Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W211 1302561-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenlos, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am XXXX 2014 ein Konventionsreisepass ausgestellt, der bis zum XXXX 2016 seine Gültigkeit behielt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und § 12 zweiter Fall StGB sowie § 165 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.
4. Am XXXX 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018 ( XXXX ) wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
8. Am XXXX 2019 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom XXXX 2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass im Hinblick auf die erst kurze Zeit zurückliegende Tatbegehung eine Zukunftsprognose zurzeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen könne, und die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme sei auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren. Der verstrichene Zeitraum sei jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benutzen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können. Es werde noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der Versagungsgründe ausgehen zu können.
10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum mittlerweile fünfeinhalb Jahre betrage und er sich in dieser Zeit in Österreich wohlverhalten habe. Der Beschwerdeführer lebe in einer langjährigen Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er auch traditionell verheiratet sei. Auch zu seiner Stieftochter und zu seiner Schwiegermutter habe er ein sehr gutes Verhältnis. Generell sei er bestens in die Familie integriert. Er verfüge weiter über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Die soziale und private Rehabilitation des Beschwerdeführers sei seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 vollends geglückt und er habe nachhaltig bewiesen, dass er bereit sei ein rechtsgetreues Leben in Österreich zu führen. Aktuell sei der Beschwerdeführer bei einem Taxiunternehmen beschäftigt und könne dadurch zur Gänze für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er sich nachhaltig geändert habe, und mittlerweile sei es für ihn undenkbar wieder eine unüberlegte Tathandlung wie im Jahr 2014 zu setzen. Der Beschwerde beigefügt waren unter anderem mehrere Unterstützungsschreiben von Bekannten und Freundinnen und Freunden, sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am XXXX 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge bis zum XXXX 2016 über einen Konventionsreisepass.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und § 12 zweiter Fall StGB sowie § 165 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.
In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden, mit weiteren Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von der Türkei über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich und fallweise weiter nach Deutschland und Dänemark mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in der Höhe von ? 8.000,- bis ? 10.000,- pro geschleppter Person sowie einen zusätzlich in Österreich bei Abholung zu entrichtenden Führerlohn unterschiedlicher Höhe unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat gewerbsmäßig, in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung auf engstem Raum, mit geringwertiger Versorgung an Nahrungsmitteln und Hygienemöglichkeiten, schlechter Luft und ohne Fahrtpausen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, beging. Darüber hinaus hat er das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen, indem er einen verfälschten französischen Reisepass im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht hat, indem er sie zur Anmeldung im Zentralen Melderegister vorwies. Außerdem hat er das Vergehen der Geldwäscherei als Bestimmungstäter begangen. Als erschwerend wurde die Vielzahl an Fakten, als mildernd das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX2017 aus der Strafhaft entlassen.
Am XXXX 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen wurde.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018 ( XXXX ) wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am XXXX 2019 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf das Urteil des Strafgerichts, und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_in, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichter_innenzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache:
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Der Beschwerdeführer legte seinem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, keinen nach Rechtskraft seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt zugrunde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, bestätigt durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018 ( XXXX ), wurde der vom Beschwerdeführer am XXXX 2018 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Vorliegens des Versagungsgrundes des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer unter Beteiligung anderer Täter als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig eine größere Anzahl von Fremden geschleppt hat (§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG) und unter anderem deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, inwiefern zum Entscheidungszeitpunkt von einer Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts auszugehen wäre, welche eine neue Entscheidung in der Sache gebieten würde.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), sind die dazu notwendigen Feststellungen zu treffen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung kann eine Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit seiner Haftentlassung am XXXX2017 erst etwas mehr als drei Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer insofern wohlverhalten hat, als er keine weitere Straftat begangen hat (die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460].). Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155, mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253, mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314, mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten, davon sechs Jahre und sieben Monate seit Ende der Strafhaft).
Soweit der Beschwerdeführer erklärte, mittlerweile wirtschaftlich und sozial integriert zu sein (Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, Vorhandensein eines großen Freundeskreises, Selbsterhaltungsfähigkeit und Anstellung in einem Taxiunternehmen) und weiter vorbrachte, er habe sich nachhaltig geändert sowie, dass es mittlerweile für ihn undenkbar sei, wieder eine das Delikt der Schlepperei zu begehen, ist anzumerken, dass in Anbetracht seines wiederholten gewerbsmäßigen Fehlverhaltens, das er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat, der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne (vgl. VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345).
Da damit also weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt gegenständlich entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin zu bestätigen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Vertretung des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Soweit es die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, ist auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu verweisen, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2017, Ra 2017/20/0118, mwN) (vgl. VwGH, 18.10.2017, Ra 2017/19/0226).
Hinweise darauf, dass die Grundrechtsgarantie eines fairen Verfahrens gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte, kamen im Verfahren nicht hervor. Der Sachverhalt erscheint aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten zu den Anträgen auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses hinreichend geklärt, und zwar insbesondere hinsichtlich der relevanten Feststellungen der strafgerichtlichen Verurteilung und des Zeitraums des Wohlverhaltens, so auch nach Ende der Strafhaft. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest und konnte als Entscheidungsgrundlage dienen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Rechtsfrage betreffend eine entschiedene Sache auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gefährdung der Sicherheit Identität der Sache Konventionsreisepass Prozesshindernis der entschiedenen Sache Schlepperei staatenlos strafrechtliche Verurteilung Versagung KonventionsreisepassEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.1302561.3.00Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020