TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 G308 2214599-1

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G308 2214599-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG in 8020 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.11.2018, GZ: XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2018, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet sei, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen die in der Beitragsabrechnung vom 19.02.2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 19.02.2018 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 6.110,80 nachzuentrichten.

Die genannte Beitragsabrechnung sowie der zugehörige Prüfbericht jeweils vom 19.02.2018 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem bis 2016 als Dienstnehmer tätigen Geschäftsführer der BF, dessen Sohn und dessen Tochter, die ebenfalls Dienstnehmer der BF gewesen seien, in den näher festgestellten Zeiträumen beitragsfreie Kilometergelder ausbezahlt worden wären, dazu aber weder ein Fahrtenbuch noch sonstige Unterlagen zum Nachweis der von den genannten Personen für das Unternehmeng gefahrenen Kilometer vorgelegt hätte werden können. Die Kilometergelder könnten daher nicht als beitragsfrei gewertet werden, sodass es zur im Spruch angeführten Nachverrechnung habe kommen müssen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 07.12.2018, bei der belangten Behörde am 10.12.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die nachverrechneten Beiträge samt Verzugszinsen zu „stornieren“.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsels die notwendigen Unterlagen (Fahrtenbücher) nicht sofort bei der GPLA-Prüfung vorgelegt hätten werden können. Diese seien von der aktuellen Geschäftsführung angefordert worden und würden mit der Beschwerde nachgereicht werden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei der von der Rechtsprechung geforderte Nachweis (etwa VwGH vom 28.05.2008, 2006/15/0280) dem Grunde nach erbracht und seien sämtliche Fahrten mit Datum, Dauer, Ziel und Zweck der Reise verzeichnet.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 15.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zugleich wurde der mit 11.02.2019 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt. Darin wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass die BF bereits im Zuge der GPLA mehrmals zur Vorlage entsprechender Fahrtenbücher aufgefordert worden sei. Dazu sei ihr durch langes Zuwarten des Prüforgans ein großes Zeitfenster eingeräumt worden, dennoch sei die BF dem Auftrag bis zum Prüfungsende nicht nachgekommen. Die nunmehr vorgelegten Aufzeichnungen würden die Vermutung nahelegen, dass sie im Nachhinein rekonstruiert worden seien, um einer Nachverrechnung zu entgehen. Optisch dränge sich der Verdacht auf, dass sämtliche Eintragungen in einem einzigen Vorgang mit demselben Stift im Nachhinein gefertigt worden seien. Es sei nicht von einer zeitnahen Führung der Fahrtenbücher auszugehen. Die Tochter des damaligen Geschäftsführers sei in den entsprechend nachverrechneten Monaten mit EUR 420,00 pro Monat zur Vollversicherung angemeldet worden, was einer Wochenarbeitszeit von 7,5 Stunden entspreche. Dennoch seien von ihr in den Monaten Oktober, November und Dezember 2014 regelmäßig zwei Mal pro Wochen Reisen von XXXX nach XXXX und retour als Dienstreise verzeichnet worden, was einer reinen Fahrtzeit (somit Arbeitszeit) von insgesamt 14 Stunden pro Woche entsprechen würde. Dienstreisen in diesem Ausmaß seien mit der Wochenarbeitszeit der Tochter des Geschäftsführers aber nicht vereinbar. Weiters hätte bei ihr im Oktober 2014 jeweils eine Fahrt an einem Sonntag stattgefunden sowie auch am Nationalfeiertag. Auch der Sohn des Geschäftsführers sei im relevanten Zeitraum mit EUR 936,61 zur Vollversicherung bei der BF gemeldet gewesen, was einer Wochenarbeitszeit von 9,5 Stunden entspreche. Auch er sei in den Monaten September und Oktober 2013 regelmäßig zumindest zwei Mal die Strecke XXXX und retour gefahren und habe somit in diesem Zeitraum die wöchentliche Arbeitszeit ebenso bei weitem überschritten. Der Geschäftsführer selbst sei 2015 mit sieben Stunden pro Woche zur Vollversicherung gemeldet gewesen. Auch er hätte seine wöchentliche Arbeitszeit durch die für ihn verzeichneten Dienstreisen bei weitem überschritten. Außerdem seien der Beschwerde für den Geschäftsführer Aufzeichnungen für die Monate März und April 2015 vorgelegt worden, obwohl Kilometergeldauszahlungen nur für die Monate März und Mai 2015 getätigt worden seien.

