TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/8 G311 1405516-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G311 1405516-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch AINEDTER & AINDETER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.4.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12.2.2008 im Bundesgebiet in Erscheinung getreten sei, indem er sich mit einem verfälschten slowakischen Reisepass ausgewiesen hätte. An diesem Tag habe er dann einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt, über diesen sei am 28.4.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei am 14.3.2013 ein Aufenthaltstitel "Erstbewilligung Familienangehöriger" gültig bis 13.3.2014 erteilt worden. Zuletzt sei ihm am 23.5.2016 eine Aufenthaltskarte-Rot-Weiß-Rot- Karte-plus gültig bis 13.5.2019 erteilt worden. Er sei in Österreich in zweiter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Er sei mit Unterbrechungen vom 2.4.2013 bis 17.8.2016 in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2016 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, des Vergehens der fortgesetzten Gewaltanwendung, des Verbrechens der schweren Nötigung und eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Straftat wurde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG erfüllt sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "keine rechtshemmenden familiären, sozialen und beruflichen Bindungen" zum Bundesgebiet habe. Der Lebensmittelpunkt befindet sich nicht in Österreich, zumal seine zweite Ehe erst kurz bestehe und er unmittelbar nach der Eheschließung die Haft angetreten habe. Bei einer Gesamtbeurteilung sei aufgrund des Fehlverhaltens, der Lebensumstände, der familiären und privaten Anknüpfungspunkte die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2008 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten sei und er seit 2013 über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge. Er sei im Bundesgebiet verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen, sei mittlerweile von seiner ersten Ehefrau geschieden. Seine nunmehrige Ehefrau sei in Montenegro geboren und seit elf Jahren österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer sei 2016 wegen einer "Beziehungstat" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er habe die Strafhaft freiwillig angetreten. Der Beschwerdeführer sei am 18.4.2018, nachdem er 20 Monate Haft verbüßt habe, bedingt aus der Haft entlassen worden. Ihm sei auf seinen Antrag hin die Weisung erteilt worden, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die belangte Behörde habe den Bescheid erlassen ohne umfassend zu ermitteln, sie habe eine vorgreifende Beweiswürdigung durchgeführt. Die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet habe. Es sei auch auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach die Begründung eines Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Fremde der Unsicherheit eines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, gerade nicht zur Folge habe, dass eine aufenthaltsbeende Maßnahme keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 6.2.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin teilnahmen. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet, dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, bis 28.2.2020 bei Gericht einlangend, schriftliche Schlussausführungen zu erstatten. Dazu langten Eingaben des Beschwerdeführers am 25.2.2020, 26.2.2020 und 17.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer teilte ua. Mit, dass vom Landesgericht XXXX sein Antrag auf nachträgliche Strafmilderung mit Beschluss vom XXXX.2020 abgewiesen worden sei und ein Rechtsmittel beim Oberlandesgericht XXXX eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom 8.5.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Oberlandesgericht XXXX und Mitteilung, ob ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Bejahendenfalls wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes bzw. Übermittlung der Entscheidung ersucht.

Dazu übermittelte das Oberlandesgericht XXXX mit Schreiben vom 11.5.2020 den Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2020, Zahl XXXX, mit dem der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer stellte 12.2.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Rechtskraft vom 12.4.2009 negativ entschieden wurde (Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 8.6.2020).

Der Beschwerdeführer beantragte am 9.2.2010 eine Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Aufenthaltstitel "Quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung-Familienangehöriger", welcher am 9.2.2010 abgewiesen wurde. Ein weiterer Antrag wurde am 18.2.2010 gestellt welcher am 7.4.2010 abgewiesen wurde. Ein diesbezüglicher Antrag vom 20.5.2010 wurde am 3.9.2010 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX sodann ein Aufenthaltstitel "Erstniederlassungsbewilligung-Familienangehöriger" mit Gültigkeit von 14.3.2013 bis 13.3.2014 erteilt, welcher von 14.3.2014 bis 4.3.2015 sowie von 15.3.2015 bis 15.3.2018 verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-plus mit Gültigkeit von 13.5.2016 bis 13.5.2019 erteilt. Ein Verlängerungsantrag wurde am 15.2.2019 gestellt, über diesen wurde noch nicht entschieden (Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 8.6.2020).

Bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels im Jahre 2013 hatte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Serbien, erhielt sich in Österreich im Rahmen der Möglichkeiten des visumsfreien Aufenthaltes auf. Seit 2013 befindet er sich durchgehend in Österreich und ist er im Zentralmelderegister seither gemeldet (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.7.2017, Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 6.2.2020).

