TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 I412 2149229-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 2149229-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SUDAN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 18.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich der Spruchpunkt II. bis VIII. wird der Beschwerde stattgegeben und diese behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, dass er im Sudan zur Opposition gehört habe und deswegen mehrere Male festgenommen worden sei. Freunde seien auch getötet worden, weswegen er sich entschlossen habe, aus Angst um sein Leben, das Land so schnell wie möglich zu verlassen.

Am 09.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte, dass er in Khartum geboren und aufgewachsen sei. Er sei Mitglied der Partei GRIFNA gewesen, welche sich gegen die Regierung ausgesprochen habe und werde deswegen von der sudanesischen Regierung verfolgt.

In der Stellungnahme vom 25.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der angespannten Situation im Sudan die landwirtschaftlichen Gründe nicht mehr bewirtschaftete werden können, da aufgrund von Kampfhandlungen usw. Nutzpflanzen und Früchte regelmäßig vernichtet werden würden und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei.

Mit Stellungnahme vom 30.01.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass am ehemaligen Grundstück der Familie zwischenzeitlich eine Straße angelegt worden sei, weswegen eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei. Eine Entschädigung seitens der Behörde sei nie in Aussicht gestellt worden.

Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 26.02.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückverweisen; aufschiebende Wirkung gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Sudan und den spezifisch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in der der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte des Bescheides persönlich entkräften kann; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; allenfalls feststellen, dass die Abschiebung in den Sudan unzulässig ist.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2017 vorgelegt.

Am 24.07.2018 wurde eine erste mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA Fehler bei der Übersetzung passiert seien und ihm die Einvernahme nicht rückübersetzt worden sei.

Am 08.11.2018 wurde eine zweite mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten, in welcher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, Korrekturen vorzunehmen. Er gab im Wesentlichen an, dass seine Frau an Krebs leide und nach ihrer Behandlung wieder in den Sudan zurückkehren möchte, er allerdings nicht. Im Sudan gehöre ihm ein 1.200 m² großes Grundstück.

Mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2019, GZ I407 2149229-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste freiwillig nach Frankreich aus und hielt sich anschließend in Deutschland auf. Er wurde am 18.02.2020 rücküberstellt. Am selben Tag stellte er gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Probleme im Sudan, die er im Erstverfahren angeführt habe, seien weiterhin aufrecht. Er habe im Erstverfahren nicht die Gelegenheit bekommen, über die Gefährdung zu sprechen. Vor der belangten Behörde habe er nur die Fragen beantworten dürfen, vor dem Bundesverwaltungsgericht sei er beunruhigt gewesen, ob er über seine Probleme sprechen dürfe. Seinem Anwalt habe er diese Umstände nicht erzählt, er habe ihm nur EUR 1.500,- bezahlen müssen, obwohl er gar nicht zu den Verhandlungen erschienen sei. Jedenfalls sei sein Haus im Sudan der Sitz einer kommunistischen Partei gewesen und sei er deshalb fast täglich vom Geheimdienst und der Gruppe "Ansar Alsunna" bedroht worden. Er habe als Importhändler aufgrund der Kommunisten Probleme mit der Regierung gehabt. In einer weiteren Einvernahme gab er an, selbst Kommunist zu sein und in Frankreich an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Zum aktuellen Länderinformationsblatt nahm er insofern Stellung, dass er die Lage im Sudan als weiterhin instabil beschrieb. Derzeit herrsche zwar eine vorübergehende Ruhe, diese werde aber nicht lange anhalten.

Mit Bescheid vom 18.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunk I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung in den Sudan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt VII.). Gemäß § 15b Abs 1 AsylG 2005 wurde ihm aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 04.05.2020. Es habe sich eine Lageänderung im Sudan ergeben, die im angefochtenen Bescheid keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. Aufgrund der Absetzung des Langzeitdiktators sei jedenfalls von geänderten Voraussetzung auszugehen und habe die belangte Behörde eine inhaltliche Prüfung zu Unrecht unterlassen. Die Lage für Oppositionelle sei zudem verschärft.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

In der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 30.01.2019 wurde zur Person festgestellt:

"Der volljährige Beschwerdeführer ist kinderlos, sudanesischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Khartum geboren und aufgewachsen und verfügt seine Familie dort über landwirtschaftliche Besitzungen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und über Berufserfahrung als Busfahrer und Lastwagenfahrer sowie Mechaniker.

