TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/30 I412 1306416-3

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
IntG §11 Abs2
IntG §9
NAG §81 Abs36
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 1306416-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. SIERRA LEONE, vertreten durch: RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 12.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXXwird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im August 2000 illegal ins Bundesgebiet ein. Sein im Jahr 2000 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde vom damaligen Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.11.2000 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20.01.2004 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt, am 28.02.2006 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2006 erneut einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 06.10.2006 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Ausweisung verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den UBAS, der diese in allen Spruchpunkten abwies; die Behandlung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 23.09.2009 abgelehnt.

2. Am 27.10.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und war bis 22.03.2013 erneut in Strafhaft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft war der Beschwerdeführer vom 03.07.2013 - 06.09.2013 obdachlos gemeldet und verfügte erst ab 30.09.2015 wieder über eine aufrechte Meldeadresse. Mit 02.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines fehlenden Heimreisezertifikats eine Duldungskarte ausgestellt, die bis 31.08.2017 verlängert wurde.

3. Der Beschwerdeführer beantragte am 04.07.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz". Am 28.09.2017 wurde ihm von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Stellungnahme und Nachweis seiner Identität zugestellt, der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, konnte seine Identität jedoch nicht nachweisen. Am 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zu einer Identitätsfeststellung vor einer Expertendelegation von Sierra Leone geladen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach. Am 25.05.2018 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG ab. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25.10.2018 nochmals aufgefordert eine ausführliche Stellungnahme bezüglich seiner Familienverhältnisse und seines Privatlebens sowie seiner Identität abzugeben und erstattete er mit Schreiben vom 15.11.2018 eine weitere Stellungnahme.

4. Mit Bescheid vom 12.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.01.2019 führt der Beschwerdeführer insbesondere seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich ins Treffen und brachte vor, dass nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukomme. Da die Behörde sich diesen persönlichen Eindruck nicht verschafft habe, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Im Weiteren wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass im bekämpften Bescheid vermutet werde, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger von Sierra Leone, sondern aus Gambia sei und auch mit seiner Tochter keinen Kontakt haben solle. Der Beschwerdeführer habe hingegen sehr oft versucht, sich mit seiner Tochter bzw. deren Mutter in Kontakt zu setzen, leider erfolglos. Die Mutter seiner Tochter wolle keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und verbiete ihm auch den Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer sei aus Sierra Leone und sei ihm bis dato keine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden, obwohl er keine Dokumente von der Botschaft erhalten kann und bis heute keine erhalten habe, obwohl er stets ordentlich mitgewirkt habe.

6. Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des volljährigen, ledigen Beschwerdeführers steht nicht fest, auch seine Staatsangehörigkeit kann nicht abschließend festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung, ist nicht rehabilitations- oder pflegebedürftig und soweit gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültigem Reisedokument nach Österreich ein. Er hält sich seit Stellung des Asylantrages im August 2000 in Österreich auf. In der Zeit von Juli bis September 2013 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet und war anschließend bis 30.09.2015 nicht polizeilich gemeldet, seither verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeanschrift.

Nach Vorlage von diversen Unterlagen änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag ab und beantragte am 25.05.2018 schließlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bzw. brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2018 einen Antrag auf Heilung des Mangels "Vorlage eines gültigen Reisedokumentes" gemäß § 4 AsylG -DV ein.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist zweifach nach dem Suchmittelgesetzt vorbestraft:

1. LG XXXX vom 01.04.2004 (Freiheitsstrafe 5 Jahre)

2. LG XXXX vom 27.10.2009 (Freiheitsstrafe 4 Jahre)

Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im März 2013 ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer hat einen absolvierten Deutschkurs für das Niveau A2 in Vorlage gebracht. Die Prüfung wurde am 06.12.2016 abgelegt.

Der Beschwerdeführer hat den Staplerführerschein und verfügt über eine Einstellungszusage und hat Freunde und Bekannte in Österreich. Er wohnt nicht mit Familienmitgliedern in gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren seine Bemühungen, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren, unter Beweis gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, und runden die durch seine Rechtsvertreterin abgegebenen Stellungnahmen samt Vorlage von Beweismitteln, zuletzt Ende Jänner 2020, das Ermittlungsverfahren ab. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, des Betreuungsinformationssystems, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Da von einer Expertendelegation eine Staatsbürgerschaft von Sierra Leone nicht bestätigt wurde, konnten auch zu dieser keine abschließenden Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zu seinem negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz, dem bisherigen Aufenthalt in Österreich sowie das Fehlen einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ebenfalls unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Es ist, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, davon auszugehen, dass in XXXX eine Tochter des Beschwerdeführers lebt, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde 10 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer hat, trotz Aufforderung durch die belangte Behörde, keine Geburtsurkunde vorgelegt. Laut ZMR-Auskunft ist jedoch eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen und Alter in XXXX gemeldet.

Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer durchaus Integrationsbemühungen auf, indem er private (zum Teil persönlich formulierte) Unterstützungserklärungen, einen Untermietvertrag, sowie ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveau A2 vorgelegt hat. Diese Bestätigungen zeigen durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich und kann damit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Zeit in Österreich in den letzten Jahren gar nicht genutzt hat um sich sozial und beruflich bzw. sprachlich zu integrieren.

Der Bezug der staatlichen Grundversorgung ist durch Auszüge aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Betreuungsinformationssystem belegt.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers scheinen im Strafregister der Republik Österreich auf.

Die Feststellung, dass nicht davon auszugehen ist, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde selbst ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 01.04.2015 mit dieser Begründung aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer ist zudem seit Verbüßung seiner letzten Haftstrafe im April 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfügt seit September 2015 über aufrechte Meldeadressen in Salzburg und legte er aktuelle Nachweise zu seinen Integrationsbemühungen vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Anzuwendende Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 55 AsylG 2005 lauten:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.1. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, sowie VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.2. und 7.2., jeweils mwN).

Der seit fast 20 Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführer hat zumindest die Zeit seit Verbüßung seiner letzten Strafhaft im März 2013 genützt, um sich in Österreich zu integrieren. Er weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, der sich in mehreren persönlich formulierten Unterstützungserklärungen zeigt. Zudem konnte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vorlegen.

Ein darüberhinausgehendes "besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten" wird von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt nicht gefordert (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12).

Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend vom Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. dazu neuerlich etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 16 iVm Rn. 13 bis 15, und VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 13, mwN).

Derartige dafür inhaltlich in Betracht kommende Gegebenheiten liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht im entscheidenden Ausmaß vor.

Grundsätzlich zu Recht führt die belangte Behörde die (durchaus langen) Haftstrafen des Beschwerdeführers ins Treffen. Dass jedoch nicht davon auszugehen ist, dass vom Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, öffentliche bzw. nationale Sicherheit ausgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde selbst ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 01.04.2015 mit dieser Begründung aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer ist zudem seit Verbüßung seiner letzten Haftstrafe im April 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfügt seit September 2015 über aufrechte Meldeadressen.

Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer auch (grundsätzlich zu Recht) zum Vorwurf, dass er nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung keine Folge geleistet habe und sein Aufenthalt seit damals unrechtmäßig sei.

Dabei handelt es sich aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.01.2020, Ra 2019/21/0378 ausführt, um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diese Umstände sprechen somit per se nicht gegen die Anwendbarkeit Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Ihnen kommt daher für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, nunmehr Rn. 13), zumal dem Beschwerdeführer am 02.09.2015 auch eine Duldungskarte auf Grund eines fehlenden Heimreisezertifikats ausgestellt wurde, deren Gültigkeit bis 31.08.2017 verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer kam dagegen einer Ladung zur Identitätsfeststellung vor eine Expertenkommission von Sierra am 25.05.2018 nach.

Positiv ins Treffen zu führen ist, dass der Beschwerdeführer immerhin versucht hat, mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013 Zl. 2012/23/0006).

Auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Dauer von ca. zwei Jahren (September 2013 - September 2015) über keine Meldeadresse verfügte, ist nicht geeignet, die öffentlichen Interessen, die gegen einen Verbleib in Österreich sprechen, angesichts der 20-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers maßgeblich zu verstärken.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seither über eine Meldeanschrift verfügte und in den letzten Jahren erkennbare Schritte für eine Integration in sozialer, beruflicher und sprachlicher Hinsicht unternommen hat.

Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt daher, dass die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.

Es ist daher von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Daher ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

3.2. Zum Aufenthaltstitel:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 eines anerkannten Prüfzentrum für das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD), ausgestellt am 06.12.2016.

Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG Abs. 1, soweit er die Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Sprachzertifikates auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z2 AsylG 2005.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren.

Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben und ist festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.1306416.3.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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