TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 I403 2003033-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
StGB §127
StGB §130
StGB §241e
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2003033-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2020, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 23.06.2013 unter der Identität XXXX, geboren am XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, "keine Angst zu haben", jedoch in seinem Herkunftsstaat Algerien niemanden zu haben und sich dort keine Existenz aufbauen zu können.

Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.09.2013 setzte dieses aufgrund einer im Verfahren durchgeführten radiologischen sowie zahnärztlichen Untersuchung und eines CT das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem XXXX fest.

Am 28.11.2013 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er hierbei abermals ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend machte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 27.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zudem wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt.

Gegen diesen Bescheid vom 27.01.2014 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.02.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Schreiben vom 12.03.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Abgängigkeitsanzeige betreffend den Beschwerdeführer. Am 06.04.2014 wurde dieser in einer fremden Wohnung betreten und wegen Verletzung der ihn treffenden Gebietsbeschränkung zur Anzeige gebracht. Am 07.04.2014 wurde er von Polizeikräften aufgegriffen und zurück in seine Flüchtlingsunterkunft verbracht.

Mit E-Mail vom 24.01.2019 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer von Interpol Algier als XXXX, geboren am XXXX, identifiziert worden sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019, Zl. I406 2003033-1/21E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.01.2014 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfolgt. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Schriftsatz der belangten Behörde ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vom 27.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG legte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Am 18.02.2020 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft von der belangten Behörde hinsichtlich einer beabsichtigten Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Hierbei erklärte er ausdrücklich, nicht rückkehrwillig zu sein und sich einer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen.

Am 28.02.2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen; es wurde seitens der belangten Behörde unmittelbar anschließend über ihn die Schubhaft verhängt, aus welcher er aufgrund von Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks am 04.04.2020 entlassen wurde.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.02.2020 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; die Abschiebung nach Algerien für unzulässig erklären; das Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes "auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren."

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Es handelt sich bei ihm um XXXX, geboren am XXXX. Er ist algerischer Staatsbürgerschaft und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem.

Der Beschwerdeführer verwendete gegenüber den österreichischen Behörden einen falschen Namen und gab sich fälschlich als Minderjähriger aus. Er reiste spätestens im Juni 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Er ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist erwerbsfähig.

Am XXXX2016 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige. Am 04.05.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger", welcher mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 21.12.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde, nachdem im betreffenden Verfahren festgestellt worden war, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin um eine Aufenthaltsehe handelt und die "eheliche Gemeinschaft" bereits mit August 2016 wieder aufgelöst worden war. Zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kam es nicht, da das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Vom 29.03.2017 bis zum 28.02.2020 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Haft, wobei seine Ehefrau ihn hierbei zu keinem Zeitpunkt besucht hat. Es besteht kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin und auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, sodass insoweit kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt, ebenso wie im Hinblick auf einen in Deutschland lebenden Bruder des Beschwerdeführers, welcher ihn zuletzt im Juli 2018 in Haft besucht hatte.

Die Eltern, drei weitere Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Algerien.

Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hat kein Deutsch-Zertifikat in Vorlage gebracht.

Er ist nicht rückkehrwillig.

Der Beschwerdeführer verließ Algerien aus rein wirtschaftlichen Gründen. Damit liegt in Algerien eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht vor und hat er eine solche auch künftig nicht zu befürchten. Er wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1. Bereits am 25.06.2013 - und damit lediglich zwei Tage nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte - wurde er gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten wegen Diebstahls in drei Fällen zur Anzeige gebracht. Am 27.06.2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr sowie Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.07.2013, rechtskräftig mit 16.07.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er hatte gemeinsam mit zwei anderen, ein Mobiltelefon gestohlen und in zwei Unternehmen T-Shirts und Badehosen entwendet.

2. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX wurde über den Beschwerdeführer am 08.11.2013 auf Grund des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften wegen Flucht- sowie Tatbegehungsgefahr erneut die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2013, rechtskräftig mit 10.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten anderen vorschriftswidrig Suchtgift - und zwar zwei "Baggies" (Anm.: Vakuumbeutel aus Plastik) mit Cannabiskraut insgesamt á 3,9 g brutto sowie loses Cannabiskraut á 1,9 g brutto, darüber hinaus zumindest zwei weitere "Baggies" mit Cannabiskraut - überlassen hat. Der Beschwerdeführer habe hierbei in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtmittelverkäufen eine fortlaufende Einnahmequelle über mehrere Monate zu verschaffen. Weiters habe er fremde bewegliche Sachen, nämlich Bekleidungsartikel im Wert von 22 Euro, den Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessungsgründe das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, seine einschlägige Vorstrafe, sein rascher Rückfall, sowie die Begehung der Straftaten innerhalb offener Probezeit.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2014, rechtskräftig mit 18.08.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Er hatte gemeinsam mit einem anderen einen Rucksack bestohlen, indem der Mittäter diese nach dem Weg fragte, während der Beschwerdeführer den Rucksack an sich nahm. Beim Beschwerdeführer wurden erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt; mildernde Umstände gab es keine.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2017, rechtskräftig mit 19.03.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, sowie ein weiteres Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In der Berufungsentscheidung gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2017 hielt das Oberlandesgericht XXXX fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Inhalt des Schuldspruchs im Zeitraum von Sommer 2016 bis 27.03.2017 vorschriftswidrig Suchtgifte in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge unbekannten Abnehmern in vielfachen Angriffen gewinnbringend überlassen, nämlich ungefähr 14.000 g Cannabiskraut, am 27.03.2017 vorschriftswidrig Suchtgifte in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 1.346,3 g netto Marihuana, weiters vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen, und zwar am 27.03.2017 23,7 g Cannabisharz, weiters im Zeitraum von Anfang März 2015 bis 27.03.2017 in vielfachen Angriffen Cannabiskraut und Cannabisharz erworben und besessen. Weiters habe er am 29.09.2016 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte - die Bankomatkarte einer anderen Person - mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Bei der Strafbemessung wertete das Oberlandesgericht die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung während mehrerer offener Probezeiten als erschwerend, mildernd das teilweise reumütige Geständnis, den teils wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Betreffend die Entfremdung der Bankomatkarte habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht geständig gezeigt. Der bloßen Suchtgiftgewöhnung des Beschwerdeführers komme keine mildernde Wirkung zu. Dem Milderungsgrund der teilweisen Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts komme lediglich marginales Gewicht zu, weil sich dies lediglich auf eine relativ geringe Menge beziehe und der Angeklagte darüber hinaus zur Sicherstellung, die im Zuge einer Hausdurchsuchung erfolgte, keinen Beitrag geleistet habe. In Anbetracht der spezialpräventiv äußerst ungünstigen Verhaltensprognose des Beschwerdeführers, der sich weder von der wiederholten Erfahrung des Haftübels beeindrucken habe lassen, noch die ihm mehrmals zuteilwerdende Resozialisierungschance bedingter Strafnachsichten und Entlassungen - teilweise unter Anordnung der Bewährungshilfe - für sich zu nützen gewusst habe und rund eine Woche nach seiner bedingten Entlassung erneut einschlägig rückfällig geworden sei, bedürfe es über die nunmehr verhängte Strafe hinaus auch des Vollzuges des mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.12.2013 bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten. Am 28.02.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX (über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 10.12.2019, Zl. XXXX) vom 31.01.2020, Zl. XXXXbedingt aus der Haft entlassen und ihm die Weisung erteilt, seine Suchtgiftentwöhnungsbehandlung binnen eines Monats nach Entlassung in einer anerkannten Einrichtung ambulant fortzusetzen und den Fortlauf vierteljährlich dem Erstgericht nachzuweisen.

Neben seinen vier strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer überdies gegen eine Vielzahl an geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hielt sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich auf. Er trat vor den österreichischen Behörden bewusst mit einer falschen Identität auf, um seine Minderjährigkeit vorzutäuschen, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung sowie seiner ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen bereits volljährig war, wobei diese - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - fälschlicherweise als Jugendstraftaten abgeurteilt wurden.