Im Sudan leben Verwandte, unter anderem die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und abgesehen von seiner Ehefrau und deren Familie, über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat Deutschkurse besucht, von 07.09.2018 bis 25.10.2018 ein Volontariat bei einer Firma gemacht und an einem EU-Projekt zur Regionalförderung mitgewirkt, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt."

Nach der zitierten Entscheidung verließ er freiwillig und selbstständig das Bundesgebiet in Richtung Frankreich und wurde letztlich aus Deutschland am 18.02.2020 nach Österreich rücküberstellt. Seit 05.03.2020 lebt er im gemeinsamen Haushalt mit seiner asylberechtigten Ehefrau, die syrische Staatsangehörige ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zuerkannt.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren seine bisherigen Gründe weiter geltend und brachte auch neue Fluchtgründe dahingehend vor, dass er vom Geheimdienst und der Gruppe "Ansar Alsunna" bedroht worden sei, und diese Gruppe negative Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Importhändler gehabt habe. Zudem sei ihm eine Rückkehr in den Sudan aufgrund der Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei und den Angriffen auf Oppositionelle nicht zumutbar. Diese Gründe lagen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vor und wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, diese auch geltend zu machen. Ihm wurde mehrfach die Möglichkeit geboten, von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, alle seine Fluchtgründe darzulegen und weist das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf.

Dies gilt auch für den nach der rechtskräftigen Entscheidung entstandenen Grund, in Frankreich den Oppositionsführer der Bewegung "Adel Wa Al Musawa" getroffen zu haben und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, dem keine Asylrelevanz zukommt.

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen):

KI vom 18. 9 .2019: Neue Regierung vereidigt (betrifft: Abschnitt 2 - politische Lage)

Am 8.9.2019 wurde die neue Regierung im Sudan vereidigt. Dem 18-köpfigen Kabinett von Regierungschef Abdallah Hamdok gehören Mitglieder des Militärs und Zivilisten an, darunter vier Frauen, unter anderem die erste Außenministerin des Landes (BAMF 9.9.2019; vgl. DF 9.9.2019), die Politikerin Asmaa Abdalla (DF 9.9.2019). Dem Souveränen Rat gehören fünf Militärs und sechs Zivilisten an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Geführt wird das Gremium von General Abdel Fattah al-Burhan, der auch dem bisher regierenden Militärrat vorstand. Nach 21 Monaten soll dann ein Zivilist die Führung übernehmen. Für 2022 sind schließlich Wahlen vorgesehen (BAMF 26.8.2019; vgl. DS 21.8.2019; NZZ 21.8.2019). Dem Souveränen Rat gehört auch General Mohammed Hamdan Daglo "Hemeti" an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Als neuer Premierminister wurde Abdallah Hamdok vereidigt. Der Wirtschaftsexperte bezeichnete als seine obersten Prioritäten einen dauerhaften Frieden, die Bekämpfung der Wirtschaftskrise, eine "ausgeglichene Außenpolitik" (BAMF 26.8.2019; BBC 9.9.2019), wie auch die Lösung der Konflikte in den Bundesstaaten Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan. Das Kabinett von Hamdok muss auch der Korruption ein Ende setzen und den von Islamisten gegründeten "Staat" im Staat zerschlagen, welcher den Umsturz von Omar al-Bashir 1989 unterstützte (JA 6.9.2019). Die Regierung muss sich auch um die brodelnden Konflikte kümmern, welche al-Bashir durch die Schaffung loyaler Milizen, die ihn an der Macht gehalten haben, angefacht hatte (BBC 9.9.2019). Am 19.8.2019 hat auch der Prozess gegen Ex-Präsident al-Bashir begonnen, der sich u.a. wegen Korruption, Devisenvergehen und Bereicherung verantworten muss (BAMF 26.8.2019).

Nach dem Sturz des langjährigen Staatschefs al-Bashir im April 2019 wurde unter einem Militärrat eine Übergangsregierung gebildet, gegen die es weiterhin zu Protesten kam. Vor allem der Aufstieg von Hemeti, dem langjährigen Führer der Miliz Janjaweed, welcher schwere Kriegsverbrechen in Darfur vorgeworfen werden, wurde kritisiert (DS 17.7.2019). Die aus den Janjaweed hervorgegangenen Rapid Support Forces (RSF) werden beschuldigt, am 3.6.2019 über 120 Demonstranten in Karthum getötet zu haben (NZZ 21.8.2019; vgl. NZZ 24.7.2019). Hemeti, der im militärischen Übergangsrat an zweiter Stelle hinter General Abdel Fattah al-Burhan stand, streitet jede Verantwortung ab (NZZ 24.7.2019). Eine unabhängige Kommission soll das Massaker zwar untersuchen, doch sichert eine Klausel hochrangigen Militärs wie ihm absolute Straffreiheit zu (ZO 24.7.2019).

