TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W218 2205722-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W218 2205722-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 24.08.2018, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

IV. Bezüglich der Spruchpunkte IV bis VI. wird der Beschwerde stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm

§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am XXXX geboren und in der Provinz Maydan Wardak, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.

Er habe Afghanistan vor ca. einem Monat illegal verlassen und sei anschließend schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, es herrsche in Afghanistan Krieg und Unsicherheit und gebe es täglich Selbstmordanschläge. Es habe immer Angriffe der Taliban und IS gegeben und seien sie immer von den Kutschis angegriffen und bedroht worden.

3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2018 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei. Im Herkunftsstaat habe er keine Familie und Verwandten mehr. Er habe sieben Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe als Landwirt, Bäcker und Lastwagenfahrer gearbeitet. Die Eltern und eine Schwester leben mit ihm in Österreich, eine weitere Schwester mit ihrem Ehemann illegal im Iran und eine Schwester und ein Bruder in der Türkei. Zwei weitere Brüder seien bereits verstorben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Transport vom Iran nach Afghanistan durchgeführt und habe er nach Erledigung der Zollangelegenheiten, wie es öfters vorkomme, zwei Personen mitgenommen. Bei Passieren einer staatlichen Einrichtung in Tirpol hätten diese Männer plötzlich Waffen gezogen und hätten den Beschwerdeführer gezwungen in die Gegend Shabash zu fahren. Es seien dort vier weitere Personen hinzugekommen und wäre der Beschwerdeführer zum Aussteigen aus dem Lastwagen gezwungen worden. Die Männer hätten die geladenen Zementkisten verrückt, um Platz für Fässer zu schaffen, welche der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Ziel hätte fahren müssen. Es seien zwölf je 20 Liter Fässer gewesen, in denen Sprengstoff transportiert worden sei. Die Fässer seien mit Zement bedeckt worden, die restlichen Zementsäcke seien entsorgt worden. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, nach Shindand zu fahren und wäre eine weitere Person mit einer Waffe mitgefahren. Ein weiterer PKW mit zwei Personen sei ihnen gefolgt. Als sie bei Herat angekommen seien, habe er dem Mann neben ihm erklärt, dass er erst in der Nacht einfahren dürfe. Sie seien dann ca. 200 bis 300 Meter von der Polizei entfernt stehengeblieben und hätten ca. zwei Stunden am Straßenrand gewartet. Aus Angst getötet zu werden, habe er den Lastwagen gestartet, ein paar Mal Gas gegeben und sei aus dem Lastwagen gesprungen, wobei er sich unter den neben ihm geparkten Lastwagen geworfen habe und weggerannt sei. Er sei zur 400 bis 500 Meter entfernten Polizeistation gelaufen und habe vom Vorfall berichtet. Weder die Fässer, noch die Männer seien bei Erreichen des Lastwagens dort gewesen. Die Person im Lastwagen hätte auch seine Dokumente und seinen Reisepass mitgenommen. Ein paar Tage später hätte ein Polizist zu ihm gesagt, sie könnten seine Sicherheit nicht gewährleisten, da es sich um die Taliban handeln würde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von Herat nach Kabul geflogen und sei dort zwei Monate geblieben. Anschließend sei er nach Kajab gefahren und habe seiner Familie vom Vorfall berichtet. Zwei seiner Brüder seien getötet worden und sei der Beschwerdeführer auch bedroht worden. Die Familie sei noch ein Jahr dort geblieben und hätte dann Afghanistan aus Angst vor dem Tod verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit verfolgt werde. Sein Dorf sei jedes Jahr durch die Kutschi angegriffen worden und seien zwei Brüder des Beschwerdeführers bereits getötet worden. Da die Sicherheit der Familie nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, hätte die Familie Afghanistan verlassen.

Der Beschwerdeführer habe keine Familie mehr in Afghanistan und keine sonstigen Verwandten und könne daher seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen. Darüber hinaus gehöre er als Hazara und Schiit einer Minderheit an und sei Diskriminierungen ausgesetzt. Eine Rückführung des Beschwerdeführers sei diesem unzumutbar.

Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, Deutsch zu lernen, um arbeiten zu können. Er habe die Schule besucht und sich integriert.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 09.03.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.