Weiters falle auf, dass es sich bei allen drei Personen immer um die gleiche Strecke gehandelt habe, sonst keinerlei weiteren Dienstreisen verzeichnet wurden und in Klagenfurt auch private Fahrten verzeichnet worden wären. Die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen sei zweifelhaft und könne auch nicht durch sonstige Belege gestützt werden (vgl VwGH 28.05.2008, 2006/15/0280).

Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 11.02.2019 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.

5. Am 22.03.2019 langte die mit 11.03.2019 datierte Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurden Details zur gänzlichen Übernahme der Geschäftsanteile der BF durch eine dritte Person dargelegt. Mangels Kontakts des ehemaligen Geschäftsführer zum neuen Gesellschafter sei es besonders schwierig gewesen, die Unterlagen zu beschaffen. Die Fahrtenbücher hätten erst im Dezember beschafft werden können und seien dann umgehend an den zuständigen Prüfer übermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde die Optik der Fahrtenbücher in Zweifel ziehen könne, da von der BF lediglich Kopien in schwarz-weiß übermittelt worden seien. Es sei zudem gängige Praxis, Fahrtenbücher mit demselben Stift, der im Fahrzeug aufbewahrt werde, zu führen. Hätte die BF die Fahrtenbücher fälschen wollen, hätte sie dies gleich getan und nicht so lange damit zugewartet. Sie selbst hätten die Datei von der nunmehrigen Nachfolgerin der BF (der „ XXXX GmbH“) in schlechter Qualität erhalten. Daher seien die übermittelten Seiten „nachgezogen“ worden. Dabei sei anscheinend zu einem Übertragungsfehler gekommen, bei dem irrtümlich im Oktober 2014 Eintragungen an Sonntagen vorgenommen worden wären. Vergleiche man die ursprüngliche Datei, erkenne man, dass die Fahrten nicht an Sonn- und Feiertagen stattgefunden hätten. Die Arbeitszeitüberschreitungen bei der Tochter des Geschäftsführers seien durch Zeitausgleich ausgeglichen worden. Die Fahrten hätten sich zudem auf wenige Monate beschränkt und seien dringend erforderlich gewesen. Es seien für den Geschäftsführer Kilometer für die Monate März und April abgerechnet worden. Die Fahrtenbücher seien aber zu spät abgegeben worden, weshalb die Auszahlung für April im Mai erfolgt sei. Es könnten keine Unterlagen bezogen auf den Zweck der Fahrt vorgelegt werden, da sich der Geschäftsführer diesbezüglich nicht kooperativ zeige.

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2019 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF vom 11.03.2019 zur Gegenäußerung binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.

7. Am 19.04.2019 langte die mit 11.04.2019 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es richtig sei, dass tatsächlich die vormalige XXXX GmbH im Jahr 2016 vom damaligen Geschäftsführer und Gesellschafter übernommen worden und erst anschließend der Firmenwortlaut in jenen der XXXX GmbH geändert worden sei.

Ein „Nachziehen“ der Eintragungen in den vorliegenden Fahrtenbüchern sei für die belangte Behörde nicht erkennbar. Auch scheine der Umstand, dass an vier Tagen im Oktober 2014 Übertragungsfehler passiert sein sollten, nicht glaubhaft und bleibe die BF die Vorlage der qualitativ schlechten Originale der Fahrtenbücher zum Vergleich schuldig. Das Vorbringen zum Zeitausgleich der Tochter des ehemaligen Geschäftsführers sei wenig glaubhaft, müsste diese dann doch zumindest drei Monate gar nicht gearbeitet haben, wovon nicht auszugehen sei. Es seien keine leicht nachprüfbaren Nachweise über die einzelnen Dienstreisen der Judikatur des VwGH entsprechend vorgelegt worden. Dabei sei es unerheblich, aus welchem Grund derlei Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten.

