Entscheidungsdatum
15.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2227271-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt vom 31.10.2019, Zl. 00161030, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 19 Abs. 6 Z 2 und 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX 77geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begann im Sommersemester 2012 an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt das Diplomstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch (im Folgenden: Lehramtsstudium).
2. Am 12.03.2012 beantragte der BF erstmals für sein Lehramtsstudium Studienbeihilfe. Auf Grund dieses Antrages wurde ihm - unter Berücksichtigung eines "Verlängerungssemesters" aufgrund eines im Zeitraum vom 10.10.2013 bis zum 13.07.2014 in Deutschland absolvierten Studiums im Ausland - Studienbeihilfe für den Zeitraum Sommersemester 2012 bis einschließlich Wintersemester2014/15, somit für einen Zeitraum von insgesamt sechs Semestern, zuerkannt.
3. Am 30.01.2019 schloss der BF die erste Diplomprüfung seines Lehramtsstudiums ab.
4. Am 11.04.2019 beantragte der BF Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit des ersten Abschnittes seines Lehramtsstudiums. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Er habe den ersten Studienabschnitt bereits vollständig im Sommersemester 2018 abgeschlossen, allerdings hätten die Beurteilung der letzten Fachprüfung und die "Einreichung bzw. Bearbeitung des 1. Abschnittes" zweieinhalb Monate lang gedauert. Im Jahr 2016 sei er in Köln brutal überfallen, bestohlen und schwer verletzt worden. Dabei habe er - neben kleineren Verletzungen - schwere Gelenkbrüche zweier Finger inklusive einer Verletzung des Mittelhandknochens erlitten. Diese Verletzungen hätten zahlreiche komplizierte operative Eingriffe erfordert. Er habe auch sechs Wochen lang ein "externes Fixateur-Gestell" tragen und zahlreiche Physio- und Elektrotherapien absolvieren müssen, und schließlich sei eine dauernde Behinderung seiner Hand diagnostiziert worden. Durch die Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung habe er auch seinen Teilzeitjob verloren und sei in der Folge "extrem krank" geworden. Er habe sich nicht "von der Uni abgemeldet", weil er die Information erhalten habe, dass er in diesem Fall automatisch dem neuen Curriculum unterstellt werden würde. Er habe auch bereits einige Kurse des zweiten Studienabschnittes besucht und erfolgreich abgeschlossen und alle Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes absolviert.
Der BF legte seinem Antrag u.a. zahlreiche Krankheitsbestätigungen bei, aus denen hervorgeht, dass er im Studienjahr 2017/18 und im Wintersemester 2018/19 durch die Erkrankung so sehr beeinträchtigt gewesen wäre, dass er "am Studium gehindert" gewesen sei und dass er sich vom 24.08.2016 bis zum 26.08.2016 und vom 29.08.2016 bis zum 01.09.2016 in stationärer und am 03.09.2016, 06.09.2016, 29.09.2016, 30.09.2016, 11.01.2017, 18.01.2017 und 07.02.2017 in ambulanter sowie in der Zeit vom 31.01.2017 bis zum 07.02.2017 und vom 09.03.2018 bis zum 23.03.2018 in einem näher bezeichneten Kurhaus in ambulanter physikalisch-therapeutischer Behandlung befunden habe. Aus einem Sachverständigengutachten einer Orthopädin vom 08.06.2017 geht hervor, dass für den BF hinsichtlich des vierten und fünften Fingers der linken Hand eine "mäßige Funktionseinschränkung" bestehe, die als dauernd anzusehen sei, sodass eine wesentliche Funktionsverbesserung eher unwahrscheinlich wäre. Der Gesamtgrad der Behinderung belaufe sich auf 20%. Weiters lag dem Antrag eine Bestätigung der Universität Köln, der zu Folge der BF vom 10.10.2013 bis zum 13.07.2014 an der Universität Köln als ERASMUS-Student immatrikuliert gewesen sei, sowie eine Bestätigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des BF vom 03.04.2018 bei.
5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, vom 07.05.2019 wurde der Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung abgewiesen.