Mit Unterstützung des äthiopischen Vermittlers Mahmoud Drir (BAMF 24.6.2019) einigten sich Militär und Opposition am 17.7.2019 auf die Bildung einer Übergangsregierung (BAMF 22.7.2019; vgl. DS 17.7.2019) und unterzeichneten am 17.8.2019 eine abschließende Vereinbarung (TS 17.8.2019). Mit dieser Verfassungserklärung wird die Teilung der Macht im Land auf drei Jahre und drei Monate festgeschrieben (BAMF 19.8.2019; vgl. DS 17.7.2019a; TS 17.8.2019). Das Zustandekommen des Abkommens ist auf beiden Seiten mit Erleichterung aufgenommen worden. Die Protestbewegung feierte die Einigung als Sieg ihrer "Revolution", die Generäle schrieben sich zugute, einen Bürgerkrieg verhindert zu haben (TS 17.8.2019). In den wöchentlichen Briefing Notes des BAMF finden sich seit Anfang August hinsichtlich gewaltsamen Vorgehens von Sicherheitskräften keine Meldungen mehr. Zuletzt waren am 29.7.2019 in El-Obeid bei einer Demonstration fünf Menschen - darunter vier Schüler - von Sicherheitskräften erschossen worden (BAMF 5.8.2019; vgl. Reuters 29.7.2019).

Der UN-Sicherheitsrat hat einstimmig beschlossen, die UN-Mission vorerst nicht aus der Region Darfur abzuziehen. Die Lage dort gilt weiterhin als instabil. Aktuelles Ziel ist die Beendigung der Mission im Jahr 2020. Die Afrikanische Union und die UN betreiben in der Region Darfur die gemeinsame Friedensmission Unamid, deren aktuelles Mandat bis zum 31.10.2019 verlängert wurde (ZO 28.7.2019).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.9.2019): Briefing Notes 9. September 2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (26.8.2019): Briefing Notes 26. August 2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (19.8.2019): Briefing Notes

19. August 2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (5.8.2019): Briefing Notes 5. August 2019, Zugriff 11.9.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (22.7.2019): Briefing Notes

22. Juli 2019, Zugriff 11.9.2019

- BBC - BBC News Africa (9.9.2019): Sudan's historic post-Bashir cabinet sworn in, https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan, Zugriff 11.9.2019

- DF - Deutschlandfunk.de (9.9.2019): Sudan - Neue Regierung vereidigt, https://www.deutschlandfunk.de/sudan-neue-regierung-vereidigt.1939.de.html? drn:news_id=1047026, Zugriff 9.9.2019

- DS - derStandard (21.8.2019): Übergangsphase - Elfköpfiger "Souveräner Rat" im Sudan gebildet, https://www.derstandard.at/story/2000107626252/elfkoepfiger-souveraener-rat-imsudan-gebildet, Zugriff 11.9.2019

- DS - derStandard (17.7.2019): Lösung in Sicht - Durchbruch im Sudan: Konfliktparteien einigen sich auf Abkommen,

https://www.derstandard.at/story/2000106376101/konfliktparteien-im-sudan-einigen-sichauf-abkommen, Zugriff 11.9.2019

- DS - derStandard (17.7.2019a): Abkommen im Sudan macht Weg frei für

Übergangsregierung, https://www.derstandard.at/story/2000107500841/machtuebergabean-zivile-regierung-im-sudan, Zugriff 11.9.2019

- JA - Jeune Afrique (6.9.2019): Soudan: Abdallah Hamdok dévoile le premier gouvernement post-Béchir, https://www.jeuneafrique.com/825203/politique/soudan-abdallah-hamdokdevoile-le-premier-gouvernement-post-bechir/, Zugriff 11.9.2019

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (24.7.2019): Der stärkste Mann im Sudan: ungebildet, grausam und reich dank Gold, https://www.nzz.ch/international/genera l-daglo-alias-hemeti- der-staerkste-mann-im-sudan-ld.1497578, Zugriff 11.9.2019