7. Mit Schreiben, eingelangt am 13.03.2020 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausfertigung der am 09.03.2020 mündliche verkündeten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Maidan Wardak. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre die Schule besucht; er war in der Landwirtschaft, in einer Bäckerei und als Lastwagenfahrer tätig.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion eine konkrete und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und er hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Er war in Afghanistan auch nie politisch tätig und gehörte dort keiner politischen Partei an. Eine politisch motivierte Verfolgung wird daher ausgeschlossen.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Sharif oder auch Herat keine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr psychischer und/oder physischer Gewalt droht. Der Beschwerdeführer wird weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen verfolgt.

Festgestellt wird weiters, dass das Leben des Beschwerdeführers weder in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist oder er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte, wie Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul zur Verfügung. Kabul ist von Österreich aus mit dem Flugzeug erreichbar, von dort aus kann der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug nach Herat oder Mazar e Sharif weiterreisen.

Schließlich würde auch sein Status als "Rückkehrer" für kein erkennbar erhöhtes Gefährdungspotenzial sorgen. Den Feststellungen betreffend die Situation von Rückkehrern nach Afghanistan wurde gleichfalls in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten - allein UNHCR hat in den vergangenen 10 Jahren die Rückkehr von rund 3,5 Millionen Afghanen unterschiedlichster ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit begleitet. Dies wäre undenkbar, wenn es nur halbwegs schlüssige Hinweise auf eine generelle Verfolgung dieser Personengruppe gäbe.

Der Beschwerdeführer ist gesund, befindet sich seit 04.01.2016 in Österreich und befindet sich seit 12.03.2020 nicht mehr in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer war regelmäßig geringfügig beschäftigt und konnte er in den Zeiträumen 26.03.2019 bis 30.08.2019 und vom 04.09.2019 bis 13.12.2019 eine legale vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und ist er seit 13.03.2019 wieder beim selben Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein intensives Familienleben führt und mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

In Österreich leben seine Eltern und eine Schwester, welche den Status der Asylberechtigten zuerkannt erhalten haben. Der Beschwerdeführer wohnt mit diesen im gemeinsamen Haushalt und unterstützt der Beschwerdeführer seine Eltern, welche schwere gesundheitliche Einschränkungen haben, bei Arztbesuchen und Behördenwegen. Die Schwester besucht noch die Schule und kann diese Wege nicht für die Eltern erledigen. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch. Er nimmt intensiv am sportlichen Leben in seinem Wohnumfeld teil und war regelmäßig als Saisonarbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gut integriert, strafgerichtlich unbescholten und selbsterhaltungsfähig.

Zur relevanten Situation in Afghanistan:

Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433.

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (9.6.2019): Civilians at Greater Risk from Pro-government Forces: While peace seems more elusive?, https://www.afghanistan-analysts.org/civilians-at-greater-risk-from-pro-government-forces-while-peace-seems-more-elusive/, Zugriff 12.7.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (24.2.2019): Record Numbers of Civilian Casualties Overall, from Suicide Attacks and Air Strikes: UNAMA reports on the conflict in 2018, https://www.afghanistananalysts.org/recordnumbersofciviliancasualtiesoverallfromsuicideattacksandairstrikesunamareportsontheconflictin2018/, Zugriff 3.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (19.2.2019): "Faint lights twinkling against the dark": Reportage from the fight against ISKP in Nangrahar, https://www.afghanistananalysts.org/faintlightstwinklingagainstthedarkreportagefromthefightagainstiskpinnangrahar/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistananalysts.org/onelandtworules1servicedeliveryininsurgentaffectedareasanintroduction/, Zugriff 4.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia's Shias, https://www.afghanistananalysts.org/hittinggardezaviciousattackonpaktiasshias/, Zugriff 3.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (23.9.2017): More Militias? Part 2: The proposed Afghan Territorial Army in the fight against ISKP, https://www.afghanistananalysts.org/moremilitiaspart2theproposedafghanterritorialarmyinthefightagainstiskp/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North (3): The Takhar case study, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorththetakharcasestudy/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul, https://www.afghanistananalysts.org/nonpashtuntalebanofthenorth2casestudiesofuzbektalebaninfaryabandsarepul/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North (1): A case study from Badakhshan, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorthacasestudyfrombadakhshan/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (23.11.2016): Carnage in Ghor: Was Islamic State the perpetrator or was it falsely accused?, https://www.afghanistananalysts.org/carnageinghorwasislamicstatetheperpetratororwasitfalselyaccused/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (27.9.2016): Descent into chaos: Why did Nangarhar turn into an IS hub?, https://www.afghanistananalysts.org/descentintochaoswhydidnangarharturnintoanishub/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in 'Khorasan': How it began and where it stands now in Nangarhar, https://www.afghanistananalysts.org/theislamicstateinkhorasanhowitbeganandwhereitstandsnowinnangarhar/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand (2): The chain of chiefdoms unravels, https://www.afghanistananalysts.org/helmand2thechainofchiefdomsunravels/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban, https://www.afghanistananalysts.org/towardfragmentationmappingthepostomartaleban/, Zugriff 4.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: 'Islamic State' haunting Afghanistan?, https://www.afghanistananalysts.org/messagesinchalkislamicstatehauntingafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, http://www.afghanistananalysts.org/wpcontent/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 4.6.2019