6. Am 23.05.2019 erhob der BF fristgerecht Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.05.2019. Dabei gab der BF ergänzend zu der bereits im Zuge der Antragstellung auf Nachsichterteilung angeführten Begründung an, dass es sich bei der "schweren Erkrankung", die er bereits erwähnt habe, ohne dies näher auszuführen, um ein Trauma und eine Depressionserkrankung handle, welche sich nach seiner schweren Verletzung und vier teils gelungenen und teils nicht gelungenen Operationen entwickelt hätten. Er habe auch "in Sachen Bildung" sehr viel zum Nachholen gehabt und "nebenbei Geld verdienen müssen", sodass er ohnehin nie geplant habe, sein Studium innerhalb der "Mindeststudienzeit" zu absolvieren. Dennoch sei der Studienerfolg nie das Problem des BF gewesen, da er schon nach sieben Semestern bereits 50% und nach 14 Semestern bereits 65% seines gesamten Studiums abgeschlossen habe.
Zusätzlich zu den bereits im Zuge der Antragstellung auf Nachsichterteilung vorgelegten Unterlagen legte der BF seiner Vorstellung einen "Kurzarztbrief" des Vorstandes der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Klagenfurt vom 07.06.2019 bei, aus dem hervorgeht, dass der BF seit seinem Überfall am 24.08.2016 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Verstimmung, Angstzuständen und Flashbacks leide. Er habe daher seinem Studium "nicht im erforderlichen Ausmaß" nachgehen können.
Der BF gab außerdem an, dass er sich "gewisse Stunden im Monat" - gemeinsam mit anderen Familienangehörigen - um seinen kranken Vater habe kümmern müssen.
7. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, vom 24.06.2019 wurde die Vorstellung abgewiesen und Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung nicht gewährt.
8. Am 08.07.2019 beantragte der BF, dass seine Vorstellung dem an der Stipendienstelle Klagenfurt eingerichteten Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.
Mit als "Widerspruch gegen den Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) vom 24.06.2019, erhalten am 05.07.2019" bezeichneten Schriftsatz vom 17.07.2019 ergänzte der BF seinen Vorlageantrag und führte dabei im Wesentlichen wie folgt aus: Die Hauptgründe für seine Studienverzögerung seien sein Unfall bzw. seine Krankheit (5 Semester), sein zweisemestriges Studium im Ausland sowie außergewöhnliche Studienbelastungen und unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse gewesen. Den ersten Studienabschnitt des Unterrichtsfaches Germanistik habe er bereits nach sechs Semestern abgeschlossen und anschließend bereits Kurse aus dem zweiten Abschnitt absolviert. Da er aber nach Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung über "kein besonders gutes Englischniveau" verfügt habe, habe er in diesem Fach "ganz systematisch und planmäßig" studiert und habe die beiden letzten Fachprüfungen ganz am Ende des ersten Abschnittes absolvieren wollen. Diesem Plan sei aber letztlich der Überfall am 24.08.2016 dazwischengekommen. Der Überfall sei somit kurz vor Vollendigung des ersten Studienabschnittes passiert. Auch eine Änderung des Curriculums im Jahr 2015 habe einen zusätzlichen Aufwand für die Studierenden bedeutet, da nicht nur die Titel von Lehrveranstaltungen, sondern auch deren Inhalt geändert worden seien.
Im Zuge der Übermittlung der Ergänzungen zum Vorlageantrag teilte der BF gegenüber der Stipendienstelle Klagenfurt per E-Mail vom 18.07.2019 mit, dass er "gerade als Ferialpraktikant auf Vollzeitbasis" arbeite und daher nicht früher dazu gekommen sei, die Nachreichung zu übermitteln.
9. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Klagenfurt eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. 00161030, vom 31.10.2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem "Vorlageantrag vom 08.07.2019" (gemeint: der Vorstellung vom 23.05.2019) keine Folge gegeben und der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 07.05.2019 bestätigt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sowohl die Verletzung bzw. Erkrankung des BF sowie dessen Studium im Ausland Nachsichtsgründe im Sinne des § 19 StudFG darstellten, nicht aber die Absolvierung eines Schulpraktikums, die Wahl von Prüfungsterminen zu einem späteren Zeitpunkt und der Aufwand für das Unterrichtsfach Englisch. Auch das Vorziehen von Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt sei für das Nachsichtsverfahren irrelevant.
Die grundsätzlich zu berücksichtigenden Nachsichtsgründe - nämlich der Überfall auf den BF und dessen Folgen sowie das Studium im Ausland - seien aber für die Studienzeitüberschreitung nicht "überwiegend kausal" gewesen. Vielmehr sei seit Studienbeginn ein "mäßiger Studienverlauf" vorgelegen und seien sogar in manchen Semestern nach den erfolgten Verletzungen mehr ECTS-Punkte erzielt worden als in den Semestern davor. Dieser geringe positive Studienfortgang sei überwiegend für das Ausmaß der Studienzeitüberschreitung ursächlich.