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.8.2019): "Souveräner Rat" von Zivilisten und Militärs im Sudan gebildet, https://www.nzz.ch/international/ernennung-von-souveraenem-rat-imsudan-verzoegert-sich-ld.1502645, Zugriff 11.9.2019

- Reuters (29.7.2019): Four school children shot dead at Sudan protest -opposition campaigners, https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1UO1FF-OZATP, Zugriff 18.9.2019

- TS - Der Tagespiegel (17.8.2019): Weg für Übergangsregierung ist frei - Militär und Protestbewegung im Sudan unterzeichnen Abkommen, https://www.tagesspiegel.de/politik/ weg-fuer-uebergangsregierung-ist-frei-militaer-und-protestbewegung-im-sudanunterzeichnen-abkommen/24915706.html, Zugriff 11.9.2019

- ZO - Zeit Online (28.7.2019): UN-Soldaten bleiben im Sudan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/sudan-vereinte-nationen-sicherheitsratafrikanische-union, Zugriff 11.9.2019

- ZO - Zeit Online (24.7.2019): Warum protestieren die Sudanesen immer noch?, https://www.zeit.de/2019/31/sudan-demonstrationen-uebergangsabkommen-militaerdemokratiebuendnis, Zugriff 11.9.2019

Sicherheitslage:

Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vgl. FD 10.8.2018).

In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.8.2018). Es besteht weiterhin eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan, auch wenn die letzten Anschlagsversuche einige Jahre zurückliegen. In verschiedenen Landesteilen wurden in den vergangenen Jahren vereinzelte Zellen, die Anschläge geplant hatten, durch sudanesische Behörden aufgedeckt (AA 10.8.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 10.8.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 10.8.2018

- FD - France Diplomatie (10.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ soudan/, Zugriff 10.8.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018

Grundversorgung:

Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über zwei Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 6.11.2017). Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75% seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20%. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70% der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 7.2018c). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 12.2017).

Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend, insbesondere im Westen, Osten und Süden des Landes. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden und Überschwemmungen immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern (AA 12.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018

- AA - Auswärtiges Amt (12.2017): Länderinformation, Sudan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203268, Zugriff 27.8.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (7.2018c): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.8.2018

Rückkehr:

Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 6.11.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018

In Bezug auf die Situation im Sudan ist im Vergleich zum Erstverfahren eine Lageänderung eingetreten, bei der nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den ersten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich in Frankreich und Deutschland aufhielt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den übereinstimmenden Vermerken über die Reisebewegungen im Zentralen Fremdenregister. Die Rücküberstellung aus Deutschland am 18.02.2020 erfolgte mittels Laissez-passer (AS 27).

Wesentliche Änderungen zu seinen persönlichen Verhältnissen im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnten sich auch aufgrund der Abwesenheit keine Änderungen in seinen Beziehungen, Lebensumständen und Verhältnissen zu bzw. in Österreich ergeben haben. Daher konnten daher die in der Entscheidung I407 2149229-1 getroffenen Feststellungen herangezogen werden. Der Umstand, dass er seit etwa eineinhalb Monaten mit seiner nach islamischen Ritus geehelichten Frau im gemeinsamen Haushalt lebt, bewirkt aufgrund des kurzen Zeitraumes keine wesentliche Änderung des Familienlebens. Die Feststellung zur Aufenthaltsberechtigung der Frau ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu W170 2167394-1.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Sudan, samt den (oben) publizierten Quellen und Nachweisen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen. Diese Erkenntnisquellen ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.3. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Die Feststellungen zu den Anträgen auf Asyl wurden den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt zu I407 2149229-1 entnommen.

Im ersten Asylverfahren wurde zu den vorgebrachen Fluchtgründen rechtskräftig festgehalten: "[...] war das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Sudan verlassen habe, da er als Mitglied der Partei GRIFNA an nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe, er Probleme mit dem Geheimdienst und dem Sicherheitsapparat gehabt habe und es deswegen sehr gefährlich für ihn gewesen sei, nicht glaubhaft."

Der Beschwerdeführer gab zum gegenständlichen Folgeantrag an: "Meine Probleme im Sudan, die ich bereits im ersten Verfahren angeführt habe, sind noch aufrecht." (AS 63). Außerdem führte er aus, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, alle seine Gründe vorzutragen. Sein Haus sei Sitz der kommunistischen Partei gewesen und deshalb sei er vom Geheimdienst und einer islamistischen Gruppierung fast täglich bedroht worden (AS 65).

