TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/28 96/19/2291

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2790

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerden des 1953 geborenen IS in Wien, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21, gegen 1.) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Jänner 1996, Zl. 101.998/7-III/11/95, und

2.) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1996, Zl. 101.998/13-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Aktenlage nach reiste der Beschwerdeführer Ende November 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. November 1989 einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde durch die rechtskräftige Abweisung des Antrages mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 negativ beendet. Dem Beschwerdeführer kam während der Dauer seines Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu.

Ein am 8. Februar 1994 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1994 gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Jänner 1996 (ungeachtet desselben Datums handelt es sich nicht um den erstangefochtenen Bescheid) wies die belangte Behörde den am 16. Juni 1994 bei der Erstbehörde eingelangten (weiteren) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab.

Am 8. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft Budapest ein vom 8. Februar 1995 bis 8. Mai 1995 gültiger Touristensichtvermerk erteilt.

Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 1995 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg den dem erstangefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin, die er am 18. Juni 1994 geheiratet hatte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen (erstangefochtenen) Bescheid vom 29. Jänner 1996 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) ab. Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer halte sich im Anschluß an eine Einreise mit Touristensichtvermerk im Bundesgebiet auf. Der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei verwirklicht, weil die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufenthaltsbewilligung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle.

Der am 7. Juli 1995 bei der Erstbehörde eingelangte (vierte aktenkundige) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen (zweitangefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1996 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten; die Voraussetzungen zur Inlandsantragstellung lägen in seinem Fall nicht vor.

Die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof richten sich gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene und auftragsgemäß ergänzte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid und die direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

§ 2 Abs. 3 AufG lautet auszugsweise:

"(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

...

4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, ..."

§ 5 Abs. 1 AufG lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 6 Abs. 2 AufG lautet:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 10 Abs. 1 FrG lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;

..."

Im Zeitpunkt der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides (12. August 1996) stand die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, in Geltung.

§ 4 dieser Verordnung lautete auszugsweise:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei auf ihn nicht anwendbar, weil die beantragte Bewilligung nicht nahtlos an den Touristensichtvermerk anschließen solle und er sich schon (vor seiner Einreise mit diesem Touristensichtvermerk) durch Antragstellung im Ausland zur Absicht bekannt habe, in Österreich dauernden Aufenthalt nehmen zu wollen. Mit diesem Vorbringen tritt der Beschwerdeführer der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach er sich im Inland aufhalte und mit dem ersten verfahrensgegenständlichen Antrag seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Anschluß an eine Einreise mit Touristensichtvermerk fortsetzen wolle, nicht entgegen. Auf Basis dieser unbekämpften Bescheidfeststellungen ist aber der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG auch dann verwirklicht, wenn die Aufenthaltsbewilligung nicht nahtlos an den Touristensichtvermerk anschließen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0134). Für die Verwirklichung dieses Sichtvermerksversagungsgrundes ist es allein maßgeblich, daß sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Anschluß an eine Einreise mit Touristensichtvermerk im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0534). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). Aus welchen Motiven ein Touristensichtvermerk beantragt wurde, ist für den genannten Versagungstatbestand ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/19/0616).

Bei dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Interpretation der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung wird dem vom Beschwerdeführer selbst zutreffend erkannten Normzweck zum Durchbruch verholfen, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte nicht mehr zu gestatten. Eine Aufenthaltsbewilligung kann somit erst wieder erteilt werden, sobald der Fremde seinen mit einer Einreise mit Touristensichtvermerk begonnenen Aufenthalt im Bundesgebiet beendet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0601). Gegenteiliges ist auch den vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen von Rieser, Das Aufenthaltsgesetz, Rechtsgrundlagen - Verwaltungspraxis, S. 86, nicht zu entnehmen, weil auch dort darauf abgestellt wird, ob sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. der Bewilligung im Ausland oder im Inland aufhält (vgl. insbesondere a.a.O. S. 87, FN 350: "Wird der Bescheid dem Fremden im Inland zugestellt, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG anzuwenden"). Da somit Rieser - nicht anders als der Verwaltungsgerichtshof - auf den Zeitpunkt der Bescheidzustellung abstellt, der Beschwerdeführer aber nicht behauptet, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung des erstangefochtenen Bescheides im Ausland aufgehalten, vermag der Beschwerdeführer aus diesem Zitat für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge zufolge § 3 Abs. 1 AufG über einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/19/2059) § 3 AufG Angehörigen der in § 3 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AufG angeführten Personen nur dann ein subjektives Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt, wenn dem nicht ein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG entgegensteht. Dies aber ist beim Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten und familiären Interessen (Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Geburt eines gemeinsamen Kindes, Vorhandensein einer ortsüblichen Wohnung, Verfügen über eine Arbeitserlaubnis sowie seit ca. 4 Jahren Beschäftigung in ungekündigter Stellung) vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404). Die belangte Behörde wäre daher auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde behaupteten familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu keinem anderen Bescheid gekommen.

