TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W208 2225693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §18 Abs2 Z2a
GGG Art1 §32 TP1
GGG §14
GGG §16
JN §58
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2225693-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von 1) XXXX Kapitalanlagenges. m. b. H und 2) XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sebastian KLACKL, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 08.10.2019, GZ 100 Jv 3696/19z-33a - II (003 Rev 8470/19p), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren XXXX wurde von den beschwerdeführenden Parteien XXXX Kapitalanlagenges. m. b. H (im Folgenden: bP1) und 2) XXXX (im Folgenden: bP2) in der Tagsatzung am 06.12.2016 vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) ein prätorischer Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen (Kürzung auf das Wesentliche und Hervorhebungen durch BVwG):

1. [...]

2. Der Mieter anerkennt, an rückständigen Mieten ? 3.453,85 (bis inkl. Dez.2016) sowie 4 % Zinsen seit 02.12.2016 aufrecht schuldig zu sein.

3. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des unter 2. genannten Betrages samt Zinsen sowie der Kosten diese Vergleiches im Betrag von ? 441,00 (darin enthalten ? 65,00 an USt. sowie ? 51,00 an gerichtlicher Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zH des AStV.

4. Der Mieter verpflichtet sich weiters, die unter Pkt. 1 näher bezeichnete Wohnung mit der Adresse [...] bestehend aus [...] zu räumen und geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen bis 31. Dezember 2016 an die Vermieterin zu übergeben.

5. Von diesen Verpflichtungen gemäß Pkt. 3. und 4. dieses Vergleiches kann sich der Mieter dadurch befreien, dass er zusätzlich zum laufenden monatlichen Mietzins einen monatlichen Betrag von zumindest ? 150,00 zahlt, sodass beginnend mit Dezember 2016 monatlich zumindest insgesamt ? 545,43 zu zahlen sind. Die laufenden Mietzinse sind jeden Monat im Voraus auf das bekannt gegebene Konto der [...] GmbH zu zahlen, die Ratenprämie ist auf das Anderkonto des RA [...] bei der BKS Bank mit dem IBAN [...] spätestens am 10. eines jeden Monats zu zahlen.

6. Bei Verzug mit einer Rate oder aber wenn der laufende Mietzins um mehr als einen Monat verspätet bezahlt wird, tritt Terminverlust ein und ist der gesamte dann noch offene Betrag auf einmal fällig und ist der Mieter zur Räumung verpflichtet.

Für diesen Vergleich entrichteten die bP eine Pauschalgebühr von ? 51,00 gemäß TP 1 GGG.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.05.2016 schrieb die Kostenbeamtin des BG - nach einer Beanstandung der zuständigen Revisorin - für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 Anm 2 iVm §§ 14, 16 GGG und § 58 JN iHv ? 643,50 zuzüglich ? 8,00 Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe ? 651,50 den bP zur ungeteilten Hand vor.

3. Dagegen erhob die bP1 fristgerecht am 04.06.2016 Vorstellung, welche am 06.06.2016 der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2019 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege aufgrund der Vorstellung außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und beiden bP gemäß TP 1 Anm 2 GGG iVm § 58 JN, §§ 14, 16 und 18 Abs 2 Z 2a GGG eine Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren iHv ? 643,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von ? 8,00 gem § 6a Abs 1 GEG, in Summe ? 651,50 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