Der Antrag auf Abweisung der Beschwerde werde wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die zur Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragene BF wurde ursprünglich als „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: ehemalige GmbH) mit Gesellschaftsvertrag vom 25.04.2002 und Nachtrag vom 13.06.2002 gegründet (vgl Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 15.04.2020).

Seit 15.06.2002 war XXXX (im Folgenden: H.F. oder ehemaliger Geschäftsführer), geboren am XXXX , selbständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ehemaligen GmbH. Zugleich waren H.P, weiters XXXX , sowie die beiden gemeinsamen Kinder, XXXX (im Folgenden: W.P. oder Sohn des ehemaligen Geschäftsführers), sowie XXXX (im Folgenden: C.P. oder Tochter des ehemaligen Geschäftsführers), die beiden letzteren allerdings nur bis 07.04.2008, als Gesellschafter an der ehemaligen GmbH beteiligt (vgl Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 15.04.2020).

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 23.06.2016 wurde die Gesellschaftsanteile an der ehemaligen GmbH allesamt von „ XXXX “ (im Folgenden: G.R.) übernommen. Dieser war ab 23.06.2016 auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ehemaligen GmbH. Mit 04.07.2016 wurde die Firma der ehemaligen GmbH auf „ XXXX GmbH“ (der nunmehrigen BF) geändert (vgl Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 15.04.2020).

Seit 11.06.2018 ist „ XXXX “ (im Folgenden: E.S. oder Geschäftsführer), geboren am XXXX , alleiniger Gesellschafter sowie seit 29.05.2018 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF (vgl Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 15.04.2020).

2. W.P. war ab 01.04.2009 bei der ehemaligen GmbH als Angestellter unselbstständig erwerbstätig. Im Jahr 2013 betrug seine wöchentliche Arbeitszeit 9,5 Stunden bei einem Bruttogehalt von EUR 936,61. Im Monat September 2013 wurden ihm von der ehemaligen GmbH EUR 2.751,84 und im Monat Oktober 2013 EUR 1.223,04, in Summe somit EUR 3.974,88, an beitragsfreien Kilometergeldern ausbezahlt (vgl aktenkundiges Lohnkonto zu W.P. des Jahres 2013; darüber hinaus unstrittig).

3. C.P. war ab 05.06.2013 bei der ehemaligen GmbH als Angestellte unselbstständig erwerbstätig. Im Jahr 2014 betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit 7,5 Stunden bei einem Bruttogehalt von EUR 420,00. Ihr wurden von der ehemaligen GmbH im Monat Oktober 2014 EUR 2.863,98, im Monat November 2014 EUR 2.553,60 und im Monat Dezember 2014 EUR 1.610,28, in Summe somit EUR 7.027,86, an beitragsfreien Kilometergeldern ausbezahlt (vgl aktenkundiges Lohnkonto zu C.P. des Jahres 2014, darüber hinaus unstrittig).

4. H.P. war als ehemaliger Geschäftsführer der ehemaligen GmbH seit 16.05.2012 unselbstständig erwerbstätig. Im Jahr 2015 betrug seine wöchentliche Arbeitszeit 7,0 Stunden bei einem Bruttogehalt von EUR 887,95. Ihm wurden von der ehemaligen GmbH im Monat März 2015 EUR 1.482,60 uns im Monat Mai 2015 EUR 658,14, insgesamt somit EUR 2.140,74, an beitragsfreien Kilometergeldern ausbezahlt (vgl aktenkundiges Lohnkonto zu H.P. des Jahres 2015, darüber hinaus unstrittig).

5. Bei der nunmehrigen BF fand Anfang des Jahres 2018 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 statt (vgl etwa Bescheid über Prüfungsauftrag vom 17.01.2018; GPLA-Prüfbericht vom 19.02.2018).

Während der GPLA konnten keine Fahrtenbücher über die in den Jahren 2013, 2014 und 2015 ausbezahlten Kilometergelder vorgelegt werden, sodass die Kilometergelder vom Prüfer nicht als beitragsfrei anerkannt wurden.

Daraufhin wurden der BF mit Beitragsabrechnung und Prüfbericht vom 19.02.2018 EUR 5.426,85 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie EUR 683,95 an Verzugszinsen, insgesamt somit EUR 6.110,80 nachverrechnet (vgl Beitragsabrechnung und GPLA-Prüfbericht vom 19.02.2018).

