Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I421 2230295-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 18.03.2020, Zl. 1052183310-200260498, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben und werden die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren über diesen Antrag wurde am 13.07.2016 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
2. Am 05.03.2020 wurde der Beschwerdeführer von der deutschen Polizei an der Einreise nach Deutschland gehindert, da er nicht im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels war. Der Beschwerdeführer wurde an österreichische Polizisten übergeben und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Schubhaft genommen.
3. Am 06.03.2020 wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, irrtümlich von der Tschechei nach Österreich gefahren zu sein, er habe das eigentlich nicht wollen. Er lebe seit 6 Jahren in der Tschechei und wolle jetzt wieder zurück, dort lebe er mit seiner Freundin.
Zudem wurde am 06.03.2020 eine Anfrage an die tschechischen Behörden gestellt, ob dem Beschwerdeführer in Tschechien ein Aufenthaltsrecht zukommt.
4. Mit Schreiben vom 06.03.2020 der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Vorgangsweise Stellung zu nehmen.
5. Am 11.03.2020 stellte die Verlobte des Beschwerdeführers einen Antrag auf Akteneinsicht.
6. Mit Schreiben vom 13.03.2020 teilte der Verbindungsbeamte der österreichischen Botschaft in Prag mit, dass laut Auskunft des tschechischen Innenministeriums der Beschwerdeführer bereits den zweiten Antrag auf Ausstellung einer Bewilligung zum vorübergehenden Aufenthalt als Familienangehöriger eines EU-Bürgers auf dem Staatsgebiet der tschechischen Republik gestellt hat. Der erste Antrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Das Verfahren über den zweiten Antrag ist noch nicht abgeschlossen, wobei durch die Antragstellung keine Erlaubnis zum Aufenthalt auf dem Gebiet der CR entstanden ist.
7. Am 16.03.2020 übermittelte die Verlobte des Beschwerdeführers der belangten Behörde eine Stellungnahme. Unter anderem gab sie an, seit März 2016 mit dem Beschwerdeführer in Prag zusammenzuleben.
8. Mit dem Bescheid vom 18.03.2020, Zl. 1052183310-200260498, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Tschechien habe sowie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.04.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 06.04.2020). In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer tschechischen Frau verlobt sei und das Einreiseverbot einen ungerechtfertigten Eingriff in das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers in Tschechien darstelle. Zudem habe die Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vom Beschwerdeführer vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbots aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.
10. Mit Schriftsatz vom 08.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.04.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
11. Mit Teilerkenntnis vom 20.04.2020, I421 2230295-1/4E, des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt dargestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist verlobt, kinderlos und Staatsangehöriger von Algerien Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Verlobten, es handelt sich um eine tschechische Staatsangehörige, seit März 2016 in Prag zusammen. Sein Vater und sein Bruder leben in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2017 in Tschechien einen Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung. Mit Beschluss des tschechischen Innenministeriums, Ressort für Asyl und Migrationspolitik vom 23.12.2019 wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Berufung.
Die Kommission für Beschlussfassung in Aufenthaltssachen von Ausländern hob den Beschluss vom 23.12.2019 auf und verwies die Sache an die erstinstanzliche Behörde zur Neuverhandlung zurück. Die Kommission stellte fest, dass der Beschwerdeführer viele Unterlagen zur Unterstützung seiner Behauptung, er habe eine dauerhafte Partnerbeziehung, vorlegte, zum Beispiel Fotos von gemeinsamen Ausflügen. Die erstinstanzliche Behörde hat in den Aktenunterlagen Anhörungsprotokolle des Verfahrensteilnehmers und seiner Partnerin abgelegt. In ihren Antworten waren sich die beiden absolut einig und es ist offensichtlich, dass zwischen ihnen eine dauerhafte Beziehung besteht. Dieser Umstand wurde auch durch die Aufenthaltskontrollen nachgewiesen, bei denen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin lebt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Das Datum der letzten Tat war der 26.08.2015. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) Mit Urteil vom 13.01.2015, rechtskräftig seit 13.01.2015, des Landesgerichts für XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (1) Z 1 2. 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
02) Mit Urteil vom 30.09.2015, rechtskräftig seit 06.10.2015, des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Beschluss vom 30.09.2015 wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 13.01.2015 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen.
