Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I405 1427831-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton KARNER, Steyrergasse 103/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.04.2020, Zl. 594248700-18023285, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 07.641-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen, dem BF der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2013, Zl. A15 427.831-1/2012/5E, als unbegründet abgewiesen
4. Am 07.08.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF 07.08.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Des Weiteren wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.).
6. Zunächst wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2017, GZ I416 1427831-3/3Z, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. I416 1427831-3/10E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: "Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
7. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Zl. Ra 2017/01/0390-6, zurückgewiesen.
8. Am 08.03.2018 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8 EMRK beim BFA ein.
9. Am 09.01.2018 wurde dem BF beim BFA ein Verbesserungsauftrag mit einer Frist von 4 Wochen ausgehändigt, worin er aufgefordert wurde, seinen Antrag schriftlich zu begründen sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Daraufhin legte der BF Unterlagen zu seiner Integration sowie die Kopie seiner eidesstattlichen Erklärung vor der Nigerianischen Botschaft in Wien vom 14.08.2017 zur Glaubhaftmachung seiner Geburt vor.
10. Am 14.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Darin wird ausgeführt, dass der BF keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne. Aufgrund der Integrationsverfestigung und des langjährigen legalen Aufenthaltes sei dem BF ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen. Dem Antrag wurde ein Schreiben der Nigerianischen Botschaft in Wien vom 08.03.2019 vorgelegt, wonach dem BF ein E-Reisepass nicht ausgestellt werden könne, da Fehler in seinen Daten aufgetreten seien, welche vom BF in Nigeria behoben werden müssten.
11. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.01.2020 wurde der BF erneut aufgefordert, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keinen E-Reisepass handeln müsse.
12. Am 12.02.2020 und am 03.03.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in Österreich bleiben und arbeiten wolle. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument. Er habe versucht, bei der nigerianischen Botschaft ein solches zu bekommen; das diesbezügliche Schreiben vom 08.03.2017 habe er bereits vorgelegt. Befragt, ob er es danach nochmals versucht habe, entgegnete der BF, dass er zuletzt am 20.02.2020 dort gewesen sei, dazu lege er sein Flixbus-Ticket vor. Man habe ihm dort gesagt, dass er bereits im Computer erfasst sei. Eine neue Bestätigung habe er jedoch nicht erhalten. Auf Vorhalt, dass er keinen E-Reisepass vorlegen müsse, sondern ein gültiges Reisedokument vorlegen müsse, gab der BF an, dass er hingegangen sei und einen Reisepass beantragen habe wollen. Man habe ihm jedoch gesagt, dass ihm nur ein nigerianischer E-Reisepass ausgestellt werden könne, diesen habe er jedoch in der Folge nicht bekommen. Zu seinen Lebensumständen in Nigeria gab er an, dass diese nicht gut gewesen seien. Er sei zuletzt im Norden des Landes gewesen. Damals sei sein Vater bei einem Kampf getötet worden. Jemand habe ihm geholfen, auf ein Schiff zu kommen, und so sei er nach Österreich gekommen. Er habe einen verheirateten Bruder in der Heimat, mit dem er vor längerer Zeit geredet habe. Es gebe keine weiteren Geschwister, Eltern oder Großeltern, seine Onkel und Tanten seien tot. Seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung habe sich nicht viel geändert. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Nigeria gab der BF an, dass die Lage in seinem Heimatstaat ihm bekannt sei und er dort mit keinen Problemen zu rechnen habe.