Während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens verstieß er zudem gegen eine ihn treffende Gebietsbeschränkung, indem er am 12.03.2014 unerlaubt seine Flüchtlingsunterkunft verließ und erst nach einem polizeilichen Aufgriff in einer fremden Wohnung am 07.04.2014 wieder in die ihm zugewiesene Unterkunft rücküberstellt wurde.

Darüber hinaus ging er am 11.03.2016 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein, mit dem augenscheinlichen Zweck, dadurch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kam es nicht, da das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde.

Auch hat er über Jahre hinweg gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. So ist er nach wie vor - durchgehend seit dem 29.12.2015 - an der Adresse seiner österreichischen Ehefrau hauptgemeldet, obwohl er dort, wie er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2020 erklärte, seit Jänner 2017 nicht mehr aufhältig war. Überdies gab er in dieser Einvernahme zu Protokoll, von Jänner bis März 2017 stattdessen in einer Wohnung in der XXXXstraße in XXXX gelebt zu haben, ohne sich dort jedoch jemals angemeldet zu haben.

Obwohl sein Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019, Zl. I406 2003033-1/21E rechtskräftig negativ entschieden wurde, erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020 hinsichtlich einer beabsichtigten Anordnung der Schubhaft ausdrücklich, sich einer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen und somit nicht willens zu sein, einer behördlichen Anordnung Folge zu leisten. Seine Entlassung aus der Schubhaft mit 04.04.2020 erzwang er letztlich, indem er in einen Hungerstreik trat.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.3. Zur Lage in Algerien:

Gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den Gerichtakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I406 2003033-1 hinsichtlich des vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer sich im Akt befindlichen Mitteilung des Bundeskriminalamtes an die belangte Behörde vom 07.12.2017, wonach der Beschwerdeführer durch Interpol Algier identifiziert worden sei, fest. Daraus ergibt sich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden bewusst mit einer falschen Identität auftrat, um seine Minderjährigkeit vorzutäuschen.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Familienverhältnisse in Algerien, seiner Konfession und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinem Asylverfahren.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020 (hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft). Auch im Beschwerdeverfahren wurden keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers oder eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vorgebracht.

Die Feststellungen hinsichtlich der am XXXX2016 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der Abweisung seines in weiterer Folge gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" sowie die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe wegen Geringfügigkeit durch die Staatanwaltschaft XXXX ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens sowie seines vorangegangenen Asylverfahrens, hierbei insbesondere aus einer Mitteilung der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21.09.2018 (OZ 11 des Gerichtsaktes I406 2003033-1). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vom 29.03.2017 bis zum 28.02.2020 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Haft befand, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik. Die Feststellung, wonach ihn seine Ehefrau während dieses gesamten Zeitraumes nie in Haft besucht hat, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Besucherliste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Ehefrau mehr hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA am 18.02.2020. Die Feststellung, wonach auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht, sodass insoweit kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt, ergibt sich nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass den diesbezüglich getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten wurde und die in Österreich eingegangene Ehe des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal Erwähnung findet, ebenso wie sein in Deutschland lebender Bruder, welcher ihn zwar - ausgehend von der im Akt einliegenden Besucherliste - zuletzt im Juli 2018 in Haft besucht hatte, im Beschwerdeschriftsatz im Hinblick auf ein etwaig schützenswertes Familienleben jedoch ebenfalls keinerlei Erwähnung findet.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverbrand der österreichischen Sozialversicherungsträger. Seine Behauptung vor der belangten Behörde am 18.02.2020, wonach er zeitweise ohne Beschäftigungsbewilligung in Gastronomiebetrieben gearbeitet habe, kann nicht verifiziert werden, ebenso wenig wie seine Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach er eine Deutsch-Prüfung für das Niveau A2 abgelegt habe, ohne jedoch ein betreffendes Zertifikat oder eine Prüfungsbescheinigung in Vorlage zu bringen.