Zunächst ist festzuhalten, dass über die vorgebrachten "Probleme mit dem Geheimdienst" bereits im Erstverfahren abgesprochen wurde und steigerte er sein Vorbringen indem er angab, den Anführer der Bewegung "JEM" in Frankreich getroffen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben und daher einer Verfolgung als Oppositioneller ausgesetzt zu sein.

Nur aus der Tatsache, dass er auf einem Foto mit dem Anführer zu sehen ist, kann nicht angenommen werden, dass ihm im Sudan eine Verfolgung droht. Die JEM wurde um 1999 als Oppositionsbewegung gegen die Regierung von Omar al-Bashir in Khartum gegründet und ist nach dem Sturz des langjährigen Präsidenten nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Verfolgung drohen sollte.

Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zu einem online verfügbaren Video so vage geblieben, dass dem Vorbringen ein glaubhafter Kern nicht zukommt: Es ist nicht ersichtlich, weswegen ein (nicht vorgelegtes) Video auf eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat schließen lassen sollte und wurde dazu nichts Substantielles vorgebracht.

Es ist im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrbefürchtungen bereits im Erstverfahren bestanden haben müssten, wenn er ausführt, dass der Fluchtgrund rund um sein Haus als Sitz einer kommunistischen Partei immer schon bestanden hätte, er aber keine Möglichkeit zur Darlegung bekommen hätte. Die Bedrohung bezieht sich seinen Angaben zu Folge auf Geschehnisse vor seiner Ausreise und wäre daher bereits im ersten Asylverfahren vorzubringen gewesen werden, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt. Entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers muss dazu auch festgehalten werden, dass er im Erstverfahren vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen einvernommen wurde und auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerde sowie in zwei mündlichen Verhandlungen Gelegenheit hatte, alle seine Fluchtmotive zu schildern.

Dem Beschwerdeführer wurden nicht nur konkrete Fragen gestellt, sondern wurde er aufgefordert, in freier Erzählung seine Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu Protokoll zu geben.

Für das erkennende Gericht ist, ebenso wie für die belangte Behörde, in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Verfahrens eine tatsächlich bestehende Verfolgung in seinem Heimatstaat verschweigen sollte, zumal davon auszugehen ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber eine tatsächlich bestehende Verfolgung nicht wider besseren Wissens verschweigen würde, zumal der Beschwerdeführer während seines Erstverfahrens mehrfach über die Wichtigkeit von wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben belehrt worden ist.

Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, eines glaubhaften Kerns entbehren und folglich nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

2.4. Zur Lageänderung im Herkunftsstaat:

Die Feststellung, wonach sich die Situation im Sudan im Vergleich zum Erstverfahren derart geändert hat, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte, ergibt sich aus der vorliegenden Kurzinformation vom 18.09.2019, welche die Lage nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2019 dokumentiert.

Es hat sich insofern zweifellos eine Änderung zur Lage im Vorverfahren ergeben, als dass der Langzeitpräsident Omar Hassan al-Bashir Anfang April 2019 gestürzt wurde und am 08.09.2019 die neue Regierung vereidigt wurde.

Auch dass weiterhin Konflikte brodeln, die der Expräsident durch Installieren von Milizen angefacht hat, wird im aktuellen Länderinformationsblatt (KI vom 18.09.2019) thematisiert.

Die belangte Behörde hat sich mit den politischen Veränderungen im Herkunftsland und der Änderung der Sicherheitslage und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.):

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.

Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der mit abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 bestätigte Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2017 formell rechtskräftig wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung von Asyl zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt waren sowie des Umstandes, dass es dem Fluchtvorbringen an einem glaubhaften Kern bzw. Asylrelevanz mangelt, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden.

Da diesbezüglich weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Es haben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren relevante Sachverhaltsänderungen bezogen auf die Situation im Herkunftsland ergeben.

Das Länderinformationsblatt bzw. die darin enthaltene aktuelle Kurzinformation vom 18.09.2019 beschreibt die nach dem Sturz des langjährigen Staatschefs al -Bashir im April 2019 geänderte politische Lage und die damit einhergehende Sicherheitslage im Sudan.

Damit ist seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens eine Lageänderung im Herkunftsstaat eingetreten, bei der nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass demnach eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte (Hinweis E vom 12. Oktober 2016, Ra 2015/18/0221), was einer Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache entgegensteht.