10. Am 02.12.2019 erhob der BF die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich bei seiner Verletzung nicht um eine solche der Hand, sondern eine solche "am ganzen Körper" handle, deren Folgen ihn lange begleitet und beeinträchtigt hätten. Er habe auch nicht nur ein, sondern zwei Semester im Ausland studiert, was mit einem großen Aufwand verbunden gewesen sei.
Das 30-stündige Praktikum, das er im ersten Semester absolviert habe, sei mit einem Kurs, einer Präsentation und einer 20-seitigen Arbeit sowie einer ganztägigen Hospitation an einer Volksschule einhergegangen. Für alle diese Leistungen sei er mit "Sehr gut" beurteilt worden.
Während der Zeit seiner schweren Erkrankung habe er nur deswegen weiter "inskribiert", weil er laut Auskunft der Stipendienstelle ansonsten seinen Anspruch auf ein Stipendium verloren hätte.
Auch die zweimalige Änderung des Curriculums während des ersten Studienabschnittes in den Jahren 2012 und 2015 und der damit einhergehende Mehraufwand habe sich nachteilig auf den Studienfortgang des BF ausgewirkt. Dies habe u.a. dazu geführt, dass er sich das Studienjahr "ganz anders einteilen" habe müssen als ursprünglich geplant.
11. Mit Schreiben vom 07.01.2020, hg. eingelangt am 09.01.2020, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF absolvierte in der Zeit von Sommersemester 2012 bis einschließlich Wintersemester 2018/19 ohne Unterbrechung den ersten Studienabschnitt seines Lehramtsstudiums. Er hat die gesetzlich vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes seines Lehramtsstudiums damit um 10 Semester überschritten.
In der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 13.07.2014 absolvierte der BF im Rahmen seines Lehramtsstudiums ein Studium im Ausland an der Universität Köln. Aufgrund dieses Studiums im Ausland wurde dem Beschwerdeführer von der Studienbeihilfenbehörde die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den ersten Studienabschnitt um ein Semester bis einschließlich Wintersemester 2014/15 verlängert.
Am 24.08.2016 erlitt der BF bei einem Überfall Brüche des Ringfingers und des kleinen Fingers der linken Hand. Aufgrund der bei diesem Überfall erlittenen Verletzungen musste der BF im Sommer 2016 zweimal kurzfristig stationär und mehrmals ambulant im Krankenhaus behandelt werden. Als langfristige Verletzungsfolgen leidet der BF an einer dauernden, mäßigen Funktionseinschränkung der gebrochenen Finger sowie an einer psychischen Erkrankung, die sich insbesondere nach mehreren - zum Teil erfolglosen -Operationen und dem durch die Verletzungen bedingten Verlust des Arbeitsplatzes des BF im April 2018 entwickelte.
Der Studienerfolgsverlauf des BF während des ersten Studienabschnitts lässt sich wie folgt darstellen:
Sommersemester 2012: 0 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (0 ECTS-Punkte)
Wintersemester 2012/13: 3 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (18 ECTS-Punkte)
Sommersemester 2013: 3 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (9 ECTS-Punkte)
Wintersemester 2013/14: 0 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (0 ECTS-Punkte)
Sommersemester 2014: 0 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (0 ECTS-Punkte)
Wintersemester 2014/15: 4 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (51 ECTS-Punkte)
Sommersemester 2015: 0 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (0 ECTS-Punkte)
Wintersemester 2015/16: 0 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (0 ECTS-Punkte)
Sommersemester 2016: 0 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (0 ECTS-Punkte)
Wintersemester 2016/17: 1 Lehrveranstaltung/Prüfung (8,5 ECTS-Punkte)
Sommersemester 2017: 2 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (11,5 ECTS-Punkte)
Wintersemester 2017/18: 0 Lehrveranstaltungen/Prüfungen (0 ECTS-Punkte)
Sommersemester 2018: 1 Lehrveranstaltung/Prüfung (11 ECTS-Punkte)
Wintersemester 2018/19: 1 Lehrveranstaltung/Prüfung (12 ECTS-Punkte)
Von den vom BF ins Treffen geführten Nachsichtsgründen war nur das Studium im Ausland kausal für die Studienzeitüberschreitung.