AJ - Al Jazeera (12.4.2019): Taliban announces spring offensive amid Afghan peace talks, https://www.aljazeera.com/news/2019/04/talibanannouncespringoffensiveafghanpeacetalks190412051650798.html, Zugriff 5.6.2019

AN - Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat, https://ariananews.af/infightingleaves45talibanmilitantskilledorwoundedinherat/, Zugriff 4.6.2019

AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate's rise in Afghanistan, https://www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 22.8.2019

AP - Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group's founder unlikely to weaken militants, https://www.apnews.com/be6aab352110497696ddc9a01f3bf693, Zugriff 5.6.2019

ARN - Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan, http://www.arabnews.com/node/1514761/world, Zugriff 22.7.2019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 6.6.2019

CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (12.2018): Allied & Letal: Islamic State Khorasan's Network and Organizational Capacity in Afghanistan and Pakistan, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/12/AlliedLethal.pdf, Zugriff 5.6.2019

CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan's IntraInsurgent Violence, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/01/CTCSentinel_Vol11Iss11.pdf, Zugriff 4.6.2019

DT - Daily Times (26.11.2018): Taliban splinter group fights for survival after two leaders quit, https://dailytimes.com.pk/326216/talibansplintergroupfightsforsurvivalaftertwoleadersquit/, Zugriff 5.6.2019

DZ - Die Zeit (8.9.2019): Donald Trump bricht Friedensgespräche mit den Taliban ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/afghanistan-taliban-donald-trump-friedensgespraeche-ausgesetzt, Zugriff 9.9.2019

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,468,842, Zugriff 6.6.2019

EC - Economist, The (18.5.2019): Why Afghanistan's government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/whyafghanistansgovernmentislosingthewarwiththetaliban, Zugriff 3.6.2019

ET - Economic Times, The (27.2.2018): US asks Pakistan to act against Haqqani network, other terror groups, https://economictimes.indiatimes.com/news/defence/usaskspaktoactagainsthaqqaninetworkotherterrorgroups/articleshow/63096010.cms, Zugriff 5.6.2019

FA - Foreign Affairs (3.1.2018): Why the Taliban Isn't Winning in Afghanistan, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/20180103/whytalibanisntwinningafghanistan, Zugriff 4.6.2019

Giustozzi, Antonio (2018): The Islamic State in Khorasan, 2018, London: Hurst & Company

INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): INSO Key Data Dashboard, Jan 2016 to Aug 2019, https://data.humdata.org/dataset/inso-key-data-dashboard, Zugriff 9.10.2019

JF - Jamestown Foundation (3.9.2015): Islamic State in Afghanistan Ready to Capitalize on Mullah Omar's Death, https://jamestown.org/program/islamicstateinafghanistanreadytocapitalizeonmullahomarsdeath/, Zugriff 5.6.2019

JF - Jamestown Foundation (2.6.2018): Taliban Demonstrates Resilience With Afghan Spring Offensive, https://jamestown.org/program/talibandemonstratesresiliencewithafghanspringoffensive/, Zugriff 5.6.2019

