TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 I416 1242017-3

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I416 1242017-3/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019, zu Recht erkannt:

A)

A) Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nigeria reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 07.07.2005 abgewiesen und wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 26.01.2006 abgelehnt.

Am 23.10.2007 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, für den er dieselben Gründe wie in seinem Erstverfahren geltend machte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG 1991 zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 14.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht verlassen.

Am 27.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" der mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 20.02.2013 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BM für Inneres vom 25.07.2013 abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass es seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS zu keinem derart maßgeblich geänderten Sachverhalt gekommen sei, dass dem Antragsteller ein solcher Aufenthaltstitelt zu gewähren sei.

Mit Urkundenvorlage vom 08.05.2013 wurde bekannt gegeben, dass die ungarische Lebensgefährtin XXXX beim Beschwerdeführer einziehen würde.

Am 17.09.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" der mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 12.02.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX wurde mit Schreiben vom 04.05.2015 zurückgezogen.

Am 30.04.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte mit Schriftsatz vom 08.05.2015 ein Deutsch A2-Zeugnis des internationalen Kulturinstitutes, einen Meldezettel, einen Mietvertrag und einen Werkvertrag vor.

Mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters vom 08.07.2016, modifizierte der Antragsteller seinen Antrag auf § 55 Abs. 1 AsylG und führte aus, dass der das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt habe und die Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten wäre. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, dass seine slowakische Lebensgefährtin schwanger sei, dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 mit sehr gutem Erfolg abschließen habe können, dass er über ein gesichertes Wohnrecht, über eine verbindliche Arbeitsplatzzusage, eine aufrechte Krankenversicherung, Freundschaften mit zahlreichen Österreichern verfüge und seit 2005 Mitglied der Zeugen Jehovas und unbescholten sei. Diesem Schriftsatz angeschlossen waren folgende Urkunden: Slowakischer Personalausweis der Lebensgefährtin XXXX ; Kopie Mutter-Kind Pass der Lebensgefährtin; Kopie des Reisepasses des Antragstellers; Kopie der Geburtsbestätigung des Antragstellers; A2 Zeugnis; Mietvertrag; Meldezettel; Arbeitsrechtliche Bestätigung der Firma XXXX ; Empfehlungsschreiben XXXX und XXXX ; die Kopie einer gültigen ecard. Zuletzt wurde noch ausgeführt, dass die lange Verfahrensdauer ihm nicht zuzurechnen sei.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 wurde eine neue Vertretungsvollmacht vorgelegt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt, sowie das Vollmachtverhältnis zur vorhergehenden Rechtsvertretung aufgelöst.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 wurde Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom 30.04.2015 erhoben.

Mit Schreiben vom 29.06.2017 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück- bzw. abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten und alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente, in Original und Kopie, vorzulegen und wurde er auf die Voraussetzungen einer Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Rechtsvertretung am 04.07.2017 nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme bzw. Urkundevorlage erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 16.08.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" und stellte "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und setzte die Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.)

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock in 1150 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde seine Stellungnahme und die darin vorgebrachten Beweismittel zur Gänze ignoriert habe und bei richtiger Gesetzesanwendung nicht mit einem zurückweisenden Bescheid entscheiden hätte können. Er führte unter Heranziehung seiner Freundin/Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zusammengefasst aus, dass eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sein Recht- auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen und eine Rückkehrentscheidung zudem zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde und daher unzulässig wäre. Letztlich führte er aus, dass die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt hätte, da Sie seine Stellungnahme nicht berücksichtigt hätte und sie sich näher mit den entscheidenden Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstanden Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen aufzutragen.

Mit Schreiben vom 20.03.2019 wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass weder eine Stellungnahme noch Beilagen wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt vor Bescheiderlassung übermittelt worden sind.

Am 21.03.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und wurden seitens des BF Unterlagen hinsichtlich Geldüberweisungen an seine Lebensgefährtin vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.3.2019, Zl. I416 1242017-3/7E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 30.4.2015 wird gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2020, Ra 2019/21/0134-10, wurde, nach Erhebung einer außerordentlichen Revision, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.3.2019, Zl. I416 1242017-3/7E, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, sowie der Frist für die freiwillige Ausreise wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, aufgehoben. Begründend wurde hinsichtlich der Unzuständigkeit zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, in welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z. 2 Asylgesetz zurückgewiesen wurde, keine inhaltliche Entscheidung hätte treffen dürfen und wäre vielmehr nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht gekommen.

Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch die Abweisung des Antrages, weil seine Erteilung nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten sei, inhaltlich verfehlt sei, da der Beschwerdeführer seit mehr als 15 1/2 Jahren ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig und die "Zehnjahresgrenze" fallgegenständlich nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten worden sei, zudem würden die Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers iVm der erreichten Integration und seinen familiären Bindungen zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen, Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt der Gerichtabteilung I416 des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 30. April 2020, Ra 2019/21/0134-10.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2017 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 leg. cit. zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 leg. cit. im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua.) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Im vorliegenden Fall hatte das BFA daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten war. Das BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner Integration und seinen familiären Bindungen nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.

Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" überschriebene § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der BF ist seit 2003, sohin bis zur Entscheidung der belangten Behörde im August 2017 seit 14 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.).

Wird einem Fremden das Ausüben von Erwerbstätigkeiten und seine Nichteinbeziehung in die Grundversorgung zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere einem Arbeitsvorvertrag keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168;

Nun ist der Beschwerdeführer nicht in die Grundversorgung einbezogen, hat ein Deutschzertifikat A2 und Empfehlungsschreiben vorgelegt, sodass im Hinblick auf den ca. 14-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet schon von daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht integriert hätte. Der Beschwerdeführer hat im Administrativverfahren einen GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung aus dem Jahr 2006 vorgelegt, arbeitet als Umzugshelfer und verfügt über eine Krankenversicherung. Im Hinblick auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Arbeitserlaubnis seinen Unterhalt durch eigene Arbeit wird sichern können.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist und regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bestanden hat. Im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde der Kontakt zwischen Vater und Sohn erheblich erschwert werden und müsste der Sohn, bei Versagung des beantragten Aufenthaltstitels und Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (zumindest vorübergehend) ganz ohne Vater aufwachsen, zudem kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134-10, vgl. in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088, mwN; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vgl. etwa VfGH 19.6.2015, E 426/2015, mwN).

Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkten bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Inland relevierten, insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung, liegen nicht vor.

Hinzu kommt, dass das gegenständliche Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 fast vier Jahre gedauert hat, ohne dass dem Beschwerdeführer diese Verfahrensdauer erkennbar angelastet werden kann (vgl. dazu VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn 12).

Insgesamt betrachtet erweist sich daher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als nicht verhältnismäßig.

Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.April 2020, Ra 2019/21/0134-10, war der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Antrages nach § 55 AsylG) ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die Behörde über gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG neu zu entscheiden haben.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.3.2019, Zl. I416 1242017-3/7E, nicht in Revision gezogen wurde (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134-10, Rn 10) und sohin kein weiterer Abspruch über das Kostenbegehren zu erfolgen hat. Es darf jedoch ergänzend auf die inhaltliche Begründung verwiesen werden, wo wie folgt festgehalten wurde: "Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen."

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Integration Interessenabwägung Kassation Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.1242017.3.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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