Die Studienzeitüberschreitung beträgt verfahrensgegenständlich 10 Semester, das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung sohin mehr als fünf Semester.
Die vom BF vorgebrachten Nachsichtsgründe umfassen nicht das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.
Die Feststellungen betreffend den Studienverlauf und das Ausmaß der Studienzeitüberschreitung des BF ergeben sich insbesondere aus den im Verfahrensakt aufliegenden, von der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt ausgestellten Studienblättern und Bestätigungen des Studienerfolges sowie aus den Angaben des BF selbst, wonach er durchgehend und ohne Unterbrechung zum verfahrensgegenständlichen Lehramtsstudium zugelassen war.
Die Feststellungen betreffend die erlittenen Verletzungen und deren gesundheitliche Folgen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF sowie aus zahlreichen im Akt aufliegenden Bestätigungen des XXXX über stationäre und ambulante Krankenhausaufenthalte, Behandlungsbestätigungen des Unfallkrankenhauses Klagenfurt, einer Aufenthaltsbestätigung des XXXX und einem orthopädischen Sachverständigengutachten.
Die Detailfeststellungen über den Studienerfolgsverlauf des BF ergeben sich aus dem von der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt am 03.04.2019 ausgestellten Zeugnis über die erste Diplomprüfung des BF, aus dem sich Art und Titel der absolvierten Lehrveranstaltungen, deren Umfang sowohl in ECTS-Punkten als auch in Semesterstunden, das Datum der Ablegung bzw. Anerkennung der jeweiligen Prüfung sowie deren Beurteilung entnehmen lassen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die vergleichsweise sehr hohe Anzahl an absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Wintersemester 2014/15 im Ausmaß von insgesamt 51 ECTS-Punkten unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass viele dieser Studienleistungen durch Anerkennung von im Rahmen des Studiums im Ausland sowie im Rahmen früherer, vor dem nunmehrigen Lehramtsstudium betriebener Studien absolvierten Prüfungen abgelegt wurden.
Die Feststellung, dass von den vom BF ins Treffen geführten Nachsichtsgründen lediglich das Studium im Ausland als kausal für die Studienzeitüberschreitung anzusehen ist, beruht darauf, dass die Überschreitung der Studienzeit, die gemäß Curriculum für das vom BF betriebene Lehramtsstudium vier Semester beträgt, mit Beginn des Sommersemesters 2014 eingetreten ist. Somit umfasst der Zeitraum der vorgesehenen Studienzeit nur das im Studienjahr 2013/14 betriebene Studium im Ausland, während die sonstigen Nachsichtsgründe - insbesondere die ins Treffen geführte Verletzung und deren gesundheitliche Folgen - erst nach Ablauf dieses Zeitraumes schlagend wurden, also nicht dazu beitragen konnten, dass der BF nicht in der Lage war, die erste Diplomprüfung innerhalb von vier Semestern abzuschließen. Selbiges gilt auch für die vom BF vorgebrachte Änderung des Curriculums ab dem Sommersemester 2015, also dem siebenten Semester des vom BF betriebenen Studiums.
Die Feststellungen, dass die vom BF vorgebrachten Nachsichtsgründe nicht eine Studienverzögerung im Ausmaß von mehr als fünf Semestern zu rechtfertigen vermögen beruhen darauf, dass diese Gründe - abgesehen von deren zum Teil fehlenden Kausalität für die Studienzeitüberschreitung - in Summe keine Studienverzögerung in einem derartigen Ausmaß bewirkt haben.
So wurde von der belangten Behörde zu Recht ein Semester der Studienzeitüberschreitung wegen des Studiums im Ausland berücksichtigt. Eine über ein Semester hinausgehende Berücksichtigung kommt entgegen der Ansicht des BF jedoch nicht in Betracht, da einerseits das Studienförderungsgesetz für Auslandsstudien - unabhängig von deren Dauer - aufgrund des damit verbundenen Mehraufwands jeweils nur eine Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester vorsieht, und andererseits zu berücksichtigen ist, dass dieses Studium im Ausland im Rahmen des im Inland betrieben Studiums absolviert wurde und die während des Auslandsstudiums absolvierten Studienleistungen regelmäßig für das - mit Studienbeihilfe geförderte - Inlandsstudium anerkannt werden, sodass die im Ausland absolvierte Studienzeit nicht etwa mit einer Phase einer gänzlichen Verhinderung am Betrieb des geförderten Inlandsstudiums gleichgesetzt werden kann.