LI - Landinfo (23.8.2017): Afghanistan: Taliban's organization and structure, Landinfo, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406310/1226_1504616422_170824550.pdf, Zugriff 4.6.2019

LI - Landinfo (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban, https://www.landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf, Zugriff 5.6.2019

LWJ - Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its 'Preparation for Jihad', https://www.longwarjournal.org/archives/2019/08/taliban-promotes-its-preparation-for-jihad.php, Zugriff 16.8.2019

LWJ - Long War Journal (31.1.2019): Analysis: US military downplays Distrikt control as Taliban gains ground in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/01/analysisusmilitarydownplaysDistriktcontrolastalibangainsgroundinafghanistan.php, Zugriff 6.6.2019

LWJ - Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State 'deputy', https://www.longwarjournal.org/archives/2017/12/talibantoutsdefectionofislamicstatedeputy.php, Zugriff 5.6.2019

LWJ - Long War Journal (6.11.2017): Taliban touts "Special Forces Unit", https://www.longwarjournal.org/archives/2017/11/talibantoutsspecialforcesunit.php, Zugriff 5.6.2019

LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/mappingtheemergenceoftheislamicstateinafghanistan.php, Zugriff 6.6.2019

NAT - National, The (12.1.2017): Did ISIL, the Taliban or the Haqqani Network carry out the Kandahar attack?, https://www.thenational.ae/world/didisilthetalibanorthehaqqaninetworkcarryoutthekandaharattack1.74944, Zugriff 5.6.2019

NATO - North Atlantic Treaty Organization (12.12.2018): Improvised explosive devices, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_72809.htm, Zugriff 3.6.2019

NBC - National Broadcasting Company News (30.1.2018): The Taliban is gaining strength and territory in Afghanistan, https://www.nbcnews.com/news/world/numbersafghanistanarenotgoodn842651, Zugriff 5.6.2019

NI - National Interest, The (10.2.2019): How the Taliban Would Take Over Afghanistan, https://nationalinterest.org/feature/howtalibanwouldtakeoverafghanistan44087?page=0%2C2, Zugriff 5.6.2019

NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 22.8.2019

NYT - New York Times, The (12.4.2019): Taliban Announce Spring Offensive, Even as Peace Talks Gain Momentum, https://www.nytimes.com/2019/04/12/world/asia/talibanspringoffensiveafghanistan.html, Zugriff 5.6.2019

NYT - New York Times, The (27.1.2018): 'It's a Massacre': Blast in Kabul Deepens Toll of a Long War, https://www.nytimes.com/2018/01/27/world/asia/afghanistankabulattack.html, Zugriff 3.6.2019

NYT - New York Times, The (6.10.2017): Mattis Discloses Part of Afghanistan Battle Plan, but It Hasn't Yet Been Carried Out, https://www.nytimes.com/2017/10/06/world/asia/mattisafghanistanrulesofengagement.html, Zugriff 3.6.2019

NYT - New York Times (19.7.2019): Suicide Bombing at University Kills 10 as Violence Surges in Afghanistan, file:///home/dl5285/Sicherheitslage/Suicide%20Bombing%20at%20University%20Kills%2010%20as%20Violence%20Surges%20in%20Afghanistan%20-%20The%20New%20York%20Times%20(2019-07-22%2009_34_14).html, Zugriff 22.7.2019

NZZ - Neue Züricher Zeitung (14.8.2019): Ein Abkommen mit den Taliban auf Messers Schneide, https://www.nzz.ch/international/ein-abkommen-mit-den-taliban-auf-messers-schneide-ld.1501537, Zugriff 17.8.2019

OA - Observe Asia (5.12.2017): The Red Brigade: the Taliban's special forces play growing role in conflict, http://observe.asia/theredbrigadethetalibansspecialforcesplaygrowingroleinconflict/, Zugriff 5.6.2019

POL - Politico (15.8.2018): Whatever happened to Al-Qaida in Afghanistan? https://www.politico.com/story/2018/08/15/alqaedaafghanistanterrorism777511, Zugriff 5.6.2019

PRIO - Peace Research Institute Oslo (1.11.2017): Conflict Portrait: Afghanistan, https://blogs.prio.org/2017/11/conflictportraitafghanistan/, Zugriff 4.6.2019