Wegen der Begrenzung der Sache des Beschwerdeverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung des Folgeantrags (hier für den Satus der subsidiär Schutzberechtigten) ist es dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Konstellation verwehrt, die Zurückweisung des Bundesamts durch eine Sachentscheidung zu ersetzen. Daher hatte das Bundesverwaltungsgericht nur durch Aufhebung der Zurückweisung vorzugehen und durfte hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht in der Sache absprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass in dieser Aufhebung der Zurückweisung hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Beurteilung liegt, wie der Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in der Sache zu erledigen ist.

Da die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung des jeweiligen Folgeantrags auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten tatbestandlich voraussetzen, war der Beschwerde auch insoweit Folge zu geben und diese Spruchpunkte aufzuheben.

3.3. Ausführung zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) sowie zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII.)

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot und auf die Anordnung zur Unterkunftnahme noch auf Folgendes hinzuweisen:

Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG und führt in der Begründung in einem Satz aus: "Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt." (Bescheid Seite 27).

Zitiert wird weiters die Judikatur des VwGH, 19.02.2013, 2012/18/0230, wonach die Erfüllung dieses Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. "Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild."

Gerade diese Beurteilung unterlässt die belangte Behörde gänzlich und macht nicht nur keine Angaben zu den strafgerichtlichen Taten und deren Art und Schwere, es bleibt auch offen, auf welche rechtskräftige Verurteilung "von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" im Sinne der Z 1 leg. cit. Bezug genommen wird. Es ist anzunehmen, dass die festgestellte Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 27.02.2018 gemeint ist, doch wurde auch an dieser Stelle nicht auf die näheren Umstände eingegangen, sodass eine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose insgesamt nicht getroffen wurde. Die Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), wurde somit ebenso unterlassen.

Eine Missachtung der angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 kann dem Beschwerdeführer ebenso nicht angelastet werden, da davon auszugehen ist, dass diese zu Unrecht erging, wie noch auszuführen sein wird.

Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer aus eigenem im Verfahren vor der belangten Behörde die Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ("Nahrung und Obdach" Bescheid Seite 29) in Österreich nicht dargelegt hat, doch hat auch die belangte Behörde keinerlei Prüfung in diese Richtung vorgenommen und nimmt an, dass er ohne die Mittel aus der staatlichen Grundversorgung seinen Unterhalt nicht aus eigenem besorgen kann. Bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezog (AS 125) und Unterkunft bei seiner asylberechtigten Frau in Wien bezogen hat (AS 121).

Zuletzt ist anzumerken, dass ein (langjähriges) Einreiseverbot auch einen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bewirkt und verhältnismäßig sein muss. Der pauschale Verweis auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Bescheid Seite 29) genügt nicht, um darzulegen, dass ein Verbot, ins Bundesgebiet zurückzukehren, als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die belangte Behörde lässt die Bindung zur asylberechtigten Gattin unausgeführt und begründet mit keinem Wort, weshalb ein auf die Dauer von sieben [!] Jahren befristetes Einreiseverbot im Lichte des Privat- und Familienlebens verhältnismäßig wäre.

Zur Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005:

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 18.02.2020 mittels Verfahrensanordnung im Sinne des § 15b Abs. 1 AsylG 2005 mit, dass er ab sofort im Quartier "BS West AIBE Thalham 80 4880 St. Georgen im Attergau" bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz Unterkunft zu nehmen habe.

Die genannte Verfahrensanordnung wurde am 02.03.2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, da "die Gründe für die Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG weggefallen sind" (AS 113ff). Am selben Tag wurde eine neuerliche Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 im gleichen Quartier "BS West AIBE Thalham 80 4880 St. Georgen im Attergau" mit Verfahrensanordnung aufgetragen (AS 117ff).

Eine Begründung für diese Vorgangsweise enthält die Verfahrensanordnung vom 02.03.2020 nicht und lässt auch der angefochtene Bescheid eine solche vermissen.

Auch die Verhältnismäßigkeit im Lichte des Art. 8 EMRK wurde weder in der Verfahrensanordnung, noch in der Bescheidbegründung dargelegt und fehlt somit die Interessensabwägung.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch das Bundesamt vollständig erhoben wurde und dessen Beweiswürdigung zu bestätigen ist. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung eines Sachverhaltes als entschiedene Sache, zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Ermessensausübung bei Verhängung eines Einreiseverbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit politische Veränderung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit Vorstrafe wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Wohnsitzauflage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2149229.2.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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