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2010 in Serbien eine österreichische Staatsangehörige (Kopie der Heiratsurkunde vom XXXX.2013, AS 105). Die Scheidung erfolgte nach den Angaben des Beschwerdeführers im Mai 2016. Am XXXX.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige (Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX vom XXXX.2016, AS 127). Das gemeinsame Kind wurde am XXXX.2019 in Österreich geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger (Beilage 1 der am 26.2.2020 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers). Zum Termin der Beschwerdeverhandlung war die Gattin des Beschwerdeführers erneut schwanger, das Kind wurde laut Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.03.2020 am XXXX.2020 geboren.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, rechtskräftig am XXXX.2016, zur Z. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2015 seine damalige Ehegattin dadurch, dass er ihr einen Stoß versetzte, sie gegen die Wand drückte, ihr mit einer Hand den Mund zuhielt und mit der anderen Hand die Hose hinunterzog sowie schließlich gegen ihren erklärten Willen und ihren Widerstand ihre Beine abgewinkelt gegen ihre Brust presste, und seinen Penis in ihre Vagina einführte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt. Weiters hat er in der Zeit von November 2010 bis XXXX.3.2015 längere Zeit hindurch gegenüber seiner früheren Ehegattin fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben beging, und zwar schlug er ihr im November 2010 mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust gegen den Oberkörper, wodurch sie Nasenbluten und Schwellungen im Bereich des Gesichtes erlitt; er schlug sodann mit einem Gürtel gegen ihre Oberschenkel, was zu nicht mehr feststellbaren Verletzungen führte; im November/Dezember 2010 versetzte er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht sowie mit einem Gürtel gegen die Oberschenkel, wodurch sie nicht mehr feststellbare Verletzungen erlitt; im November 2011 versetzte er seiner damaligen Ehegattin einen heftigen Stoß, sie sodann zu Boden fiel, er mit dem Fuß gegen ihren Rücken und ihren Oberkörper trat und sie mit den Haaren zur Wand zerrte, mehrmals ihren Kopf gegen die Wand schlug, wodurch sie zumindest eine Prellung des Kopfes erlitt; der Beschwerdeführer seine damalige Ehegattin im Juni 2011 an den Haaren erfasste, sie zu Boden brachte, und sodann auf die am Boden Liegende mit einem Fuß gegen den Oberkörper trat und mit dem anderen Fuß fest gegen ihren Hals drückte, wodurch sie Prellungen erlitt; im Sommer 2012 hat er durch Festhalten und Zudrücken im Bereich der Oberarme sowie durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand gegen das Gesicht, seiner ehemaligen Ehegattin Hämatome an den Oberarmen, Nasenbluten und eine Platzwunde im Bereich der Unterlippe zugefügt; im Herbst/Winter 2012 hat er sie vom Sofa zu Boden gestoßen, ihr ein Messer an die Kehle gehalten, wodurch sie eine Schnittwunde im Bereich des Halses erlitt; er hat ihr ihm Herbst 2013 mehrere Ohrfeigen versetzt; im September 2014 stieß er sie vom Sofa auf dem Boden, zog sie an den Haaren und versetzte ihr mit der flachen Hand Schläge ins Gesicht, wodurch er ihr Schwellungen im Gesicht zufügte; am XXXX.3.2015 rückte er sie gegen die Wand und würgte sie, wodurch sie Rötungen im Bereich des Halses erlitt. Er beging mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Freiheit, indem er seine damalige Ehegattin mit dem umbringen bedrohte, ihr gegenüber im November/Dezember 2010 äußerte "Willst Du dass ich dich erschieße?" und ihr dabei eine Pistole an die Schläfe hielt, im Herbst/Winter 2012 sich gleich äußerte und ihr ein Messer an den Hals setzte; weiters hat er sie durch gefährliche Drohung genötigt, dass sie von einer Anzeigenerstattung Abstand nimmt, indem er in der Zeit von November 2010 bis XXXX.3.2015 regelmäßig ankündigte, sie andernfalls umzubringen. Weiters hatte er sie genötigt im Jahr 2011 die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, indem er sie mit dem Umbringen bedrohte. Im Sommer 2012 nötigte er sie eine Verständigung ihres Bruders und ihres Vaters zu unterlassen und er nötigte sie zur Änderung ihres Aufenthaltsortes. Im Zuge von zwei näher genannten Vorfällen im März 2011 und im September 2014 zog er sie an den Haaren. Am XXXX.3.2015 nötigte er sie zur Abstandnahme von der klagsweisen Geltendmachung seines Auszuges aus ihrer Wohnung. Das Verbrechen der schweren Nötigung beging er im Herbst/Winter 2012 als er gegenüber seiner damaligen Ehegattin ankündigte, ihr andernfalls den Kopf abzuschneiden und ihr ein Messer an den Hals setzte und sie so zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft nötigte. Ab XXXX.3.2015 hat er, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole einer näher bezeichneten Marke besessen, obwohl dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war.

Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung eines Teiles der Haftstrafe im Ausmaß von 20 Monaten der Rest der Freiheitsstrafe vom zehn Monaten bedingt nachgesehen und die Entlassung am 18.4.2018 verfügt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Strafmilderung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2020 abgewiesen.

Mit XXXX.2020 Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX.2020, Zahl XXXX, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde. Es wurde begründend ausgeführt, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe deliktsabhaltend wirken soll, es vermag daher bloß die nachhaltige positive Veränderung der Lebensweise angesichts der einen hohen Handlungs- und Erfolgsunwert aufweisenden Taten, die über einen mehrjährigen Tatzeitraum, auch in gesteigerter krimineller Energie durch einen gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr gesetzt wurden, zu keiner Herabsetzung der Sanktion führen.

Aus dem aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 8.6.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beginnend ab 1.12.2014 bis 17.8.2016 unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bei verschiedenen Arbeitgebern einer Beschäftigung nachgegangen ist. Nach der Haftentlassung liegen folgende Beschäftigungszeiten vor: 2.5.2018 bis 30.5.2018, 4.6.2018 bis 27.7.2018, 30.7.2018 bis 22.8.2018, 23.8.2018 bis 13.9.2018 sowie ab 17.9.2018. Er arbeitet derzeit als Vorarbeiter bei einer Baufirma.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt.

Laut Bestätigung des XXXX vom 31.01.2020 befindet sich der Beschwerdeführer seit 19.4.2018 in ambulanter therapeutischer Behandlung. Er kommt dabei regelmäßig zu seinen wöchentlichen Sitzungen und hält sich an die Richtlinien und Vereinbarungen.

Laut Sozialbericht des Vereins XXXX vom 3.2.2020 wird der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Er nimmt die Termine der Bewährungshilfe regelmäßig war, auch die Termine mit der Therapeutin werden eingehalten. Der Verein Neustart schätzt die gegenwärtige Situation des Beschwerdeführers als stabil positiv ein.

In Serbien leben die Eltern des Beschwerdeführers, zur Mutter hält er seltenen telefonischen Kontakt, zum Vater besteht sein fünf Jahren kein Kontakt mehr.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegister-, Sozialversicherungsdaten- und Strafregisterauszüge sowie Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister ein.

Die genannten Entscheidungen der Strafgerichte sind aktenkundig.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben und jenen seiner Gattin bzw den aktenkundigen Unterlagen im Gerichts- und Verwaltungsakt, wie etwa Heiratsurkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 24 Abs. 1 NAG lautet:

Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 4 FPG lautet wie folgt:

"Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er hat am 15.2.2019 beim Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, einen Verlängerungsantrag gestellt, über welchen noch nicht entschieden wurde, der Beschwerdeführer hält sich daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war gegenständlich aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Der Beschwerdeführer hat die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten. Mit diesem Urteil wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0099).

Neben der Vergewaltigung wurde dem Beschwerdeführer auch im Zeitraum von November 2010 bis XXXX.3.2015 das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung zur Last gelegt, da er seine damalige Ehegattin immer wieder schlug, sie zu Boden stieß oder sie fest an ihren Oberarmen drückte. Er bedrohte sie auch mehrfach gefährlich ("Willst du, dass ich dir den Kopf abschneide?") und besaß fahrlässig eine verbotene Waffe.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist damit jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen und resultiert aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich widerstreitet somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass die Straftaten mittlerweile mehr als fünf Jahre und länger zurückliegen, der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben und jenen der Bewährungshilfe und der Psychotherapeutin sich richtlinienkonform verhält, er nach der Haftentlassung wieder eine Arbeit gefunden, war der mit dem Straftaten verbundene Eingriff in die Rechtgüter der körperlichen Integrität derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann.

Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht ein Versagungsgrund entgegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sind somit jedenfalls gegeben.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG , wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).

Die Gattin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsangehörige, der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Beschäftigung. Mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden.

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).

Vor diesem Hintergrund kann somit unter Abwägung aller Gesamtumstände und angesichts der Schwere der näheren Tatumstände der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden, sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in den Schengen-Raum von einem Überwiegen der überaus gravierenden öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen, er spricht serbisch, was eine Reintegration in seinem Herkunftsstaat erleichtern wird.

Die Dauer des Einreiseverbotes wurde in Hinblick auf die starken familiären und privaten Bezugspunkte zu Österreich, den Umstand, dass die Straftaten fünf Jahren und länger zurückliegen, sowie die Verfahrensdauer spruchgemäß herabgesetzt.

Es sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.1405516.2.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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