Im Hinblick auf Art. 8 MRK erscheint die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG im Fall des Beschwerdeführers unbedenklich, weil der Eingriff in ein - allenfalls bestehendes - Recht des Fremden auf Familiennachzug durch die in Rede stehende Bestimmung im Interesse der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung, gerechtfertigt erscheint.

2. In seiner Beschwerde gegen den zweitangefochtenen, auf § 6 Abs. 2 AufG gestützten Bescheid tritt der Beschwerdeführer der maßgebenden Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, nicht entgegen. Bei dem in § 6 Abs. 2 AufG normierten Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus handelt es sich nicht um eine bloße Formvorschrift, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er falle unter jene Personengruppen, für die § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ausnahmsweise die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestatte, ist zunächst zu entgegnen, daß im Zeitpunkt der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides (12. August 1996) bereits die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, in Geltung stand, deren § 4 Z. 4 jedoch mit der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmung des § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995, wort- und inhaltsgleich ist.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der letzte Relativsatz der genannten Verordnungsbestimmung beziehe sich nur auf die Familienangehörigen, nicht aber auf den Träger der Arbeitserlaubnis selbst, so ist ihm einzuräumen, daß der diesbezügliche Wortlaut des Verordnungstextes auch diese Interpretation zuließe. Da somit der Wortlaut der Norm nicht eindeutig ist und zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt, können für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers die Gesetzesmaterialien herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1399). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, zu § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 näher dargelegt hat, ergibt sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung der §§ 2 Abs. 3 Z. 4 und 6 Abs. 2 AufG, daß sich die Wortfolge "die eine Aufenthaltsbewilligung hatten" in § 3 Z. 3 der genannten Verordnung sowohl auf die Personen bezieht, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, als auch auf deren Familienangehörige im Sinne des § 3 AufG. Auf Grund der wörtlichen Identität hat dieses Ergebnis auch für die im Beschwerdefall heranzuziehende Bestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 zu gelten.

Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne des § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1994 ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufG "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 4 der genannten Verordnung bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 4 leg. cit. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der Dauer eines Asylverfahrens zählt nicht dazu (vgl. das bereits zu § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 96/19/2672).

Da der Beschwerdeführer somit noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung (gemäß § 1 Abs. 1 AufG) verfügte, vermag er sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der genannten Verordnung zu stützen.

Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, daß der Beschwerdeführer auch das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 geltend macht, so ist ihm zu entgegnen, daß die genannte Bestimmung nur jene Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z. 1 AufG) zur ausnahmsweisen Inlandsantragstellung ermächtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Die Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung privilegierten Sachverhalte erfüllt der Beschwerdeführer nicht, weil er nach der Aktenlage noch nie über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügte und auch eine Einreise "gemäß § 14 Abs. 3 FrG" nicht behauptet wird.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine bereits im Zusammenhang mit dem erstangefochtenen Bescheid dargetanen persönlichen und familiären Interessen im Inland vermag auch der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 hat mit § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung genützten - Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1997, Zl. 95/19/1569, und vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Auch den familiären Interessen von Angehörigen von Fremden, die eine Arbeitserlaubnis besitzen, wurde durch die in den genannten Bestimmungen enthaltene Verordnungsermächtigung Rechnung getragen. Gegen die in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörigen von Inhabern einer Arbeitserlaubnis zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13.497, sowie insgesamt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192291.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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