Bei der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung und der Umstand, dass kein Schaden entstanden ist, mildernd berücksichtigt. Erschwerdend wurde eine einschlägige Vorstrafe und die Begehung während der offenen Probezeit gewertet.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willens, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 in Algerien kann aufgrund des typischen Krankheitsverlaufes und der personellen Situation des Beschwerdeführers (insbesondere wegen seines jungen Alters und Gesundheitszustand), nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem ist in Algerien eine gute medizinische Versorgung gewährleistet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde. Da der Beschwerdeführer einen algerischen Reisepass vorlegen konnte, steht seine Identität fest.
Dass der Beschwerdeführer seit März 2016 mit seiner Verlobten in Prag zusammenlebt, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 16.03.2020 und aus dem Beschluss vom 18.02.2020 (AS 169f) der tschechischen Kommission. Die Feststellungen über das Verfahren in Tschechen hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung beruhen ebenfalls auf dem dem Beschluss vom 18.02.2020 (AS 169f) der tschechischen Kommission.
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.03.2020 und aus den zitierten Urteilen (XXXX).
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG ist hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Das Bundesamt hat seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, weil der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat oder Familienleben. Hingegen steht ihm das große öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung entgegen, wobei insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers ist die Rückkehrentscheidung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen, selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Die vorliegende Rückkehrentscheidung greift auch nicht in das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers in Tschechien ein, da sie einer Fortführung des Familienlebens nicht entgegensteht und sich lediglich auf die Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts bzw. auf die Ausreise aus Österreich bezieht.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und von einer Frist für die Ausreise abgesehen.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Teilerkenntnis vom 20.04.2020, I421 2230295-1/4E, des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt, da anzunehmen war, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer ist mit einer tschechischen Staatsangehörigen verlobt und lebt seit März 2016 mit seiner Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund der Aktenlage war daher zu befürchten, dass die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Familienleben verletzen könnte, weswegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
3.5 Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt V.)
3.5.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
3.5.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldelikts und wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt wurde.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aber aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots bloß auf die Tatsache der Verurteilungen und sohin auf eine reine Rechtsfrage abgestellt, jedoch keine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorgenommen und die Auswirkungen des Einreiseverbots auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt.
Zuerst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor knapp 5 Jahren am 26.08.2015 eine Straftat begangen hat und sich seitdem wohlverhalten hat bzw. in Österreich nicht straffällig geworden ist. Insoweit kann von einem positiven Gesinnungswandel ausgegangen werden. Zudem war der Beschwerdeführer im Strafverfahren XXXX geständig und durch sein Fehlverhalten ist kein Schaden eingetreten. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.01.2015 nach § 27 (1) Z 1 2. 8. Fall SMG wegen einem verpönten Suchtmittelgiftdelikt verurteilt, jedoch kann aufgrund dieses Vergehens, welches nunmehr einige Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer noch nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eingestuft werden. Das zugrundeliegende Fehlverhalten kann außerdem nicht schwerwiegend gewesen sein, da es bei einer bedingten Strafe geblieben ist und der Strafrahmen bei weitem nicht ausgenützt wurde. Auch der bloße unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, welche die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet, zumal der Beschwerdeführer angab, irrtümlich nach Österreich gekommen zu sein und dies eigentlich gar nicht gewollt zu haben.
Des Weiteren ist das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ein Einreiseverbot bezieht sich auf die Mitgliedstaaten der Union und stellt deshalb einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, da er für 2 Jahre nicht mehr nach Tschechien zu seiner Verlobten reisen könnte. Insgesamt besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, aber unter Berücksichtigung aller Umstände würde ein Einreiseverbot außer Relation zu dem Unrechtsgehalt der von Beschwerdeführer begangenen Taten und seiner familiären Situation stehen.
Sohin war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. stattzugeben.
3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Da - wie zuvor unter Punkt 3.5.2 ausgeführt - vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nicht geboten. Zwei strafrechtliche Verurteilungen, die bereits ca. 5 Jahre zurückliegen, machen für sich genommen auch noch keine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Insgesamt wurde daher die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt.
3.7. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Suchtmitteldelikt VorstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2230295.1.01Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020