13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.04.2020, Zl. 594248700-18023285, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Heilung gemäß § 4 iVm § 8 AsylG-DV vom 14.03.2018 ab (Spruchpunkt I.) ab. Den Antrag des BF vom 14.03.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wies das BFA gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG (Spruchpunkt III.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
14. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 14.04.2020 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
15. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.04.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zunächst wurde die aufschiebende Wirkung beantragt. Der BF sei unbescholten, im 9. Jahr im Bundesgebiet aufhältig, und sei der Republik das Abwarten des Beschwerdeverfahrens zuzumuten, wozu auf die Entscheidung des VwGH in 2012/23/0006 vom 31.01.2013 verwiesen wurde. Selbiges gelte für das Einreiseverbot; dieses sei relationswidrig, da der BF nicht mittellos sei. Er verdiene monatlich ? 700,00, sei selbsterhaltungsfähig und beziehe er keine staatliche Unterstützung. Wieso die Behörde feststelle, dass der BF nicht erwerbstätig wäre, wenn er doch bei der Wirtschaftskammer sozialversichert sei, sei nicht verständlich. Der BF sei verwaltungsstrafrechtlich auch nicht vorgemerkt. Bezeichnenderweise habe das BFA gar keine Aktenzeichen oder andere Bescheiddaten angeführt, weshalb unklar sei, auf was es sich stütze. All dies sei rechtswidrig. Aus dem gegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde überhaupt ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Tatsächlich hätte die belangte Behörde irgendwelche Feststellungen treffen müssen.
Zudem sei auf das individuelle Vorbringen des BF nicht eingegangen worden. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre er einer Notlage ausgesetzt, da er aufgrund der dort gegebenen wirtschaftlichen Situation keinerlei Verdienstmöglichkeit hätte, zumal er schon über 9 Jahre außer Landes sei und der humanitäre Aspekt der Rechtssache darin zu sehen sei, dass der Betroffene in Nigeria keinerlei Perspektive mehr habe und eben dort in eine Notlage geraten würde. Eine solche sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unter dem ehemaligen § 57 Abs. 1 FrG 1997 - nunmehr § 50 FPG - zu subsumieren.
Der BF habe keinen Pass, er könne in Österreich einen solchen nicht beibringen, was die Botschaft seines Landes bestätigt hätte. Es sei notorisches Wissen, dass die nigerianische Botschaft im Inland keine Pässe mehr ausstelle. Die Zurückweisung sei verfehlt, der Mangel geheilt.
Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid zu beheben und den beantragten Titel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
16. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der BF hat sich auch nicht ernsthaft bemüht, ein Identitätsdokument zu erlangen.
Der BF ist volljährig, ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der BF weist eine zwölfjährige Schulausbildung in Nigeria auf und war danach auf der familieneigenen Farm tätig. Seine Eltern sind verstorben. In Nigeria lebt noch sein Bruder, zu welchem gelegentlicher Kontakt besteht.
Seit (spätestens) 24.06.2012 hält sich der BF, nach illegaler Einreise, in Österreich auf. Der BF stellte in Österreich erstmals am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 07.641-BAT, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2013, Zl. A15 427.831-1/2012/5E abgewiesen. Am 07.08.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, auch dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.02.2017 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. I416 1427831-3/10E, ebenfalls abgewiesen. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Zl. Ra 2017/01/0390-6, zurückgewiesen.
Der BF kam seinen Ausreiseverpflichtungen aus Österreich nicht freiwillig nach, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb er von der LPD Wien am 08.02.2017, GZ: VStV/917100064871/001/2017 nach §120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG angezeigt und auch viermal, zuletzt unter der GZ. VStV/918300003338/2018 wegen § 120 Abs. 1a iVM § 15 Abs. 2 FPG rechtskräftig bestraft wurde. Er ist hingegen strafrechtlich unbescholten.
Am 08.03.2018 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8 EMRK beim BFA ein.
Am 14.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Darin wird ausgeführt, dass der BF keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne, da Fehler in seinen Daten aufgetreten seien, welche in Nigeria behoben werden müssten.
Der BF verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 01.07.2016, einen Nachweis über weitere Deutschkurse hat er nicht erbracht. Der BF hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der BF verkauft eine Straßenzeitung. Er verdient dadurch ca. ? 700,00 monatlich. Er ist bei der SVA krankenversichert. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt auch über einen Arbeitsvorvertrag der XXXX vom 12.02.2020. Der BF engagiert sich ehrenamtlich in der XXXX. Aufgrund seiner Verkaufstätigkeit und seines Engagements in der besagten Vereinigung verfügt der BF über einen großen Bekanntenkreis.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wurde im angefochtenen Bescheid das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand vom 12.04.2019 (zuletzt aktualisiert am 18.12.2019) auszugsweise zitiert. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
o 2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in den aktuellen Auszug aus dem SVA. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Entgegen der Beschwerderüge hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, geeignete Feststellungen getroffen, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit, seinem Alter, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt.