Aus der Begründung geht ua hervor, dass die belangte Behörde von einer Bemessungsgrundlage von ? 69.656,00 ausgegangen ist, die sich aus 12x545,43 (laufender Mietzins) x 10 = ? 65.451,60 plus ? 3.453,85 Mietrückstand und ? 750,00 Räumung zusammensetzt. Daraus errechnete sie eine Pauschalgebühr von ? 694,50 (gem Anm 2 zu TP 1 die Hälfte von ? 1.389,00), wovon sie die bereits entrichteten Pauschalgebühr von ? 51,00 abzog und so auf ? 643,50 aushaftende Gebühr kam.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14. bzw 15.10.2019) richtet sich die am 11.11.2019 zur Post gegebene Beschwerde der nunmehr beiden vom angeführten Rechtsvertreter rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der eine ersatzlose Aufhebung in eventu Abänderung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Bescheid weder eine Leistungsverpflichtung zur Bezahlung der laufenden Mieten noch zur Bezahlung von Raten enthalte habe. Der Mieter habe sich lediglich zur Räumung und zur Bezahlung des offenen Mietrückstandes samt Kosten verpflichtet. Daher seien auch nur der Mietrückstand und die Räumung in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es gebe keine Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen nach § 18 Abs 2 Z 2a GGG.

Auch § 58 Abs 1 JN sei verfehlt, weil 1.) keine Verpflichtung übernommen worden sei und 2.) die Ratenvereinbarung mit 26 Monaten befristet sei, daher seien auch nur die laufenden Mietzinse für diesen Zeitraum heranzuziehen.

Schließlich wurde auch noch moniert, dass die rechtlich nicht vertretene bP2 von der Richterin des BG nicht über gebührenrechtlichen Folgen aufgeklärt worden sei und ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum vorliege (VfGH B 145/2014), weil die von der Behörde genannten Rechtsgrundlagen denkunmöglich angewendet worden seien.

6. Mit Schreiben vom 15.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerden und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass bei objektiver Betrachtung des Punkt 5 iVm Punkt 2 und Punkt 3 des Vergleiches hervorgeht, dass sich die bP verpflichtet hat den Mietrückstand iHv ? 3.453,85 (plus 4 % Zinsen und ? 441,00 USt und Gebühren) in Raten von ? 150,00 pro Monat zusätzlich zur laufenden Miete - bei sonstiger Räumung - zu bezahlen, sodass sie insgesamt pro Monat ? 545,43 zu zahlen hat. Die laufende Miete beträgt demnach ? 395,43 monatlich (545,43 minus 150,00).

Die zusätzlich vereinbarte Ratenzahlung von ? 150,00 ist damit mit der vollständigen Abstattung des Mietrückstandes (plus 4 % Zinsen und ? 441,00 für USt und Gebühren) zeitlich begrenzt, das ergibt sich aus Punkt 2 des Vergleiches.

Gemäß Punkt 6 des Vergleiches ist die bP2 (nur) für den Fall der Nichtzahlung der laufenden Mieten und der Raten zur Räumung verpflichtet. Eine zeitliche Begrenzung des Mietverhältnisses ist dem Vergleich für den Fall der Zahlung nicht zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die bP haben in ihrer Beschwerde nicht den in der Verhandlung noch korrigierten bzw ergänzten Vergleichstext angeführt, sondern offenbar den vorbereiteten Vorschlag. Daraus ergeben sich aber keine wesentlichen Änderungen für die rechtliche Beurteilung. Im Bescheid der belangten Behörde ist der richtige Vergleichstext mit den wesentlichen Passagen, so wie im Erkenntnis im Verfahrensgang angeführt, wiedergegeben.

Die belangte Behörde hat übersehen, dass der in Punkt 5 angeführte monatliche Betrag auch die mit der Höhe der rückständigen Mieten (plus Nebenkosten) begrenzte Ratenzahlung enthält. Das ergibt sich schlüssig aus dem in Punkt 2 angeführten Mietzinsrückstand. Punkt 5 hätte nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Der laufende Mietzins kann daher nicht mit ? 545,43 monatlich (unbegrenzt) angesetzt werden, sondern ist die Rate von ? 150,00 zu reduzieren (die nur zeitlich begrenzt bis zur vollständigen Abstattung des Mietrückstandes und der Nebenkosten besteht). Der auf unbestimmte Zeit laufende Mietzins beträgt daher nur ? 395,43 und nicht ? 545,43 (Seite 3 des Bescheides).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) in der am 06.12.2016 geltenden Fassung lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"[Gemäß] TP 1 I. [betragen] die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

über 7 000 Euro bis 35 000 Euro - 707 Euro

über 35 000 Euro bis 70 000 Euro - 1 389 Euro

[...]

