TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W213 2230232-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

AZHG §25 Abs4 Z2
AZHG §29
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §55
HGG 2001 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2230232-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.02.2020, GZ P817824/75-HPA/2020, betreffend Hereinbringung von Geldleistungen (§ 55 HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 29 AZHG und 55 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zur Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 11.09.2017 war er seit 01.12.2017 im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen.

I.2. In weiterer Folge wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019, GZ. P817824/50-KdoLuU/Kdo/StbAbt1/2019 (1), gemäß § 40 Abs. 1 HDG vom Dienst enthoben und versieht seit 09.01.2019 keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit.

I.3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2020 auf die zu Unrecht bezogenen Bereitstellungsprämien i.H.v. ? 4163,76 zurückzuzahlen und erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.02.2020 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von ? 4163,76 rückzuerstatten.

Dieser Betrag wird durch monatlichen Abzug von den Ihnen nach dem Gehaltsgesetz 1976 gebührenden Leistungen hereingebracht. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor einer vollständigen werde noch aushaftende Restforderung in einer Frist von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei sonstiger Exekution einzuzahlen.

[...]

Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen-und-hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF i.V.m. § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

Begründend wurde unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AZHG. Den rechtskräftigen Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019 ausgeführt, dass Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Regelung vorzeitig endet, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraums, oder wenn Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt Meters sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 09.01.2019 die für den Zeitraum 01.12.2017 bis 08.01.2019 erhaltene Bereitstellungsprämie rückzuerstatten. Mit Stichtag 19.02.2020 sei ein Erstattungsbetrag in der Höhe von ? 4163,76 aushaftend.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass er wegen des Vorfalls vom 08.01.2019 am 09.01.2019 vorläufig vom Dienst enthoben worden sei. Da es diesbezüglich erst zu einem Disziplinarverfahren komme, bei dem sich herausstellen werde ob die Aberkennung der Auslandsbereitschaftsprämie rechtens gewesen sei, ersuche er um Aufhebung des Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Hinsichtlich der Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wird auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Kommandos Luftunterstützung vom 11.02.2019 verwiesen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Sachverhaltsfragen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 6 und 55 HGG sowie § 30 WG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 08.01.2019 gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG vorzeitig beendet wurde.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass keiner der in § 29 Abs. 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben ist.

Angesichts dieser Rechts- und Sachlage geht das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder und kann nur bei Vorliegen eines der in § 29 Abs. 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet. Soweit der Beschwerdeführer das gegen ihn anhängige Disziplinarverfahren anspricht, ist festzustellen, dass in diesem nur die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sowie eine allenfalls deshalb auszusprechende Disziplinarstrafe Verfahrensgegenstand sind.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 29 AZHG und 55 HGG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach-und Rechtslage sowie der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergaben sich keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Auslandseinsatzbereitschaft Beendigungstatbestände Bereitstellungsprämie Rückersatzanspruch - Bund vorzeitige Beendigung vorzeitige Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230232.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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