm am Sportprogramm teil (Schreiben der XXXX vom 18.12.2017) oder kochte für andere Mitglieder (Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.2.2020). Mit einem Mitglied spracht der BF regelmäßig über das Christentum und nahm schließlich bei diesem im Mai 2018 Unterricht zur Taufvorbereitung (Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.03.2020). Das Bedürfnis, sich über seine Religion auszutauschen, erstreckte sich auch auf seinen Bekanntenkreis außerhalb der Religionsgemeinde (Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.02.2020 sowie XXXX vom 07.03.2020). Der BF wollte seine Konversion vor seiner Familie und muslimischen bzw. ehemals muslimischen Personen in seinem Umfeld geheim halten, bekannte sich schließlich aber im Rahmen seiner Taufe öffentlich zu seinem Glauben (Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.03.2020) und ist nunmehr auch offiziell aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (Austrittsbescheinigung vom 03.03.2020).

Der BF konnte sohin seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Zwar ereignete sich die Hinwendung zur Christentum im Wesentlichen erst, nachdem der Bescheid der belangten Behörde erlassen worden war, doch zeugt der Zeitraum von deutlich über einem halben Jahr, der zwischen den ersten Besuchen des BF in der XXXX Wien und seiner Taufe liegt und in dem dieser regelmäßig Gottesdienste besuchte sowie Taufunterricht absolvierte, von einer ernsthaften und überlegten Entscheidung. Seit dem Religionswechsel Ende des Jahres 2017 hat der BF seinen Glauben auch ausgeübt. Seine Religion ist für den BF sichtlich ein Thema, über das er sich regelmäßig austauschen möchte, und ist seine Integration in die Glaubensgemeinschaft ihm wichtig. Nach anfänglicher Angst, sich zu offenbaren, bekannte der BF sich anlässlich seiner Taufe öffentlich zu seinem Glauben und ist auch offiziell aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Das alles legt nahe, dass sich der BF seinen Glauben offen praktizieren will. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.

Aus Länderinformationen geht hervor, dass die Apostasie in Afghanistan ein besonders schweres Vergehen darstellt, das nach der Scharia mit dem Tod bestraft werden kann. Wenn sich der Staat bislang auch nicht daran interessiert zeigt, derartige Strafen tatsächlich zu verhängen, so droht auch seitens nichtstaatlicher Akteure, etwa auch des nachbarschaftlichen Umfelds, "Gefahr bis hin zur Ermordung", da die afghanische Gesellschaft an sich Apostaten feindlich gegenübersteht (vgl. die oben zitierten LIB, Kapitel 16.5., und EASO, Kapitel 16).

Vor dem Hintergrund dieser Informationen konnte es auch als glaubhaft erachtet werden, dass die Angehörigen des BF auf die Nachricht seiner Konversion abweisend reagierten (vgl. Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.03.2020).

Es konnte im Hinblick auf die oben festgestellte volatile Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen des Verstoßes gegen die Scharia bzw. wegen Apostasie verfolgt - in der Lage wäre, dem BF ausreichenden Schutz vor der Bedrohung vonseiten nichtstaatlicher Akteuren zu gewähren.

Es war sohin festzustellen, dass dem BF im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land die Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner religiösen Gesinnung droht.

Aufgrund der obigen Ausführungen war auf weitere vorgebrachte Fluchtgründe des BF - insbesondere die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara - aus verfahrensökonomischen Gründen sowie aufgrund von Entscheidungsreife nicht weiter einzugehen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Subjektive Nachfluchtgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können insbesondere, aber nicht ausschließlich, "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" sein.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob es sich um eine bloße "Scheinkonversion" oder um eine Konversion aus innerem Entschluss handelt. In letzterem Fall ist weiters darauf abzustellen, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).

In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgericht ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193/2013).

Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der BF in Österreich zum Christentum konvertiert ist und eine sogenannte "Scheinkonversion" nicht vorliegt. Der BF hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen subjektiven Nachfluchtgrund geltend gemacht. Er hat seine nachhaltige Überzeugung vom Christentum dargetan und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan wieder zum Islam übertreten. Der BF lebt seinen Glauben in Österreich öffentlich, insbesondere durch die regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten seiner Gemeinschaft, und hat sich durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft auch offiziell vom muslimischen Glauben abgewandt. Der Versuch, seine Konversion vor (ehemals) muslimischen Bekannten aus streng muslimischen Ländern wie Iran oder Afghanistan geheim zu halten, lässt allein nicht auf eine fehlende innere Überzeugung des BF schließen (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF und der dort vorherrschenden Lage für Konvertiten und Apostaten ergibt, drohen diesem im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie ein erhebliches Risiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Insbesondere vor dem Hintergrund der in der Gesellschaft dominierenden strengen islamischen Tradition und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF Verfolgung vonseiten der konservativen Bevölkerung droht. Wenn von Seiten der Regierung - nach derzeitigem Stand - auch keine aktive Verfolgung des BF zu erwarten sein mag, so ist der afghanische Staat jedenfalls nicht in der Lage, dem BF effektiven Schutz vor der Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im dem BF also nicht zumutbar.

Somit besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung.

Diese drohende Verfolgungsgefahr ist im Lichte der Länderfeststellungen als maßgeblich wahrscheinlich und aktuell anzusehen. Dass es dem BF im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan gelänge, seine Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Christentum auf Dauer vor den afghanischen Behörden oder seinem Umfeld verborgen zu halten, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal er mit den lokalen Gegebenheiten und Gebräuchen nicht vertraut ist und keine sozialen Anknüpfungspunkte vor Ort hat.

Aufgrund des in ganz Afghanistan geltenden islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Absehen von der der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Die belangte Behörde hat am 24.10.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Christentum Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konversion Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2174835.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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