6. Mit der Beschwerde wurden für H.P. die Kopie eines „Fahrtenbuches“ für die Monate März und April 2015, für C.P. für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 sowie für W.P. für die Monate September und Oktober 2013 vorgelegt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die Kopien der originalen Fahrtenbücher, sondern um Abschriften derselben von einer ursprünglich ebenso nur digital übermittelten Datei. Es liegen weder die originalen Fahrtenbücher noch zumindest eine Kopie der originalen Fahrtenbücher oder sonstige Belege (wie etwa Fahrzeugservice-/Werkstättenrechnungen, aus welchen sich der Kilometerstand des Fahrzeuges ergeben würde, in Verbindung mit etwa Tankbelegen, Parktickets oder dergleichen) der Dienstreisen im Verwaltungsakt ein und konnten im Verlauf des Verfahrens auch nicht vorgelegt werden (vgl Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Schriftsatz vom 11.03.2019, insbesondere Punkt 5., darüber hinaus unstrittig).

Die geltend gemachten Dienstreisen aller drei betroffenen Personen in allen drei Jahren fanden laut den vorgelegten Unterlagen immer auf der Strecke XXXX und retour statt. Als Zweck sind zeitweise „BVH“ (gemeint offensichtlich: Bauvorhaben), sonst aber nur Straßennamen ohne nähere Angaben ersichtlich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den im Mai 2015 an H.P. ausbezahlten Kilometergeldern tatsächlich Dienstreisen im April 2015 zugrunde liegen, konnte nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich der für C.P. im Oktober 2014 geltend gemachten Dienstreisen es gleich vier Mal zu Übertragungsfehlern von der Originaldatei gekommen ist, sodass vier Dienstreisen jeweils an einem Sonntag, wobei einer auch noch der Nationalfeiertag gewesen ist, eingetragen wurden, tatsächlich aber an einem anderen Tag stattgefunden hätten.

Die Berechnung sowie die Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen blieben unbestritten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Firmenbuch. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Lohnkonten, der Beitragsabrechnung und dem Prüfbericht vom 19.02.2018, den mit der Beschwerde vorgelegten Abschriften der angeblich vorhandenen originalen Fahrtenbücher sowie dem Vorbringen der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens.

Unstrittig liegen weder der BF, der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht die Originale allfälliger Fahrtenbücher vor. Es wurden dem Bundesverwaltungsgericht davon auch keine Kopien übermittelt. Bei den von der BF übermittelten „Fahrtenbüchern“ handelt es sich ihren eigenen Angaben lediglich um Abschriften der „schlecht lesbaren Originaldatei“. Die – sofern tatsächlich vorhandenen – Fahrtenbücher wurden der BF somit ebenfalls nur gescannt übermittelt. Es wurden auch keine sonstigen Belege vorgelegt, die das Vorliegen tatsächlicher Dienstreisen überprüf- und nachvollziehbar gemacht hätten. In Anbetracht des Umstandes, dass seitens der BF selbst ausgeführt wurde, dass sich der ehemalige Geschäftsführer H.P. bezogen auf die Nachreichung weiterer Unterlagen bzw. originaler Fahrtenbücher und auch Angaben darüber, zu welchem konkreten Zweck die Dienstreisen nun unternommen wurden, unkooperativ verhält und eine Ergänzung des Sachverhalts aus diesem Grund nicht erwartet werden kann, waren vom Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen zu treffen bzw. konnten eben nicht getroffen werden.

Wie die belangte Behörde schon ausgeführt hat, erscheint es nicht glaubwürdig, dass -ungeachtet dessen, dass durch die Vorlage von „Abschriften“ ohne die Möglichkeit eines Vergleiches mit dem Original seitens des erkennenden Gerichtes kein maßgeblicher Beweiswert zugemessen werden kann - aufgrund eines „Übertragungsfehlers“ gleich an vier Sonntagen/Feiertagen hintereinander Dienstreisen der C.P. im Oktober 2014 eingetragen wurden, die tatsächlich aber an anderen Tagen stattgefunden hätten. Dies nicht zuletzt schon deswegen, da diesbezüglich nicht einmal versucht worden ist, das tatsächlich korrekte Datum anzuführen.