REU - Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader's brother will not derail U.S. talks, https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/taliban-say-killing-of-leaders-brother-will-not-derail-us-talks-idUSKCN1V70CJ, Zugriff 19.8.2019

REU - Reuters (25.3.2018): At least one dead in blast near mosque in Afghan city of Herat, https://www.reuters.com/article/usafghanistanblastidUSKBN1H10BR, Zugriff 5.6.2019

REU - Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official, https://www.reuters.com/article/usafghanistanislamicstate/islamicstatebeheads15ofitsownfightersafghanofficialidUSKBN1DN12I, Zugriff 5.6.2019

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.10.2017): IS Face Off In Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistanistalibanfaceoff/28824567.html, Zugriff 5.6.2019

SAS - Stars and Stripes (2.11.2018): Taliban vs. Taliban clash in Afghanistan's west leaves 40 dead, https://www.stripes.com/news/talibanvstalibanclashinafghanistanswestleaves40dead1.554808, Zugriff 4.6.2019

SAS - Stars and Stripes (10.6.2018): Taliban splinter group declares openended truce with Kabul, https://www.stripes.com/news/talibansplintergroupdeclaresopenendedtrucewithkabul1.532070, Zugriff 5.6.2019

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2019): Quarterly Report to the United States, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 19.8.2019

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008013/20190430qr.pdf, Zugriff 24.5.2019

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/20190130qr.pdf, Zugriff 6.6.2019

TG - The Guardian (30.7.2019): Afghan government and Nato killing more civilians than the Taliban, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/30/nearly-4000-afghan-civilians-killed-or-wounded-in-first-half-of-2019-un-says, Zugriff 22.8.2019

TS - Tagesschau (22.1.2019): Anschlag auf Geheimdienstbasis, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-753.html, Zugriff 19.8.2019

TEL - Telegraph, The (24.1.2019): Taliban agree Isil and AlQaeda will be barred from Afghanistan in major concession during talks with US, https://www.telegraph.co.uk/news/2019/01/24/talibanagreeisilalqaedawillbarredafghanistanmajorconcession/, Zugriff 5.6.2019

Times, The (21.8.2016): Helmand teeters after Taliban storm in with British tactics, https://www.thetimes.co.uk/article/helmandteetersaftertalibanstorminwithbritishtacticsm7336rhhh, Zugriff 5.6.2019

TN - Tolonews (26.5.2016): Haibatullah Named Taliban¿s New Leader, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/haibatullahnamedtalibansnewleader, Zugriff 4.6.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (17.10.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_3rd_quarter_update_2019.pdf, Zugriff 4.11.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2019_report_of_the_secretary-general_on_protection_of_civilians_in_armed_conflict.pdf, Zugriff 5.8.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 22.5.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (11.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: 2018 Elections Violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_violence_november_2018.pdf, Zugriff: 7.8.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.10.2018): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 5.6.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: Increasing Harm to Afghan Civilians from the Deliberate and Indiscriminate Use of Improvised Explosive Devices, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_special_report_suicide_and_other_ied_devices_october_2018__english.pdf, Zugriff 3.6.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2017_final_6_march.pdf, Zugriff 3.6.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2017): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_final280317.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2016): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2015, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/poc_annual_report_2015_final_14_feb_2016.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2015): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2014, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2014annualreportonprotectionofciviliansfinal.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2014): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2013, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/feb_8_2014_pocreport_2013fullreporteng.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2013): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2012, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2012_annual_report_eng_0.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2012): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2011, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_report_final_feb_2012.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (3.9.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-english-_3_september_2019.pdf, Zugriff 6.9.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012446/S_2019_493_E.pdf, Zugriff 16.7.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.2.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004124/S_2019_193_E.pdf, Zugriff 24.5.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sgreportonafghanistan7december2018.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 31.5.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1605468.pdf, Zugriff 31.5.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_september_2015_0.pdf, Zugriff 5.6.2019

UNSC - United Nations Security Concil (31.7.2019): Ninth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://undocs.org/S/2019/612, Zugriff 6.8.2019

UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011)addressed to the President of the Security Council , https://www.undocs.org/pdf?symbol=en/S/2019/481, Zugriff 6.8.2019

UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011)and 2253 (2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da'esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Counci

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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