TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 W221 2227604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2

Spruch

W221 2227604-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.11.2019, Zl. P1573026/2-HPA/2019, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 03.10.2019 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.11.2019, zugestellt am 25.11.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Nutzungsberechtigter der Wohnung der Untervermieter des Beschwerdeführers sei. Dem Beschwerdeführer würde ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner ständigen Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werde, voraussetze. Weiter müsse im Falle eines "Wohnungsverbandes" gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benutzt würden, selbst wenn diese, nach ihrem Selbstverständnis, eigene Haushalte führen würden. Im Fall des Beschwerdeführers würden Küche, Bad und WC derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass Wohnungen in seinem Wohnort für ihn nicht leistbar seien, weshalb er in einer Wohngemeinschaft lebe. Dabei würden Küche, Wohnzimmer und andere Gemeinschaftsräume gemeinsam benutzt. Er sei im Juni 2018 von zu Hause ausgezogen und müsse seither selbständig für sich sorgen. Der angefochtene Bescheid sei für ihn nicht schlüssig und er habe sehr hohe laufende Kosten, die durch sein Gehalt als Grundwehrdiener nicht gedeckt seien.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.02.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 13.02.2019 seinen Einberufungsbefehl und trat seinen Präsenzdienst am 03.06.2019 an.

Der Beschwerdeführer wohnt seit 01.06.2018 als Untermieter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Dem Beschwerdeführer steht lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu, die übrigen Räumlichkeiten werden gemeinsam mit dem Hauptmieter benützt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2020 und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Der durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 (WRÄG 2019), BGBl. I 102/2019 geänderte § 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

Z 2 bis 4 [...]

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

Z 3 [...]

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."

2. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:

"Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ?eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ?eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen."

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fällen der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten - bis auf sein Schlafzimmer - mit seinem Mitbewohner teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Daran ändert auch nichts, dass die Mitbewohner sich wenig sehen, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte.

Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden hat und nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 in Kraft getreten ist, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter diese Ziffer fällt.

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt.

Der Beschwerdeführer bringt nun in der mündlichen Verhandlung vor, dass diese Regelung unsachlich sei und regt einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof an.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Regelung auf den ersten Blick eine Lücke aufzuweisen scheint, die mit den Erläuterungen nicht in Einklang zu bringen ist, wonach die bisherige Rechtslage dazu führte, dass Wohngemeinschaften als anspruchsbegründende "eigene Wohnung" ausschieden, was vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften beziehen müssen, getroffen habe. In der Praxis würden aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung gewinnen, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheine, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen.

Intention des Gesetzgebers war es somit, dass auch Wehrpflichtigen, die in einer Wohngemeinschaft leben, aufgrund der Lebensrealität - nämlich, dass sich viele junge Menschen aufgrund ihrer Lebensumstände keine eigene Wohnung leisten können -Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen ist. Eine Unterscheidung, ob der Wehrpflichtige in der Wohnung als Hauptmieter oder als Untermieter lebt, scheint daher auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar und diese Unterscheidung wird in den Erläuterungen auch nicht begründet.

Wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dazu befragt ausführte, war die rechtspolitische Zielsetzung schon bei der Entstehung des HGG, dass niemand seine eigene Wohnung verlieren soll, weil er zu einem Präsenzdienst einberufen wird. Dieses Bestreben findet seinen Niederschlag in der Wortfolge "erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung" in § 31 Abs. 1 HGG 2001. Daraus werde abgeleitet, dass die Wohnung dem Hauptmieter nicht verloren geht, wenn ein Untermieter die Miete nicht zahlen kann, weil der Untermieter im Wohnverhältnis keinen Rechtstitel mit dem Eigentümer hat. Weiters solle mit der Bestimmung der Missbrauch verhindert werden, da Untermietsverträge leichter abgeschlossen werden können. Der rechtliche Unterschied in einem Untermietverhältnis und einem Hauptmietverhältnis rechtfertige die Unterscheidung.

Den vom Gericht vorgebrachten Bedenken, ob eine Umgehung nicht insbesondere auch innerhalb von Familien möglich wäre, begegnete der Vertreter der belangten Behörde wie folgt: In allen Fällen, in denen es ein Miet- oder Eigentumsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gebe, werde eine strenge Prüfung durchgeführt, der sogenannten Fremdvergleich. Dabei werde streng geprüft, ob es tatsächlich einen Vertrag gibt, ob das Verhältnis außenwirksam wurde und ob es tatsächlich zu einem Zahlungsfluss gekommen ist, das heißt, ob die Kosten nachweislich entstanden sind, wie das § 31 Abs. 1 HGG fordert. Diese Kosten müssen auch vor der Wirksamkeit der Einberufung, somit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entstanden sein.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen, wonach die Bestimmung auf einen rechtlichen Unterschied zwischen einem Untermietverhältnis und einem Hauptmietverhältnis abstellt und Missbrauch verhindern soll, stellt sich der neu eingeführte § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 nicht als unsachlich dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, einen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2020 angeregten Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der neuen Bestimmung eindeutig.

Schlagworte

eigene Wohnung eigene Wohnung des Wehrpflichtigen Untermiete Voraussetzungen Wohngemeinschaft Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2227604.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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