Der belangten Behörde ist ebenso zu folgen, dass keinerlei nachvollziehbarer Nachweis dahingehend vorgelegt wurde, dass den im Mai 2015 an H.P. ausbezahlten Kilometergeldern tatsächlich Dienstreisen im April 2015 zugrunde liegen. Auch diesbezüglich handelt es sich lediglich um eine gänzlich unsubstanziierte Schutzbehauptung.

Ein nachvollziehbarer Nachweis über die den beitragsfrei ausbezahlten Kilometergeldern zugrundeliegenden Dienstreisen der drei betroffenen Personen liegt gegenständlich somit nicht vor. Dabei ist es unerheblich, ob sich der ehemalige Geschäftsführer diesbezüglich kooperativ verhält oder nicht. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der ehemaligen GmbH dem ehemaligen Geschäftsführer sowie dessen Sohn und Tochter in den festgestellten Zeiträumen beitragsfrei ausbezahlten Kilometergelder tatsächlich als beitragsfrei anzusehen sind oder nicht. Die BF bestreitet somit die Hinzurechnung der Kilometergelder zur Beitragsgrundlage. Unbestritten blieben jedenfalls die konkrete Höhe und Berechnung der nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen. Eine Überprüfung derselben hat daher nicht stattzufinden.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG (in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 147/2009 für 01.01.2013 bis 31.12.2013, BGBl. I Nr. 2/2015 für 01.01.2014 bis 31.12.2015) gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz) nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG. Hierzu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.

Der mit „Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen“ betitelte § 26 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2013 (Geltung von 01.01.2013 bis 31.12.2015) lautet auszugsweise:

„§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

[…]

4.       Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

–        seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

–        so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

a)       Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

b)       Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c)       Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

d)       Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

e)       Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

[…]“

Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen aufgrund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in § 26 EStG erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschalbeträge gemäß § 26 Z 4 lit. a bis e EStG hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG nicht überschritten werden. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis dem Grunde nach ist erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulangen nach § 26 Z 4 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbot zu machen (vgl Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018), § 49 Rz 92 a, mit Verweis auf VwGH vom 02.09.2013, 2011/08/0360).

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung als nicht steuerbare Einnahmen (damit steuerfrei) behandeln, dass entsprechende Nachweise vorliegen. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder, die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z. 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2006/15/0280, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurden zwar mit der Beschwerde als „Fahrtenbücher“ titulierte Aufzeichnungen über die Dienstreisen der drei verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer vorgelegt, jedoch wurde seitens der BF selbst ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um eine (nach eigenen Angaben der BF zumindest bezogen auf einen Monat und einen Dienstnehmer) fehlerhafte Abschrift handelt. Das originale Fahrtenbuch, sei es auch nur in Kopie, wurde zum Vergleich nicht vorgelegt und ergeben sich für das erkennende Gericht – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der Angaben, die mangels ergänzend vorhandener oder vorgelegter Belege (wie etwa Werkstätten- oder Tankrechnungen) oder konkreten Angaben zum Zweck der jeweiligen Dienstreisen unmöglich überprüfbar oder nachvollziehbar ist.

Da die BF selbst angab, die ehemalige Geschäftsführung erweise sich diesbezüglich auch als ausgesprochen unkooperativ, konnte auch eine nähere Feststellung des Sachverhalts nicht erfolgen.

Wenngleich einzuräumen ist, dass im konkreten Fall nachvollzogen werden kann, dass sich aufgrund des inzwischen zwei Mal erfolgten Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Beschaffung entsprechender Nachweise als schwierig erweist, so ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es dem Vertreter einer Gesellschaft schon im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme als möglicher Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglichen (vgl sinngemäß Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9, § 67 Rz 80k, zur erweiterten Aufbewahrungspflicht von Vertretern im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG).

Insgesamt wurden objektiv betrachtet keinerlei geeignete Nachweise für die durch Dienstreisen begründete beitragsfreie Auszahlung von Kilometergeldern erbracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beitragsfreiheit Beitragsnachverrechnung Dienstreise Kilometergeld Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2214599.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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