Die Feststellung, wonach er nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2020 sowie aus seinem faktischen Verhalten während seiner Anhaltung in Schubhaft, welcher er sich letztlich mit 04.04.2020 entzog, indem er in einen Hungerstreik trat.

Die rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen sowie die Erwägungen hinsichtlich der Strafbemessungsgründe ergeben sich aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXXzu den Zl.en XXXX und XXXX sowie des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX und XXXX.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Algerien aus rein wirtschaftlichen Gründen verließ und ihn dort keine wie auch immer geartete existentielle Bedrohung erwartet, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019, Zl. I406 2003033-1/21E. Der Beschwerdeführer brachte gegenüber der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Algerien vor.

Dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Frage der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf dessen Privat- und Familienleben zu erörtern (vgl hierzu VfGH, 24.09.2018, E1416/2018). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).

Mit seiner österreichischen Ehefrau führt der Beschwerdeführer kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, zumal festgestellt wurde, dass es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe handelt und der Beschwerdeführer selbst einräumt, seit etwa einem Jahr keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehefrau zu haben (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 2.1.).

Auch zwischen Geschwistern kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden, etwa auf das Zusammenleben der betroffenen Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass in Deutschland ein Bruder von ihm lebe, wird dies zur Kenntnis genommen, wird damit jedoch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ging der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und wurden auch im Beschwerdeverfahren mit der Behauptung, er würde sich nunmehr seit sieben Jahren in Österreich aufhalten und habe eine Deutsch-Prüfung für das Niveau A2 abgelegt, keine Umstände dargetan, die (im Falle der Deutsch-Prüfung selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung; vgl. die Ausführungen unter Punkt A) 2.1.) eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung oder eine außerordentliche Integration des Beschwerdeführers nahelegen würden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers jedoch eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich einen etwa siebenjährigen Aufenthalt aufzuweisen, so dass sich daraus für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung ergibt, zugleich aber auch nicht von einer sehr kurzen Dauer des Aufenthaltes ausgegangen werden kann. Allerdings befand er sich mehr als die Hälfte seines siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches sich in insgesamt vier rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen zeigte.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist sohin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist.

Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA kein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Abschiebung nach Algerien anzunehmen wäre und dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019, Zl. I406 2003033-1/21E festgestellt wurde, dass eine Rückkehr nach Algerien keine Menschenrechtsverletzung bedeutet.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.

Sofern in der Beschwerde behauptet wird, er könne in Algerien aufgrund seiner in Österreich verwirklichten Straftaten auf keinen familiären oder sozialen Rückhalt hoffen und würde ihm daher die notwendige Unterstützung fehlen, sich dort wieder ein normales Leben aufbauen zu können, so ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, wie Privatpersonen in Algerien Kenntnis von den kriminellen Handlungen des Beschwerdeführers in Österreich erlangen sollten, sofern er die betreffenden Informationen nicht von sich aus preisgibt. Doch selbst ohne familiären Rückhalt kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann wie der Beschwerdeführer, welcher nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Er ist erwerbsfähig und gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2020 zu Protokoll, bereits bis zu seiner Ausreise in Algerien gearbeitet zu haben. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Algerien beschönigen zu wollen, ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Wie bereits dargelegt, gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.

§ 53 FPG lautet:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) ..."

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Wie unter Punkt A) 1.2. ausführlich dargelegt, wurde der Beschwerdeführer gegenständlich seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2013 insgesamt viermal aufgrund von Vermögensdelikten sowie wegen (teils gravierender) Suchtmitteldelinquenz verurteil. Obwohl ihm bedingte Strafnachsichten und in zwei Fällen auch eine bedingte Entlassung zugutekamen, wurde er dennoch innerhalb offener Probezeiten und trotz Unterstützung durch Bewährungshilfe weiterhin einschlägig straffällig.

Mit seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 12.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Im gegenständlichen Fall ist damit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt und wird dies in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich bereits am 25.06.2013 - und somit lediglich zwei Tage, nachdem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten wegen Diebstahles in drei Fällen zur Anzeige gebracht, sodass im vorliegenden Fall auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG, wonach ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist, erfüllt ist.

