Entscheidungsdatum
24.04.2020Norm
AsylG 2005 §12 Abs1Spruch
I405 2209860-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria (alias Ghana), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, stellte erstmals am 10.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2018 sowie der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 10.10.2018 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sie nach dem Tod ihres Vaters bei einem seiner Freunde circa zehn Jahre lang gelebt habe. Dieser habe sie jedoch belästigt und mehrfach vergewaltigt, woraufhin sie geflüchtet sei.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2018 stellte das BFA aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen die nigerianische Staatsangehörigkeit der BF fest.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.).
5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, Zl. I420 2209860-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.06.2019, Ra 2019/18/0048, zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs somit in Rechtskraft.
6. Am 06.02.2019 stellte die BF ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF im Rahmen der Erstbefragung an, diese nicht vor einem Mann schildern zu wollen. Sie hätte ein Problem mit ihrer Familie und habe die ihr schon immer bekannt gewesenen Fluchtgründe nicht früher angeben können. In der niederschrifltichen Einvernahme durch das BFA am 11.03.2019 erklärte die BF, im Vorverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie habe in Lagos bei ihrem Onkel gelebt und sei von einer Frau gefragt worden, ob sie in Italien arbeiten wolle. Sie habe sich dann in Italien acht Monate in einem Lager aufgehalten und sei von ihrer "Madam" telefonisch nach Österreich geschickt worden. Nun fordere die Madame von ihr die Rückzahlung von EUR 45.000,-- und bedrohe auch ihren Onkel in Lagos.
7. Mit Bescheid vom 02.04.2019 wies das BFA ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt VI.). Zusätzlich wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
8. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019 zu I403 2209860-2/4E als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
9. Am 29.08.2019 stellte die BF den gegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz.
10. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, dass Ihre früheren Fluchtgründe aufrecht bleiben, sie jedoch unter mentalen Problemen und Depressionen resultierend aus Todesdrohungen ihrer Madame vor circa zwei bis drei Monaten leide. Sie habe Angst, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria von der Madame erneut verkauft werde.
11. Trotz mehrmaligen Ladungen zu insgesamt vier verschiedenen Befragungsterminen erschien die BF zu keiner der angesetzten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA.
12. Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 langte beim BFA eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF ein.
13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.02.2020 wies die belangte Behörde den zweiten Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).
14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Rechtsvertreters der BF vom 16.03.2020.
15. Mit Schriftsatz vom 17.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die volljährige BF ist ledig, kinderlos, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.
Die BF leidet an keinen derartigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen, und ist arbeitsfähig.
Die BF reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit (mindestens) 10.01.2018 im Bundesgebiet auf. Trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung ist die BF ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern stellte stattdessen bereits ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sie hält sich somit weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl gegen die BF im letzten Vorverfahren zusätzlich ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen wurde.
Die BF verfügt über eine geringe Schulbildung und war in Nigeria als Verkäuferin tätig. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung hat sie somit eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
In Österreich verfügt die BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden.
Die BF verletzte im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde mehrmals die ihr zukommende Mitwirkungspflicht, indem sie sich trotz ihrer zweiten Folgeantragsstellung auf internationalen Schutz dem laufenden Verfahren entzog.
Seit dem 13.03.2020 liegt keine aktuelle Meldung der BF im Bundesgebiet vor.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:
In ihrem ersten Asylantrag vom 10.01.2018 brachte die BF vor, dass sie nach dem Tod ihres Vaters bei einem seiner Freunde circa zehn Jahre lang gelebt habe. Dieser habe sie jedoch belästigt und mehrfach vergewaltigt, woraufhin sie geflüchtet sei.
Nachdem dieser erste Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 rechtskräftig abgewiesen und festgestellt wurde, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft ist, stellte sie bereits knappe eineinhalb Monate später, nämlich am 06.02.2019 den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dies obwohl die dagegen erhobene Revision der BF erst mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019 zurückgewiesen wurde.
Im Folgeverfahren brachte die BF im Wesentlichen vor, im Vorverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie habe in Lagos bei ihrem Onkel gelebt, als sie von einer Frau gefragt worden sei, ob sie in Italien arbeiten wolle. Sie sei dann über Libyen nach Italien gereist, wo sie sich acht Monate in einem Lager aufgehalten habe, ehe ihre "Madame" sie telefonisch nach Österreich geschickt habe. Die Madame fordere nun von ihr, dass sie EUR 45.000,-- bezahlen müsse und bedrohe auch ihren Onkel in Lagos.