Auch die vom BF im Zuge eines Überfalls erlittenen Verletzungen und deren körperliche unmittelbaren und Spätfolgen vermögen lediglich eine Studienverzögerung im Ausmaß von maximal einem Semester zu rechtfertigen. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Überfall und die im Anschluss erforderlichen stationären Aufenthalte des BF sich Ende August bzw. Anfang September 2016, somit in der vorlesungsfreien Zeit, ereignet haben, sodass sich unmittelbar daraus noch keine Studienverzögerung ergeben kann. Da aber auch in der Folge - insbesondere während des Wintersemesters 2016/17 - noch zahlreiche weitere ambulante Behandlungen und Kuraufenthalte zu Beginn des Jahres 2017 erforderlich waren, ist davon auszugehen, dass sich dadurch der Studienfortgang des BF um ein Semester verzögert hat. Von einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung des BF in dessen Studienfortgang ist aber nicht auszugehen, was auch dadurch bestätigt wird, dass das vom BF vorgelegte Sachverständigengutachten von einer zwar dauerhaften, aber eben nur mäßigen Funktionseinschränkung zweier Finger der linken Hand des BF ausgeht. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erkennbar, inwieweit ein Bruch und in der Folge eine teilweise Funktionsunfähigkeit des Ringfingers und des kleinen Fingers der linken Hand den Fortgang eines Lehramtsstudiums mit zwei Sprachen als Unterrichtsfächer, für dessen Absolvierung - anders als etwa bei einem künstlerischen Studium oder beim Unterrichtsfach Leibesübungen - eine zu 100% funktionsfähige linke Hand nicht von essentieller Bedeutung ist, den Studienfortgang um mehr als ein Semester verzögern sollten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass das Sachverständigengutachten dem BF durch seine Handverletzung eine20%-ige Behinderung attestiert, was bei einem Vorliegen einer derartigen Behinderung über einen Zeitraum von fünf Semestern in Summe exakt einem Verlust an Studienzeit im Ausmaß von einem Semester entspricht. An diesem Ergebnis können auch die vom BF vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, denen zu Folge er im Studienjahr 2017/18 und im Wintersemester 2018/19 "am Studium gehindert" war nichts ändern, weil daraus nicht hervorgeht, in welchem Ausmaß diese "Hinderung am Studium" bestanden hat.
Hinsichtlich der - erstmals im Zuge der Vorstellung näher ausgeführten und mit ärztlicher Bestätigung belegten - psychischen Erkrankung des BF ist festzuhalten, dass diese - abgesehen von deren mangelnder Kausalität für die Studienzeitüberschreitung - den BF nach dessen eigenen Angaben seit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses am 03.04.2018 besonders betroffen hat, und dass er dadurch auch nicht gänzlich im Studienbetrieb beeinträchtigt gewesen sein konnte, da er trotz der Beeinträchtigung in der Lage war, Studienleistungen - zumindest in beschränktem Ausmaß - wie z.B. den Abschluss des ersten Studienabschnittes zu erbringen. In diesem Zusammenhang erscheint auch beachtlich, dass gemäß der ärztlichen Bestätigung vom 07.06.2019 der BF bis dato an den Spätfolgen des erlittenen Überfalls leidet, dieser aber andererseits in den Hauptferien 2019 seinen eigenen Angaben zufolge in der Lage war, einem Vollzeitferienjob nachzugehen. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass jemand trotz des Vorliegens einer psychischen Beeinträchtigung eine Vollzeitbeschäftigung - wenn auch nur vorübergehend über wenige Monate - ausüben kann, gleichzeitig aber nicht in der Lage sein sollte, ein Studium - zumindest in eingeschränktem Ausmaß - absolvieren zu können. Zusammengefasst erscheint daher auch die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung des BF dessen Abschluss des ersten Studienabschnittes maximal um ein Semester verzögert zu haben.
In Summe haben somit sowohl das Studium im Ausland als auch die körperlichen und die psychischen Beeinträchtigungen des BF, die dieser als Folge eines Überfalls im August 2016 erlitten hat, im Ausmaß von jeweils einem Semester - insgesamt somit von nicht mehr als drei Semestern - verzögert, sodass festzustellen war, dass in Summe keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine Studienverzögerung im Ausmaß von mehr als fünf Semestern vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
"II. Hauptstück
Studienbeihilfen
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
[...]
