TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 I421 2118106-2

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2118106-2/8E

AUSFERTIGUNG DES AM 23. JÄNNER 2020 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, Zl. I406 2118106-1/12E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde überdies eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria bestätigt.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 19.09.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein.

3. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.10.2019 ("Parteiengehör - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und die belangte Behörde die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 19.09.2019 sowie die Erlassung einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Rückkehrentscheidung prüft. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der belangten Behörde diverse Auskünfte zu seiner Person und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet zu erteilen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.11.2019 eine schriftliche Stellungnahme beim BFA ein.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2019, Zl. 1052115201-190956190 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.09.2019 "gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde inhaltlich falsch sowie aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung rechtswidrig sei.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019, Zl. I417 2118106-2/3Z wurde der Beschwerde vom 13.12.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

7. Am 23.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Benin und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist erwerbsfähig.

Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Er stammt aus Benin City, wo er 12 Jahre die Schule besucht hat. Die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Nigeria auf und steht der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Er ging in Österreich, abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung, zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Er ist Mitglied einer afrikanisch geprägten Kirchengemeinde und hat insbesondere im Zuge dessen diverse Bekanntschaften geschlossen. Er spricht Deutsch auf A2-Niveau.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist trotz aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, Zl. I406 2118106-1/12E) seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 29.03.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.11.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine besondere, landesweite Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I406 2118106-1 hinsichtlich des vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich.

Überdies wurde am 23.01.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Volljährigkeit, seiner Konfession, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft und Schulbildung, seinen Familienverhältnissen in Nigeria, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft in Wien vom 15.10.2019.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seinem vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich aus dem entsprechenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I406 2118106-1.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020, wonach eine Cousine von ihm in Österreich lebe, er jedoch keinen regelmäßigen Kontakt oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu dieser pflege.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich, abgesehen von seiner Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer, zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.02.2020.

Seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer ergibt sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben vom 23.11.2016.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau ergeben sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten ÖSD-Zertifikat vom 15.02.2016.

Seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde sowie seine insbesondere aufgrund dessen geschlossenen Bekanntschaften ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungs- bzw. Unterstützungsschreiben vom 20.11.2016 sowie vom 17.09.2019.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens hinsichtlich seines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, Zl. I406 2118106-1/12E; dieser Umstand blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

Im Beschwerdeschriftsatz wird zwar behauptet, dass sich seit rechtskräftiger Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Rückkehrentscheidung bezüglich der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe, jedoch wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit in den neu vorgebrachten Umständen eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte. Zur Beurteilung dieser Frage erscheint es angebracht, die Feststellungen, welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, Zl. I406 2118106-1/12E zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen wurden, heranzuziehen:

"Der Beschwerdeführer hat am 15.02.2016 das ÖSD-Zertifikat A2 absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und mit seinen Eltern sowie seinem Bruder und zwei Schwestern über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und war im Verkauf von Straßenzeitungen tätig, von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in einer Kirchengemeinde integriert.

...

Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, pflegt private Bekanntschaften, ist in einer Kirchengemeinde integriert und hat in Österreich, abgesehen von Sprachkursen, an keinen Ausbildungen teilgenommen, sich nicht maßgeblich ehrenamtlich betätigt und ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Somit ist auch sein Privatleben in Österreich sehr schwach ausgeprägt."

Die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau, seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde, seine insbesondere aufgrund dessen geschlossenen Bekanntschaften sowie seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer waren bereits verfahrensgegenständlich in seinem Asylverfahren I406 2118106-1, in welchem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde, sodass diesbezüglich keine Sachverhaltsänderung vorliegt.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsverfahren lediglich 2 weitere Unterstützungsschreiben - eines von seiner Kirchengemeinde in XXXX, datiert mit 17.09.2019, sowie ein weiteres von einem Deutsch-Unterrichtenden an der VHS XXXX, datiert mit dem 10.01.2020 - ins Treffen. Auch dadurch wurde keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargelegt, zumal die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers nach wie vor dasselbe Niveau (A2) aufweisen als zum Zeitpunkt zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 29.03.2019 und auch der Umstand, dass er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen hat, bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren gewürdigt wurde.

Letztlich werden alle etwaigen, nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, Zl. I406 2118106-1/12E gesetzten Integrationsschritte des Beschwerdeführers dadurch relativiert, dass diese überhaupt erst durch die Missachtung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung erreicht werden konnten (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, Rn 24).

Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 3, § 55 sowie § 58 Abs. 10 und Abs. 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 53/2019, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 52 Abs. 3 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (§ 44b Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Aus diesem Grund ist auf den in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, "den Aufenthaltstitel zu erteilen", nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 16 Abs. 5 BFA-VG macht die Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar und erklärt zudem: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es ist daher gesetzlich normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.

Eine Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung als in der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides müsste also zumindest möglich sein. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt demnach dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich machen. Es wird in der Beschwerde allerdings unterlassen aufzuzeigen, inwieweit in den neu vorgebrachten Umständen eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte.

Die in der Beschwerde aufgezeigte, bloße Verlängerung des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers (im konkreten Fall um weniger als 8 Monate zwischen der rezenten Rückkehrentscheidung vom 29.03.2019 und dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2019) kann nicht als wesentliche Änderung angesehen werden, da damit weder die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht wird, noch dieser Aufenthalt rechtmäßig war.

Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (im konkreten Fall fanden lediglich 2 nunmehr ergänzend in Vorlage gebrachte Unterstützungsschreiben noch keine Würdigung im vorangegangenen Verfahren, in welchem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde - siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.2.), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013], ebenso wenig wie vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie eine ehrenamtliche Betätigung [VwGH 30.07.2017, 2013/22/0205, VwGH 11.11.2013, 2013/22/0250 und 2013/22/0217]).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist überdies in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seine nunmehr ergänzend dargelegten Schritte zur Integration durchwegs über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem ihm eine Ausreiseverpflichtung zukam; diese Schritte erfolgten insofern weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat".

Die Zurückweisung gemäß § 55 Abs. 10 AsylG des seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrages erfolgte daher zu Recht und war gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Die belangte Behörde erließ daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein gesunder junger Mann, der nur wenige Jahre abwesend war und über ein familiäres Netzwerk in Nigeria verfügt, sich im Falle einer Rückkehr dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer allseits unbestritten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem über diesen Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, Zl. I406 2118106-1/12E rechtskräftig negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, um in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einzubringen.

Der belangten Behörde ist insoweit beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angesichts seiner offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geltenden fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie seiner beharrlichen Negierung einer behördlichen Anordnung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Identität der Sache illegale Einreise illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2118106.2.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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