Auch dieser erste Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass die BF keine neuen Fluchtgründe vorbrachte, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 eingetreten sind. Des Weiteren war diesbezüglich keine Änderung in Bezug auf die Rückkehrgefährdung oder in Bezug auf die Person der BF eingetreten.
Den gegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte die BF wiederum knappe zwei Monate später, nämlich am 29.08.2019, und machte die BF im Zuge ihrer Erstbefragung geltend, dass ihre früheren Fluchtgründe aufrecht bleiben, sie jedoch neuerlich unter mentalen Problemen und Depressionen resultierend aus Todesdrohungen ihrer "Madame" vor circa zwei bis drei Monaten leide. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie von ihrer in Lagos lebenden "Madame" erneut verkauft zu werden, da sie sogar in Österreich von ihr bedroht worden sei.
Der zweite Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.02.2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage sowie der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.02.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria fast vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Darüber hinaus haben sich die Verhältnisse in Nigeria seit der erstmaligen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2018- in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF gemäß § 50 FPG in ihren Heimatstaat unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF vom 26.02.2020, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 12.04.2019 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.12.2019).
Die BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, die belangte Behörde habe sich unzureichend mit der Lage der BF auseinandergesetzt und unvollständige Ermittlungen angestellt, da sie bei ordnungsgemäßer Ermittlung hätte feststellen müssen, dass die BF an einer psychotischen Erkrankung leide und daher dringend weitergehender Therapiemaßnahmen bzw. entsprechender Medikamente bedürfe, sodass eine Rückkehr nach Nigeria ihre Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK beeinträchtige, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF mehrfach Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Unterlagen geboten wurde. So wurde die BF mit Schreiben des BFA vom 08.10.2019 sowie 06.11.2019 aufgefordert, ärztliche Bestätigungen für ihr unentschuldigtes Fernbleiben der beiden Einvernahmen am 07.10.2019 und 07.11.2019 vorzulegen. Die BF kam diesen Aufforderungen und somit ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nach. Erst aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 24.02.2020 und Zustellung der aktuellen Länderberichte erstattete der Rechtsvertreter der BF eine schriftliche Stellungnahme am 26.02.2020, wobei dieser unter anderem anführte, die BF leide unter massiven Schlafstörungen und Depressionen. Entsprechende Belege vermochte er nicht vorzulegen, sodass der beantragten Einholung eines ärztlichen Gutachtens ohne Vorliegens konkreter Hinweise - zu Recht - nicht zu folgen war.
Die belangte Behörde hat somit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht - wie zuvor dargelegt - keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person der BF:
Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Glaubenszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF im Rahmen ihrer vorangegangenen Asylverfahren sowie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 29.08.2019). Dass die BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben in den vorherigen Asylverfahren. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufgekommen.
Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes ist zunächst auf eine vorgelegte Laborzuweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.11.2019 hinzuweisen, in welcher unter dem Punkt Vermutungsdiagnosen "Müdigkeit, Cervico-thoraco-lumbalgie, Appetitlosigkeit" angeführt sind. Ein nachfolgender Befund betreffend diese Laboruntersuchung wurde dem BFA jedoch nicht vorgelegt. Des Weiteren legte die BF eine Ambulanzkarte der Abteilung Innere Medizin sowie einen Ambulanzbrief der Abteilung Neurologie des Krankenhauses Göttlicher Heiland in Wien vom 12.12.2019 vor, wonach die BF in der neurologischen Ambulanz über rez. Emesis (Erbrechen) nach dem Essen klage. Nach durchgeführten Untersuchungen wird darin festgestellt, dass der neurologische Status der BF unauffällig sei und sie einer internistischen Befundaufnahme bedürfe. Aus dem Ambulanzbrief ist überdies ersichtlich, dass der BF eine Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie angeraten geworden sei, da die BF im Juni 2019 an der psychiatrischen Abteilung des SMZ Nord aufgrund eines polymorph psychotischen Zustandsbildes stationär aufgenommen gewesen sei. Durch die medikamentöse Einstellung der BF auf das Medikament Haldol sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Weitergehende medizinische Unterlagen wurden dem Gericht nicht vorgelegt, sodass das erkennende Gericht wie schon die belangte Behörde von keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF ausgeht. Sie sprach lediglich davon, an mentalen Problemen in Form von Depressionen zu leiden. Die BF gab allerdings selbst in ihrer Erstbefragung am 29.08.2019 zu Protokoll, an keinen derartigen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen.