Mit seinen ersten drei Verurteilungen in Österreich verwirklichte der Beschwerdeführer zudem den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Überdies lagen allen seiner vier Verurteilungen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.

Auch aus seiner letzten Haft, in welcher der Beschwerdeführer eine Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG erfuhr, wurde er vorzeitig bedingt entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Beschluss des OberlandesgerichtsXXXX vom 31.01.2020 darauf verwiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer laut dem Bericht des Anstaltsleiters fei von Ordnungsstrafen und der Hausordnung entsprechend verhalten habe und dass auch bei den regelmäßigen Harn- und Alkoholtests keine Rückfälle festgestellt worden seien. Er habe sich gut in die Wohngruppe integriert und im Verlauf der Behandlung stabilisiert. Dem Bericht und in weiterer Folge dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner letzten Festnahme 2017 über zwölf Jahre lang Cannabisprodukte und rund zwei Jahre täglich Kokain konsumiert habe, sodass zum Zeitpunkt der Festnahme von einer Suchtgiftgewöhnung auszugehen ist. In der Beschwerde wurde dazu erklärt, dass der Beschwerdeführer eine Drogentherapie absolviere, das Unrecht seiner Tat eingesehen habe und fest entschlossen sei, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Allerdings ist der Gesinnungswandel eines Täters nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stets anhand seines Wohlverhaltens in Freiheit zu beurteilen und liegt eine relevante Periode des Wohlverhaltens gegenständlich nicht vor, da die Zeit seit seiner Strafhaftentlassung am 28.02.2020 deutlich zu kurz ist, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Vielmehr brachte der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus seiner Strafhaft abermals seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck, indem er sich seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft durch einen Hungerstreik entzog, um damit seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.

Überdies hat er neben seinen vier (teils gravierenden) strafgerichtlichen Verurteilungen gegen eine Vielzahl an geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Er trat vor den österreichischen Behörden bewusst mit einer falschen Identität auf, um seine Minderjährigkeit vorzutäuschen, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung sowie seiner ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen bereits volljährig war (weshalb diese fälschlicherweise - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - als Jugendstraftaten abgeurteilt wurden). Auch hat er über Jahre hinweg gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens verstieß er zudem gegen eine ihn treffende Gebietsbeschränkung.

Darüber hinaus ging er am XXXX2016 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein, mit dem augenscheinlichen Zweck, dadurch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Höchstdauer eines unbefristeten Einreiseverbotes als nicht angemessen. Dies aus den folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass er sich weder von einer wiederholten Erfahrung des Haftübels beeindrucken ließ, noch die ihm mehrmals zuteilwerdende Resozialisierungschance bedingter Strafnachsichten und Entlassungen - teilweise unter Anordnung der Bewährungshilfe - genutzt hat und er im Falle seiner letzten Verurteilung bereits rund eine Woche nach seiner bedingten Haftentlassung erneut einschlägig rückfällig wurde. Demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Höchstdauer (unbefristet) im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten oder Delikte mit noch höherem Unrechtsgehalt begeht.

Überdies scheint der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren Genüge getan. So zeigte er sich zumindest im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der künftigen Gestaltung seines Lebens reflektiert und stufte sein Verhalten als fehlerhaft ein. Angesichts dessen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, den Beschwerdeführer mit einem über die lange Dauer von zehn Jahren - in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr seines kriminellen Lebenswandels unter Beweis stellen kann - hinausgehenden Einreiseverbot unverhältnismäßig zu belasten. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht auf die Dauer schlechterdings verunmöglicht sein soll, mit seinem in Deutschland lebenden Bruder irgendwann in fernerer Zukunft wieder persönlichen Kontakt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben zu können.

Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen.

Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsehe Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückfallsgefahr Rückkehrentscheidung Scheinehe Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen vorsätzliche Begehung Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2003033.2.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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