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
[...].
4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
[ ]
[...]
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
[...]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
[...]
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. [...]
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
3.2.2. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Der günstige Studienerfolg für Studierende an Universitäten ist in § 20 StudFG definiert. Gemäß dieser Bestimmung liegt bei Studierenden, die sich im zweiten (oder dritten) Abschnitt ihres Studiums befinden, ein günstiger Studienerfolg nur dann vor, wenn sie für die Absolvierung des ersten Studienabschnittes nicht länger als den in § 20 Abs. 2 StudFG definierten Zeitraum benötigt haben. Verfahrensgegenständlich beträgt dieser als "zweifache vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" umschriebene Zeitraum neun Semester. Wird dieser Zeitraum überschritten besteht für den weiteren Studienverlauf nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die in § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG geregelten Kriterien für eine "Nachsichterteilung" vorliegen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. es müssen "wichtige Gründe" iSd § 19 Abs. 2 bis 4 bzw. Abs. 6 Z 1 StudFG vorliegen.
2. Diese wichtigen Gründe müssen die Studienzeitüberschreitung verursacht haben.
3. Mehr als die Hälfte der insgesamt vorliegenden Studienzeitüberschreitung muss auf diese wichtigen Gründe zurückzuführen sein.
4. Es muss zu erwarten sein, dass der Studierende das Studium innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
Gemäß der taxativen Aufzählung in § 19 Abs. 2 bis 4 iVm mit Abs. 6 Z 1 StudFG kommen als "wichtige Gründe" in Betracht: Krankheit, Schwangerschaft, unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, Pflege und Erziehung von Kleinkindern, Behinderungen im Ausmaß von mehr als 50%, Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten und außergewöhnliche Studienleistungen.
Der BF hat im Rahmen des Verfahrens folgende Gründe für seine Studienzeitüberschreitung vorgebracht: ein Studium im Ausland in der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 13.07.2014; eine am 24.08.2016 erlittene Verletzung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen inklusive einer 20%-igen Behinderung der linken Hand; Absolvierung eines Praktikums im ersten Semester; Dauer der Beurteilung der letzten Fachprüfung von zweieinhalb Monaten; "Einstiegsprobleme" im Unterrichtsfach Englisch wegen nicht ausreichender Vorkenntnisse; Nichtabmeldung vom Studium aus Sorge um eine damit verbundene Überstellung in einen neuen Studienplan bzw. Verlust der Studienbeihilfe; zweimalige Änderung des Curriculums während des Studiums; Vorziehen diverser Studienleistungen aus dem zweiten Studienabschnitt bereits vor Ablegung der ersten Diplomprüfung; eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des am 24.08.2016 erfolgten Überfalls; Pflege des erkrankten Vaters gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern; guter Studienfortgang, sodass er nach sieben Semestern bereits die Hälfte des Studiums und nach 14 Semestern bereits 65% seines gesamten Studiums abgeschlossen habe.
3.2.2.1. Vom gesamten Beschwerdevorbringen des BF stellen nur dessen Auslandsstudium und seine physischen und psychischen Beeinträchtigungen in Folge des Überfalls bzw. Arbeitsplatzverlustes anerkennungswürdige "wichtige Gründe" im Rahmen eines Nachsichtverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 StudFG dar. Alle sonstigen Gründe, die der BF für seine Studienverzögerung ins Treffen führt, stellen keine derartigen "wichtigen Gründe" dar. So stellen insbesondere weder die Dauer der Beurteilung von Prüfungen noch die Änderung des Curriculums "außergewöhnliche Studienbelastungen" dar, da eine solche nur dann gegeben wäre, wenn nicht alle Studierenden in der gleichen Lage wie der BF davon betroffen wären. Da aber sowohl die Modalitäten der Dauer der Beurteilung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen als auch Änderungen des Curriculums alle Studierenden eines bestimmten Studiums in gleicher Weise betreffen, stellen diese Umstände keine den BF im Speziellen negativ im Studienfortgang beeinträchtigenden Vorkommnisse dar.