Aufgrund der Feststellung zu ihrer Gesundheit ergibt sich auch die Arbeitsfähigkeit der BF.
Da die BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.
Dass die BF über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in Nigeria verfügt, ergibt sich aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung zu ihrem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Hieraus ergibt sich auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der BF.
Dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich in Hinblick auf den vorliegenden Akteninhalt der belangten Behörde aus folgenden Überlegungen:
Die BF wurde am 29.08.2019 zur Erledigung von behördlichen Aufgaben am 05.09.2019 geladen und leistete unentschuldigt keine Folge. Am 19.09.2019 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersucht, der BF an ihren gemeldeten Hauptwohnsitz die Ladung für die Einvernahme durch das BFA am 07.10.2019, eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG sowie eine Meldeverpflichtung zuzustellen. Da die BF an dieser Adresse nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung der Schriftstücke an der Wohnungstüre angebracht. Die BF übernahm ihre Schriftstücke jedoch nicht und erschien in weiterer Folge auch nicht zur Einvernahme am 07.10.2019. Eine Zustellung an den Rechtsvertreter der BF erfolgte am 08.10.2019, woraufhin dieser bekanntgab, dass die BF aufgrund einer Krankheit nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte. Eine Krankenbestätigung wurde der belangten Behörde jedoch nicht vorgelegt, sodass sie unentschuldigt der Einvernahme fernblieb.
Dem Rechtsvertreter der BF wurde sodann am 08.10.2019 eine Ladung für den ersatzweisen Termin zur Einvernahme der BF am 07.11.2019, eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG samt einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a ASylG zugestellt. Es wurde abermals am 08.10.2019 versucht, die genannten Schriftstücke an die BF persönlich zuzustellen, jedoch konnte die BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden. Ein Mitbewohner der BF, O.F.N., war an der gemeldeten Adresse der BF aufhältig und übernahm dieser die Verständigung über die Hinterlegung der Schriftstücke. Die BF erschien sodann am 09.10.2019 bei der Polizeiinspektion Brunnengasse zur Abholung der zuvor genannten Schriftstücke. Die BF kam der ihr zur Kenntnis gebrachten Meldeverpflichtung jedoch nicht nach und erschien überdies nicht zur niederschriftlichen Befragung am 07.11.2019. Ihr Rechtsvertreter gab mit Schriftsatz vom 06.11.2019 bekannt, die BF könne nicht zur Einvernahme erscheinen und legte eine Laborzuweisung vom 05.11.2019 bei. Trotz der folgenden Aufforderung des BFA, wonach die BF eine Krankenbestätigung vorlegen müsse, liegt eine solche ärztliche Bestätigung im Verwaltungsakt nicht vor. Die BF kam ihrer Ladung somit entgegen ihrer Mitwirkungspflicht abermals unentschuldigt nicht nach. Der weitere Versuch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2019, die BF zur Zustellung der Ladung eines neuerlichen Befragungstermins am 12.12.2019 anzutreffen, scheiterte jedoch. Mit Mitteilung vom 27.11.2019 wurde bekannt gegeben, dass die BF wohl nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei und eine amtliche Abmeldung veranlasst worden sei. Die BF erschien wiederum am 12.12.2019 um 08:00 Uhr nicht zur Einvernahme, wobei der Vertreter der BF einen Ambulanzbefund übermittelte, wonach die BF um 11:48 Uhr in ambulanter Behandlung gewesen sei. Da sich die BF somit erst über dreieinhalb Stunden nach ihrem ausgeschriebenen Termin in er Ambulanz des Krankenhauses Göttlicher Heiland in Wien einfand, ergibt sich somit ein zusätzliches unentschuldigtes Fernbleiben der niederschriftlichen Befragung am 12.12.2019.
In Zusammenschau der zuvor detailliert aufgearbeiteten Verstöße der BF gegen ihre Verpflichtungen im laufenden Folgeverfahren, welche Schritte im Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich sind, ergibt sich zweifellos die fehlende Mitwirkung der BF am gegenständlichen Verfahren. Die BF erschien trotz teilweise erfolgreichen Zustellungen zu keinem der insgesamt vier Befragungsterminen und erfolgte ihr Fernbleiben jeweils ohne Entschuldigung. Darüber hinaus kam die BF ihrer Meldeverpflichtung zu keiner Zeit nach und entzog sich zuletzt komplett dem Verfahren, dies obwohl die BF bereits zum dritten Mal um Schutz des österreichischen Staates angesucht hat. Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, die BF hätte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zu den Einvernahmen erscheinen können, wird überdies entgegengehalten, dass die BF selbst in ihrer Erstbefragung am 29.08.2019 zu Protokoll gab, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen.