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

[...]

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 15.

[...]

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

[...]

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 750 Euro bei

[...]

c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

[...]

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

[...]

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

[...]"

§ 58 Abs 1 Juristiktionsnorm (JN) lautet:

"(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zur Entstehung und Höhe der Zahlungspflicht

Gemäß Tarifpost 1 I. beträgt die Pauschalgebühr beim einem Streitwert von ? 35.000,00 bis ? 70.000,00, ? 1.389,00.

Gemäß Anmerkung 2 zu Tarifpost 2 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte, das sind ? 694,50. Das ist der Betrag der den bP zur ungeteilten Hand vorgeschrieben wurde.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird wenn das Klagebegehren erweitert wird gem. § 2 Z 1 lit b GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).

Gemäß § 18 Abs 2 Z 2a GGG in der am 06.12.2015 geltenden Fassung BGBl I Nr 156/2015 ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen, wenn Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird).

3.3.2. Zur Auslegung des Vergleiches

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177). Die Erforschung eines vom Wortlaut eines Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191 mwN).

Zur Auslegung des vorstehend zitierten § 18 Abs 2 Z 2a GGG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus welcher die nachstehenden Grundsätze zur gebührenrechtlichen Behandlung von Vergleichen mit Räumungsverpflichtungen abgeleitet werden können.

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein höherwertiger Vergleich vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).

Für das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Vergleichs im Sinne des GGG kommt es darauf an, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Auch ein Vergleichspunkt, der (allenfalls) nur zur Klarstellung gedient hat, ist gebührenrechtlich von Bedeutung. Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es schließlich unbeachtlich, ob ein vollstreckbarer (exekutionsfähiger) Titel entstanden ist oder nicht (VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0010 mwN).

Im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche richtet sich in Anwendung des § 58 Abs 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr dann nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird. Im Falle einer zeitlichen Begrenzung ist der Gesamtbetrag relevant.

Der Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Höhe der Leistung im Vergleich selbst nicht angeführt ist. Es genügt, dass sich der Schuldner neuerlich zur Leistung in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat (VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0010 mwN).

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, jüngst Folgendes ausgeführt:

"Wird im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlageeinzubeziehen.

Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011, BGBI. l Nr. 111/2010, solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP 60), sollte mit § 18 Abs. 2 Z 2a GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und 'Z. B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten'."

Aus diesem Judikat geht im Wesentlichen hervor, dass die im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines bestimmten, regelmäßigen Mietzinses ohne zeitliche Begrenzung (auch ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient) unter Berücksichtigung des neu eingefügten § 18 Abs 2 Z 2a GGG nach wie vor in den Anwendungsbereich des § 18 Abs 2 Z 2 GGG fällt. Diese laufenden Mietzinse sind daher auch ohne einen Sicherungscharakter als wiederkehrende Leistungen gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Der VwGH vertrat bereits in seiner vor Einfügung der Z 2a leg cit ergangenen Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0267).

3.3.3. Zur Anwendung im konkreten Fall

Die Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2a GGG zur Erhöhung des Streitwertes setzt voraus, dass Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird). In diesem Fall ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung (? 750,00) auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde.

Anhand des vorstehend festgestellten Wortlauts des Vergleiches ist eindeutig erkennbar, dass seitens der im Grundverfahren beklagten Partei eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung - nämlich die Entrichtung des monatlichen Mietzinses für das Bestandobjekt - neuerlich übernommen wurde.

Nach dem Wortlaut des Vergleichs verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten monatlichen ? 150,00 "zusätzlich zum laufenden Mietzins" (Punkt 5) zu bezahlen. Dies solange bis die rückständigen Mieten iHv ? 3.453,85 sowie 4 % Zinsen und ein Betrag von ? 441,00 zurückbezahlt ist (Punkte 2 und 3), wie sich schlüssig aus Punkt 2 des Vergleiches ergibt, der in die Auslegung mit einbezogen werden muss.

Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und des ziffernmäßig bestimmten Mietrückstandes in Raten, auch die Bezahlung des laufenden Mietzinses, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin, dem Vergleich nicht zu entnehmen ist (vgl die ähnliche Sachverhalte betreffende Entscheidungen des VwGH vom 24.10.2013, 2013/16/0149; 27.09.2012, 2010/16/0046 die durch neuere Entscheidung bestätigt wurden: 20.08.2019, Ro 2017/16/0017; 30.01.2020, Ra 2020/16/0002). Vor diesem Hintergrund sind die angeführten Entscheidungen des BVwG zu W183 2140453-1 und W183 2140454-1 Einzelfälle geblieben (die im Übrigen bereits 2017 ergangen sind).

Bei verständiger Würdigung des Wortlauts des Vergleichs ist evident, dass die Räumungsverpflichtung auch der gegenwärtigen und hinkünftigen Sicherung des laufenden Mietzinses dient, zumal in Punkt 6 des Vergleiches explizit festgehalten ist, dass im Fall des "Verzug[s] mit einer Rate oder aber wenn der laufende Mietzins um mehr als ein Monat verspätet bezahlt wird" Terminverlust eintritt, und diesfalls unter anderem die Räumungsverpflichtung auflebt. Eine (zeitliche) Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsfolge des Wiederauflebens der Räumungsverpflichtung im Fall des Verzugs bei der Bezahlung des laufenden Mietzins nur bis zur vollständigen ratenweisen Entrichtung des Mietzinsrückstandes eintreten soll, kann dem Vergleich nicht entnommen werden. Die im Gebührenrecht gebotene formale Betrachtungsweise lässt keine andere Deutung zu und ist auch ein allenfalls abweichender Parteiwille der Parteien des Grundverfahrens ebensowenig von Bedeutung wie dass das Wort "Verpflichtung" im Hinblick auf den monatlich zu bezahlenden Mietzins nicht vorkommt. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung zum Ausdruck kommen (VwGH 05.03.2009, 2008/16/0178 mwN).

Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen auch nicht davon gesprochen werden, dass im Sinn der Rechtsprechung des VfGH - das von den bP zitierte Erkenntnis vom 05.06.2014, B 145/2014 - über künftige Mietentgelte nicht disponiert worden wäre. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis B 145/2014 einen vor Inkrafttreten des § 18 Abs 2 Z 2a GGG abgeschlossenen Vergleich zum Gegenstand hatte, zumal der dort verfahrensgegenständliche Vergleich am 23.04.2008 abgeschlossen wurde. Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften sowie der Übergangsbestimmung des Art VI Z 39 GGG war § 18 Abs 2 Z 2a GGG auf diesen Vergleich sohin nicht anzuwenden und kann aus dem Erkenntnis des VfGH folglich kein Schluss in Ansehung des § 18 Abs 2 Z 2a GGG gezogen werden. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch, dass der VfGH die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt hat, welche die Anwendung von § 18 Abs 2 Z 2a GGG zum Gegenstand hatte, dies mit der Begründung, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen insbesondere der Frage, ob die Bestimmung des § 18 Abs 2 Z 2a GGG zu Recht angewendet wurde, nicht anzustellen sind (VfGH 22.09.2016, E 522/2016, nicht veröffentlicht).

