Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des 1967 geborenen SA in Wien, vertreten durch den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. Gerald Vasak in 1010 Wien, Bräunerstraße 10/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1996, Zl. 105.616/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juni 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies damit, daß gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG Fremde keine Bewilligung benötigten, wenn diese aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Nach der Aktenlage fände im Fall des Beschwerdeführers die Regelung des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 28. März 1996 dem Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz bis zum 26. Juli 1996. Bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens sei der Beschwerdeführer demnach zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nach dem Asylgesetz berechtigt, wodurch eine positive Erledigung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die angeführten Normen ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Übereinstimmend gehen Behörde und Beschwerdeführer davon aus, daß dieser aufgrund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Februar 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung wie die vorliegende, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurde, ist nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).
Der diese Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers beendende rechtskräftige (Ersatz)Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 1995 wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, welchem mit hg. Beschluß vom 28. März 1996, Zl. AW 96/20/0139, stattgegeben wurde.
Die Stattgebung dieses Antrages ist mit der Wirkung verbunden, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides inne hatte; er war somit auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die als solche auf Grund des Asylgesetzes 1991 anzusehen ist, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.
§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG lautet:
"§ 1. ...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenhalt in Österreich berechtigt sind."
Der Beschwerdeführer zählt zu den Personen, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren. Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war aus den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen nicht zu erteilen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, sowie die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535 = ZfVB 1997/2/663, und vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).
Soweit der Beschwerdeführer meint, ein anhängiges Asylverfahren stelle keinen der in § 10 Abs. 1 Fremdengesetz aufgezählten Sichtvermerksversagungsgründe dar, ist dem zuzustimmen, allerdings darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde vom Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes als Abweisungsgrund im gegenständlichen Fall auch nicht ausgegangen ist.
Im Fall des Verlustes seiner Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 stünde es dem Beschwerdeführer frei, einen neuen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung - vom Ausland aus - zu stellen. Infolge der dadurch eingetretenen Änderung der Sachlage könnte ihm das Vorliegen entschiedener Sache (durch den nunmehr angefochtenen Bescheid) nicht entgegengehalten werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193122.X00Im RIS seit
02.05.2001