Die Feststellung zur fehlenden Meldeadresse ergibt sich aus der Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 20.03.2020.
2.3. Zu den Fluchtgründen der BF:
Die Feststellungen zu den drei Anträgen der BF auf internationalen Schutz wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.
Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, war es der BF im Rahmen ihres ersten Asylantrages vom 10.01.2018 nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung ihres Fluchtvorbringens ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde, da bei einer hypothetischen Wahrunterstellung ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde.
Bei ihrer Folgeantragsstellung am 06.02.2019 vermochte die BF gemäß Erkenntnis vom 28.06.2019 keine Fluchtgründe vorzubringen, die nach der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten sind. Auch lagen keine entscheidungswesentlichen Änderungen bezüglich der Person der BF vor.
Die BF stellte sodann circa zwei Monate später den gegenständlichen (zweiten) Folgeantrag und begründete ihren Antrag mit mentalen Problemen aufgrund von Drohungen ihrer Madame zwei bis drei Monate zuvor. Auf die Frage nach ihren Befürchtungen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat führte sie die Angst an, erneut von ihrer Madame verkauft zu werden. Somit stützte sie sich auf Gründe, welche bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens bestanden haben und wird kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt begründet. Dahingehende Befürchtungen wurden überdies im vorangegangen Asylverfahren vorgebracht sowie rechtskräftig mitberücksichtigt. Darüber hinaus bezog sich die BF auf neuerliche Drohungen, welche zeitlich gesehen bereits vor rechtskräftigem Abschluss des letzten Folgeverfahrens stattgefunden haben.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz nun angeführt wird, dass die BF aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihren Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK beeinträchtigt wäre, da sich die Lage von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Nigeria katastrophal darstellen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den im gegenständlichen Bescheid des BFA zitierten Länderberichten keine derartige Verschlechterung im Herkunftsstaat der BF ergeben hat, sodass von keinem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen werden kann (vgl. Punkt 2.4.). Zum gesundheitlichen Zustand der BF wurde bereits unter Punkt 2.2. ausführlich dargestellt, aus welchem Grund den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz nicht gefolgt werden kann.
Überdies wurde bereits im Erkenntnis vom 28.06.2019, I403 2209860-2/4E, rechtskräftig festgestellt, dass die BF an keiner schweren Krankheit leidet, insbesondere da die BF keine Befunde vorlegte und auch in der damaligen Beschwerde der Feststellung des BFA zur aufrechten Gesundheit der BF nicht entgegengetreten ist.
Weitergehende Ermittlungen hinsichtlich ihrer Befürchtungen, der Drohungen oder ihrem gesundheitlichen Zustand konnten durch die belangte Behörde nicht durchgeführt werden, da sich die BF dem weiteren Verfahren entzog. Zur detaillierteren Beantwortung noch offener Fragen wurden insgesamt vier Befragungstermine ausgeschrieben, welche aufgrund des mehrmaligen unentschuldigten Nichterscheinens der BF verschoben wurden. Teils erfolgte eine Entschuldigung des Rechtsvertreters mit der Begründung, die BF könne aufgrund einer Krankheit an der Einvernahme nicht teilnehmen. Trotz mehrfacher Nachfrage des BFA wurden bis dato keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zur Begründung des Fernbleibens vorgelegt, sodass letztlich ein in allen Fällen ein unentschuldigtes Nichterscheinen vorliegt. Das erkennende Gericht - wie schon das BFA - wertet das gezeigte Verhalten der BF als grobe Nichtmitwirkung am Verfahren (vgl. 2.2.).
Die BF legte somit in der Gesamtschau ein Verhalten an den Tag, welches an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit grobe Zweifel erweckt.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass die BF einerseits ihre alten Fluchtgründe aufrecht hält und andererseits gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen führte, ohne ausreichende Bescheinigungsmittel vorzulegen und ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die BF konnte somit auch im dritten Rechtsgang keine seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend machen.
Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Fluchtvorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt darzustellen vermag bzw. bereits dieser zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens bestanden hat und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat, weshalb auch kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von § 68 AVG vorliegt. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nicht entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in der dahingehenden Stellungnahme vom 26.02.2020 noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das BFA hat - wie bereits zuvor näher ausgeführt - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtvorbringen handelt, welche bereits im Vorverfahren rechtskräftig behandelt wurden sowie des Umstandes, dass die BF schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht glaubhaft machen konnte, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass es sich bei BF einen junge und arbeitsfähige Frau handelt, die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der BF nach Nigeria vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage - zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.3. Zum "Antrag" auf Einstellung des Verfahrens:
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).
Des Weiteren heißt es in Abs. 2 leg. cit.: Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren gemäß Abs. 2a leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht gemäß Abs. 3 leg. cit. die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Nach § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er gemäß der Z 4 des § 15 Abs. 1 leg. cit. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht - auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat - seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG) nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG, hat die Bekanntgabe im Sinn des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 AsylG sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 vor, dass ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt unberührt.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall hat sich die BF dem Verfahren vor dem BFA gemäß § 12 Abs. 1 AsylG entzogen, da sie weder dem BFA noch nun dem erkennenden Gericht ihren Aufenthaltsort bekannt gegeben hat und dieser auch nicht leicht feststellbar ist.
Zunächst war die BF noch bekannten Aufenthaltes und wurden auch die Ladungen zu den einzelnen Befragungsterminen gesetzmäßig positiv zugestellt. Die BF war somit in Kenntnis der beabsichtigten Zurückweisung ihres zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz und ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG. Trotzdem entschied sich die BF zuletzt unterzutauchen und handelte somit in mehreren Fällen entgegen der ihr zukommenden Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber grundsätzlich im Zulassungsverfahren zumindest einmal vom Bundesamt einzuvernehmen. § 19 Abs. 2 AsylG legt aber auch fest, dass § 24 Abs. 3 AsylG unberührt bleibt.
Im gegenständlichen Fall wurde die BF infolge dessen, dass sie unzweifelhaft einen Folgeantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, in gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zulässiger Weise anlässlich der Antragstellung auch zu ihren näheren Fluchtgründe befragt. Nach dem Ermittlungsverfahren war die BF zu Beginn des Verfahrens vor dem BFA noch bekannten Aufenthalts und hat zu dem Zeitpunkt, in dem weitere Verfahrensschritte, für die an sich ihre Mitwirkung gemäß § 15 AsylG gesetzlich vorgesehen ist, gesetzt werden sollen - insbesondere ihre Vernehmung durch das BFA - dem Verfahren entzogen. Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort und ihre tatsächliche Anschrift hat sie der Behörde entgegen § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG sodann nicht bekanntgegeben. Insoweit ist nachvollziehbar, warum die Vernehmung der BF unterblieben ist und hat das BFA somit jedenfalls nicht jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen. Das BFA hat nämlich die ihr zur Verfügung stehenden Berichte zur Situation im Heimatland der BF und jene Angaben, die sie in der Erstbefragung getätigt hat, in ihre Entscheidung einbezogen.
Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Dass diese Bestimmung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017).
Weder gibt es anhand der Angaben der BF in der Erstbefragung noch in ihrer Beschwerde Hinweise dafür, dass sie gegenüber den ersten beiden Anträgen auf internationalen Schutz geänderte Fluchtgründe geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall somit klar ersichtlich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob der Folgeantrag der BF in Bezug auf den Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, auch ohne die Vernehmung der BF festgestellt werden kann.
Dies gilt auch für die Entscheidung, ob eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache in Bezug auf die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu ergehen hat sowie ob eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erlassen ist. Insbesondere ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde nicht abzuleiten, dass sie die Richtigkeit der Feststellungen der Behörde zur Situation im Heimatland substantiiert entgegengetreten wäre. Darüber hinaus wurde die BF mehrmals aufgefordert, ärztliche Befunde in Vorlage zu bringen und wurde ihr mitgeteilt, dass bei Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten auch für sie nachteilige Schlüsse gezogen werden können.
Ausgehend von den nun vorliegenden Ermittlungsergebnissen stützt sich das erkennende Gericht nun auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 AsylG und war somit in einer Gesamtschau dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens im Beschwerdeschriftsatz nicht zu folgen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Nigeria nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Das Beschwerdevorbringen ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck von der BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einstellung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Mitwirkungspflicht Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2209860.3.00Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020