Die unterlassene Unterbrechung des Studiums während der Zeiten der Verhinderung - aus welchen Gründen - basiert ebenso wie das Vorziehen von Studienleistungen aus dem zweiten Studienabschnitt auf einem freiwilligen Entschluss des BF. Diese beiden Umstände können daher nicht als "unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse" gewertet werden. Als unabwendbar sind nämlich gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Ereignisse anzusehen, deren Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH vom 24.04.2002, 96/12/0377). Studierende haben alles ihrer Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass sie ihr Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollenden. Andere Interessen haben sie diesem Interesse hintanzustellen. Tun sie dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" angesehen werden (VwGH vom 27.05.1991, 90/12/0253).
Aus dem vom BF vorgebrachten guten Studienerfolg lässt sich für dessen Anliegen ebenfalls nichts gewinnen, da für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung im zweiten Studienabschnitt gemäß § 20 Abs. 2 StudFG ausschließlich die Studiendauer maßgeblich ist, sodass eine Überschreitung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist nicht etwa durch besonders gute Benotungen der Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes kompensiert werden kann.
Dem Vorbringen des BF, dass er auch durch die (gelegentliche) Betreuung seines erkrankten Vaters im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Studienförderungsgesetz lediglich die Betreuung von Kleinkindern als gesonderten Nachsichtsgrund definiert (vgl. § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG). Demnach käme die Pflege und Betreuung sonstiger naher Angehöriger nur dann als möglicher Nachsichtsgrund in Frage, wenn sich die Notwendigkeit dazu als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" darstellen würde (vgl. dazu VwGH 13.05.2011, 2007/10/0112; 03.11.2008, 2007/10/0052; 19.09.2003, 2000/12/0009). Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die zu betreuende Person zwingend auf die Hilfe des Studierenden angewiesen wäre. Da aber der BF weder konkrete Nachweise diesbezüglich vorgelegt hat und vor allem, da nach dessen eigenen Angaben auch andere Familienglieder vorhanden sind, die die Betreuung des pflegebedürftigen Vaters des BF übernehmen können, lässt sich auch aus diesem Vorbringen des BF nichts für dessen Anliegen gewinnen.
Schließlich geht auch das Vorbringen des BF, er habe sich mangels ausreichender Vorkenntnisse im Unterrichtsfach Englisch besonders und über das übliche Maß hinausgehend anstrengen müssen, insofern ins Leere, als er durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nachgewiesen hat, dass er über die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zu seinem Lehramtsstudium verfügt (vgl. dazu auch VwGH vom 08.11.1995, 94/12/0351).
3.2.2.2. Das zweite oben angeführte Kriterium für eine Nachsichterteilung - nämlich die erforderliche Kausalität zwischen dem die Studienverzögerung auslösenden Ereignis und der Studienzeitüberschreitung - ergibt sich insbesondere aus § 19 Abs. 1, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2 StudFG. So lässt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 StudFG ableiten, dass die "Studienzeitüberschreitung" durch einen wichtigen Grund - welche diese "wichtigen Gründe" sind, wird in Abs. 2 leg. cit. näher ausgeführt - "verursacht" sein muss, und zum anderen aus dem Wortlaut des Abs. 6 leg. cit., der auch auf die das Kausalitätserfordernis beinhaltende Bestimmung des § 19 Abs. 1 StudFG verweist, dass die Studienzeitüberschreitung auf diese Gründe "zurückzuführen" sein muss. Sowohl im Zuge einer Wortinterpretation als auch im Zuge einer systematischen Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes lässt sich somit der eindeutige und unzweifelhafte Wille des Gesetzgebers ableiten, dass - abgesehen von den Gründen gemäß § 19 Abs. 3 StudFG, das sind Schwangerschaft, Pflege und Erziehung von Kleinkindern, bestimmte Behinderungen und die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, für die als Ausnahmeregelung ein weiterer Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung nicht erforderlich ist, die aber verfahrensgegenständlich ohnehin nicht von Relevanz sind - eine Ursächlichkeit zwischen Nachsichtsgrund und Studienzeitüberschreitung jedenfalls gefordert wird. Das heißt, dass das die Studienverzögerung auslösende Ereignis sich jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit (vgl. VwGH vom 19.07.2001, 2000/12/0066) - bzw. allenfalls innerhalb der gemäß § 19 zu verlängernden Anspruchsdauer (vgl. VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0112; 29.09.1999, 97/12/0197) - zugetragen haben muss bzw. - bei einem nicht punktuellen, sondern sich über einen längeren Zeitraum auswirkenden Ereignis - innerhalb dieses Zeitraumes ihren Anfang genommen haben muss. Dies trifft - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt - verfahrensgegenständlich lediglich auf den wichtigen Grund "Studium im Ausland" zu. Somit fehlt es dem überwiegenden Teil der vom BF vorgebrachten Gründe bereits am Erfordernis der Ursächlichkeit für die Verursachung der Studienzeitüberschreitung, die verfahrensgegenständlich mit Beginn des Sommersemesters 2014 eingetreten ist.