Die Feststellungen zu seiner Religionsgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben.
Da der BF nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Insoweit der BF zur Begründung seines Antrages auf Mängelheilung ausführt, dass er bereits zweimal bei der nigerianischen Botschaft gewesen sei und diese ihm einmal schriftlich mitgeteilt habe, dass sie ihm keinen E-Reisepass ausstellen könne, da Fehler in den Daten seiner Person aufgetreten seien, die nur in Nigeria durch ihn behoben werden könnten, ist dem Folgendes zu entgegnen: Zunächst fällt auf, dass aus dem Schreiben der Botschaft nicht zu entnehmen ist, um welche Fehler es sich handeln soll und warum diese nur durch den BF selbst beheben werden können. Der BF war auch nicht imstande zu erklären, um welche Fehler es sich dabei handeln soll und warum diese unbedingt durch ihn geklärt werden müssen. Dass der BF versucht hätte, diese Fehler zu beheben, vermochte er nicht darzulegen. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen der erkennenden Richterin aus einem anderen Verfahren Nigeria betreffend (vgl. BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen BF unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Somit ist die Erlangung eines Reisepasses grundsätzlich möglich und hat der BF die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Erlangung derartiger Dokumente somit nicht nachgewiesen.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den Aussagen des BF und aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf den Aussagen des BF vor der belangten Behörde und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Anzeige und die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen des BF nach dem FPG ergeben sich aus der Anzeige der LPD Wien vom 08.02.2017 sowie einer Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 09.03.2020.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde.
o
o 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist die Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Dem BF ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihm die Nichtvorlage eines Reisepasses nicht möglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise- unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Im gegenständlichen Fall hat der BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde der diesbezügliche Antrag auf Heilung von der belangten Behörde - wie unter Spruchpunkt 3.1. dargestellt - zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nachdem auch die in § 8 Abs. 2 AsylG-DV bezeichneten Nachweise nicht erbracht wurden bzw. die vom BF vorgelegten Unterlagen den Anforderungen des § 8 Abs. 2 AsylG-DV nicht entsprachen, war der Antrag in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen durch die belangte Behörde zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2, 60 AsylG iVm § 8 AsylG-DV als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt Gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Im gegenständlichen Verfahren liegt kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vor. Der BF befindet sich weder in einem Verfahren nach dem NAG befindet, noch verfügt er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG und verfügt er auch über keinen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten bzw. ist auch ist er auch nicht zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäß § 24 FPG berechtigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 19.752/2013 ua) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 mwN) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, wie folgt zusammen:
"Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:
Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).
Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches nicht rechtmäßiges Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist seinem seit Juni 2012 bestehenden knapp achtjährigen Aufenthalt in Österreich zu relativieren. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung"), zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Dahingehend ist auch zu berücksichtigen, dass der BF im Juni 2012 illegal in das Bundesgebiet einreiste und sich bis zu seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Asylantrages im November 2013 auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhielt.
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im November 2013 seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sein Privatleben nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Eine allfällige besondere Integration des BF kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden.
Ein Aufenthalt von knapp acht Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der BF in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, vor (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden BF ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Der BF hat sich zwar um seine Integration bemüht, wie dies seine Verkaufstätigkeit einer Straßenzeitung, seine gemeinnützigen Tätigkeiten im Rahmen eines afrikanischen Vereines, seine im Jahr 2016 abgelegte Deutschprüfung A2, seine Einstellungszusage, sowie die vorgelegten Unterstützungsschreiben beweisen, jedoch vermögen diese Umstände keine Verfestigung darzutun.
Bezüglich der Sprachkenntnisse des BF ist anzumerken, dass er seit ab 2016 keinen weiteren Sprachkurs mehr absolviert hat und er über keine qualifizierten Sprachkenntnisse verfügt bzw. nicht imstande ist, sich auf einfachem Niveau zu verständigen, was jedoch angesichts seines knapp acht jährigen Aufenthaltes zu erwarten wäre.