3.3.4. Die bP wendet sich auch gegen die Heranziehung des Zehnfachen des Jahreswertes als Bemessungsgrundlage.

Eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des laufenden Mietzinses wurde - wie bereits erwähnt - nicht vereinbart, sodass dieser bis zur tatsächlichen Räumung des Bestandobjektes zu entrichten ist. Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist unbestimmt. Wird die im Vergleich angesetzte Summe von monatliche Summe von ? 545,43 herangezogen und davon die vereinbarte monatliche Rate von ? 150,00 für die Rückzahlung des Mietrückstandes (samt übernommener Nebenkosten) abgezogen, ergibt dies einen laufenden monatlichen Mietzins von ? 395,43 und nicht wie von der belangten Behörde versehentlich angeführt ? 545,43. Dieses Versehen hat dazu geführt, dass der Mietrückstand von ? 3.453,85 von der belangten Behörde doppelt bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurde, weil er sowohl in den monatlichen laufenden Mietzins (als ? 150,00 Rate) eingerechnet als auch gesondert angeführt wurde (Seite 3 des Bescheides).

Im gerichtlichen Vergleich wurde die Entrichtung des Mietrückstandes in Form von ziffernmäßig bestimmten Ratenzahlungen vereinbart und ergibt sich deren zeitliche Beschränkung schlüssig aus der Höhe des Mietrückstandes, auch wenn kein expliziter Endtermin angeführt ist. Es ist im Vergleich von Monatsraten von zumindest ? 150,00 die Rede. Multipliziert man diesen Betrag mit den von den bP angeführten 26 Raten, ergibt dies eine Summe von ? 3.900,00 wobei der Mietrückstand ? 3.453,85 (exklusive 4 % Zinsen) beträgt, dazu aber noch die Zahlung der Kosten für die Umsatzsteuer und die Gebühren iHv insgesamt ? 440,00 übernommen wurden. Das ergibt eine Summe von ? 3.893,85. Rechnet man dazu noch die oben erwähnten 4 % Zinsen von rund ? 138,00 ergibt dies eine Summe von ? 4.031,85.

Daraus folgt, dass gemäß § 58 Abs 1 JN die Bemessungsgrundlage für den laufenden monatlichen Mietzins mit ? 395,43 x 12 x 10 zu rechnen ist, was eine Summe von ? 47.514,00 ergibt und nicht ? 65.451,60. In Ermangelung eines tatsächlichen Endtermins hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der laufenden Mietzinse zur Abwendung der Räumungsverpflichtung war die Justizverwaltungsbehörde aufgrund § 14 GGG verpflichtet, unter Anwendung des § 58 JN der für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert des Zehnfachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Dazu kommt der Mietzinsrückstand mit den oben genannten Nebenkosten von ? 4.031,85 und die Räumung iHv ? 750,00, was insgesamt eine Bemessungsgrundlage von ? 52.295,85 ergibt.

Aus der Verringerung der Bemessungsgrundlage ist für die bP allerdings nicht zu gewinnen, weil gemäß Tarifpost 1 I. die Pauschalgebühr beim einem Streitwert zwischen ? 35.000,00 bis ? 70.000,00 ? 1.389,00 beträgt und genau diese Gebühr bzw gemäß Anmerkung 2 zu Tarifpost 2 GGG die Hälfte, das sind ? 694,50 herangezogen und abzüglich der bereits entrichten Gebühr von ? 51,00, daher ? 643,50 den bP vorgeschrieben wurde, sodass sich der Irrtum nicht ausgewirkt hat.

Das Vorbringen der bP wonach die anwaltlich nicht vertretene bP2 entsprechend richterlich über die Gebührenfolgen zu belehren gewesen wäre, dies nicht erfolgt sei und sie den Vergleich bei Kenntnis der Gebührenfolgen in dieser Form nicht abgeschlossen hätte, ist im Gebühreneinbringungsverfahren unbeachtlich, weil es ausschließlich auf den Inhalt des Vergleiches ankommt und nicht auf einen davon abweichenden Willen der Vergleichsparteien (VwGH 23.10.2002, 2002/16/0226). Die Unterlassung einer Belehrung nach § 432 Abs 1 ZPO kann allenfalls Amtshaftungsansprüche auslösen (OGH 25.08.98, 1Ob154/98y).

Da dem Spruch des angefochtenen Bescheides vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Manuduktionspflicht Mietvertrag Mietzins- und Räumungsvergleich Mietzinsrückstand Räumungsklage Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2225693.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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