3.2.2.3. Schließlich ist verfahrensgegenständlich auch das dritte oben genannte Kriterium für eine Nachsichterteilung - nämlich, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf wichtige Gründe iSd § 19 Abs. 2, 3, 4 und 6 StudFG zurückzuführen sein muss - nicht erfüllt, wie schon im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt wurde.
3.2.2.4. Da somit im Falle des BF mehrere der oben angeführten Kriterien, die für die Gewährung einer Nachsichterteilung kumulativ vorliegen müssen, nicht erfüllt sind, ist auf das vierte genannte Kriterium, nämlich die positive Prognose hinsichtlich eines zu erwartenden rechtzeitigen Studienabschlusses, nicht einzugehen.
3.2.2.5. Dass verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen für eine Nachsichterteilung von der Überschreitung der Studienzeit nicht vorliegen, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Der BF hatte bis unmittelbar vor Ablauf der in § 20 Abs. 2 StudFG festgelegten Frist die erste Diplomprüfung noch nicht abgeschlossen, wobei bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Semester aufgrund seines Studiums im Ausland als ein die Studienverzögerung rechtfertigender "wichtiger Grund" vorgelegen ist. Der BF hätte also auch ohne den Überfall und dessen Folgen den ersten Studienabschnitt frühestens im zehnten Semester seines Studiums abschließen können und hätte in diesem - hypothetischen - Fall keine Möglichkeit auf eine Nachsichtsgewährung und damit auch keine Möglichkeit, für sein weiteres Studium Studienbeihilfe zu beziehen, gehabt. Würde man verfahrensgegenständlich zum Ergebnis gelangen, dass dem BF Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung zu gewähren sei, so hätte sich demnach diese Möglichkeit für den BF nur dadurch aufgetan, dass er seit einem Überfall am Ende des neunten Semesters unter psychischen und physischen Beeinträchtigungen, die sich nachteilig auf seinen weiteren Studienfortgang ausgewirkt haben, leidet. Mit anderen Worten: bei einer derartigen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hätte von zwei Studierenden, die dasselbe Studium betreiben und während der ersten neuen Studiensemester den exakt gleichen Studienverlauf und Studienfortgang aufwiesen, derjenige, der von keinen (weiteren) wichtigen Gründen betroffen ist und den ersten Abschnitt seines Studiums ehestmöglich, also zu Beginn des zehnten Semesters, abschließt, keinen günstigen Studienerfolg und daher für sein weiteres Studium keinen Anspruch mehr auf Studienbeihilfe, während für denjenigen Studierenden, bei dem in der Folge (weitere) wichtige Gründe schlagend werden, sodass er den ersten Studienabschnitt erst zu einem viel späteren Zeitpunkt abschließen kann, sehr wohl die Möglichkeit bestünde, auch im zweiten Studienabschnitt wieder Studienbeihilfe beziehen zu können. Die zuletzt dargelegte Rechtsansicht würde also bedeuten, dass Studierende, die die Frist gemäß § 20 Abs. 2 StudFG überschritten haben, ohne dass zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist ausreichend wichtige Gründe für eine Nachsicht der Studienzeitüberschreitung vorgelegen sind, durch das Auftreten derartiger Gründe nach Ablauf der Frist in die für sie günstige Lage gelangen könnten, wieder über einen günstigen Studienerfolg als Voraussetzung für einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu verfügen. Eine dahingehende Intention bei Erlassung des Studienförderungsgesetzes kann dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden.
3.2.2.6. Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF die Voraussetzungen für eine Erteilung der Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung nicht erfüllt.
3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsichterteilung von der Überschreitung der Studienzeit iSd § 20 Abs. 2 StudFG erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).
Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der BF nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen.
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung günstiger Studienerfolg Kausalität Nachsichtantrag Studienbeihilfe Studienbeihilfenbehörde Studienerfolg Studienverzögerung Studienzeitüberschreitung wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2227271.1.00Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020