Hinsichtlich der Verkaufstätigkeit ist anzumerken, dass durch diese noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit indiziert ist, zumal er eigenen Angaben zufolge etwa ? 700,00 verdient und zudem noch bis Mai 2019 auf die Grundversorgung angewiesen war. Betreffend den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der BF, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).
Betreffend die vom BF vorgebrachten privaten Kontakte ist festzuhalten, dass der BF in dieser Hinsicht nicht vorgebracht hat, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht bzw. dass diese über übliche Freundschaften hinausgehen. Darüber hinaus kann der Kontakt zwischen dem BF und seinen Freunden auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann, etwa telefonisch, postalisch oder über soziale Medien.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der BF hat in Nigeria Familie. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Darüber hinaus ist er Mitglied einer afrikanischen Vereinigung und zeugt auch dies von einer Verbundenheit zur Kultur seines Herkunftsstaates. Von einer vollkommenen Entwurzelung des BF kann somit nicht ausgegangen werden.
Der BF ist zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch ist hierzu zum einen festzuhalten, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken vermögen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029)
Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt daher zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Nigeria vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein gesunder Mann, mit Schulbildung und Berufserfahrung sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Das BFA hat das Einreiseverbot gegen den BF zunächst auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 FPG gestützt, wonach ein solches für bis zu fünf Jahre (unter anderem dann) verhängt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (wo Wiederholungstaten und gerichtlich strafbare Handlungen genannt sind). Wie unter den Feststellungen ausgeführt wurde der BF bereits mehrmals wegen Übertretungen nach dem FPG angezeigt und rechtskräftig bestraft. Der Beschwerde ist zwar beizupflichten, dass die belangte Behörde keine näheren Ausführungen zu den Übertretungen getroffen hat, diese gehen jedoch aus einer Abfrage der verwaltungsstrafrechltichen Vormerkungen hervor, weshalb das diesbezügliche Argument der Beschwerde, wonach der BF verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt sei, ins Leere geht.
Des Weiteren hat das BFA das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG wegen seiner Mittellosigkeit gestützt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der BF auch tatsächlich mittellos, zumal er selbst erklärt hat, dass er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf einer Straßenzeitung bestreitet, was angesichts der pandemiebedingten Umstände von Mitte März bis Mitte Mai nicht möglich war. Da der BF nun wieder seiner Verkaufstätigkeit nachgeht und weiterhin krankenversichert ist, kann zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr von einer Mittellosigkeit ausgegangen werden, weshalb der Spruchpunkt V. entsprechend zu korrigieren war.
§ 53 FPG Abs. 2 normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in § 53 FPG Abs. 2 Z. 1 ff angeführt sind.
§ 52 Abs. 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt.
Nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
Die belangte Behörde stützte dieses Einreiseverbot auch zutreffend auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs. 2 FPG. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich verblieb der BF auch nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2017 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßigen im Bundesgebiet und widersetzte er sich somit zudem seiner Rückkehrverpflichtung.
Somit sind im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Tatbestände, sowohl § 53 Abs. 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt.
Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom BF ausgeht, wird absehbar nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit bald geringer werden, wenn dieser nach der Rückkehr in die gewohnte Umgebung Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat. Bis der BF alsdann zu einem Verhalten gefunden haben wird, das den Erwartungen an eine mit den rechtlich geschützten Werten ausreichend verbundene Person entspricht, ist mit einer Anpassungsphase zu rechnen, wie die festgestellten Übertretungen zeigen, die auf der mangelnden Akzeptanz bestimmter Regeln durch ihn beruhen.
Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der missachteten Ausreisepflicht und der Verwaltungsübertretungen eine Dauer von drei Jahren für sachgerecht hielt.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine privaten, familiären oder anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt V. abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Nigeria keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt - wie bereits umseits eingehend dargestellt - ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.
4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Arbeitsvertrag Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Heilung Interessenabwägung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht Nachweismangel