TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/8 G303 2231063-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G303 2231063-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.05.2020, Zl. XXXX, und gegen die bisherige und andauernde Anhaltung in Schubhaft

A) beschlossen:

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX.05.2020 bis XXXX.05.2020 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am XXXX.05.2020 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 26.05.2020 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wird als unbegründet abgewiesen.

III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 11.05.2020 wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG die Festnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) angeordnet.

2. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.05.2020, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Aufwandersatzverordnung auferlegen.

4. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 18.05.2020 wurde vom BFA, RD Steiermark, am 19.05.2020 der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und den BF zum Ersatz der Kosten, nämlich Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von EUR 57,40, und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in Höhe von EUR 368,80, sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von EUR 461,00, zu verpflichten.

5. Am 25.05.2020 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, eine Zeugin, die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache DARI, teilnahmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtmittelbelehrung erteilt. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ausgesprochen, dass der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat und der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen.

6. Mit undatiertem Schriftsatz brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, LL.M, des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, die Inschubhaftnahme, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, allenfalls gelindere Mittel anzuwenden und der belangten Behörde, die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 737,20 auferlegen.

7. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 02.06.2020 wurde vom BFA, RD Steiermark, am 03.06.2020 der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und den BF zum Ersatz der Kosten, nämlich Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von EUR 57,40, und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in Höhe von EUR 368,80, sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von EUR 461,00 zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Der BF stellte am 16.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz rechtskräftig am 24.07.2019 negativ entschieden wurde.

Am 26.02.2020 wurde der BF im Zuge des Dublin-Rücknahmeabkommens von Frankreich rücküberstellt und stellte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. W168 2167944-2/3E, vom 20.05.2020, rechtskräftig negativ entschieden.

Gegen den BF liegt auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem zweijährigen Einreiseverbot vor.

Der BF hat in Österreich keine familiären und beruflichen entscheidungsmaßgeblichen sozialen Bindungen. Der BF ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz. Der BF ist Mitglied beim Sportverein XXXX und pflegt eine Bekanntschaft zu einer Österreicherin.

Am XXXX.05.2020 wurde der BF von Beamten der Bundespolizei auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.

Er befindet sich seit XXXX.05.2020, XXXX Uhr, in Schubhaft, die derzeit im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Diese wurde zur Sicherung der Abschiebung mit dem oben angeführten Bescheid angeordnet.

Der haftfähige BF ist nicht ausreisewillig.

Seitens des BFA wurde am 16.09.2019 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragt.

Trotz der bestehenden Einschränkungen, welche aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie bestehen, ist es nach wie vor sehr wahrscheinlich, dass ein Heimreisezertifikat innerhalb der gesetzlich möglichen Dauer der Schubhaft ausgestellt und eine Abschiebung des BF nach Afghanistan durchgeführt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Schubhaftbeschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit beruht auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wurden.

Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden. Dies bestätigte der BF mit seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020.

Die Feststellung, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz, zur Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Zudem wurde im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes GZ. W168 2167944-2 betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz Einsicht genommen.

Die Feststellungen zur Festnahme am XXXX.05.2020 konnten anhand des im Akt einliegenden Festnahmeauftrages des BFA getroffen werden.

Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF seit XXXX.05.2020 in Schubhaft befindet und diese im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird.

Aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid ergibt sich, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.

Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. eine maßgebliche berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Dass der BF Mitglied beim Sportverein XXXX ist und eine Bekanntschaft zu einer Österreicherin pflegt konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 festgestellt werden.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.

Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich daraus, dass der BF bislang von sich aus keine nachweislichen Schritte setzte um seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 angab, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen und diesbezügliche Gerichtsentscheidungen nicht anerkennen werde.

Die Feststellung, dass seitens des BFA am 16.09.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt wurde, konnte anhand der Angaben des Behördenvertreters bei der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 getroffen werden.

Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Abschiebung des BF nach Afghanistan durchgeführt werden kann. Insbesondere gibt es laut den glaubwürdigen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die zuständige ausländische Vertretungsbehörde keine Probleme.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit Festnahmeauftrag betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Der mit Festnahme betitelte § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.2. Zu Spruchteil A.):

3.2.1. Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2020 und die bisherige Anhaltung bis XXXX.05.2020 in Schubhaft:

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 25.05.2020, über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des BFA vom 12.05.2020 abschließend und rechtskräftig entschieden. Eine nochmalige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diesen Bescheid würde daher dem Grundsatz, dass über bereits entschiedene Sachen nicht ein weiteres Mal abgesprochen werden kann, widersprechen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist zwar durch die Bestimmung des § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, ausdrücklich ausgesprochen, dass sich auch das Verwaltungsgericht bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von dem Grundsatz, dass eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen ist, leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf Grund der gegenständlichen Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.05.2020 konnte daher wegen entschiedener Sache keine neuerliche inhaltliche Entscheidung getroffen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen war.

Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden könne, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum beziehe, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111). Diese Judikatur ist auf Grund der dahin inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 22a BFA-VG mit dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden (damaligen) § 83 FPG auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar.

Da mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX.05.2020 bis XXXX.05.2020 abgesprochen wurde, liegt hinsichtlich dieses Zeitraumes eine bereits entschiedene Sache vor. Wie oben zu 3.2.1. ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht mehrfach gestellte Anträge, die sich auf dieselbe bereits entschiedene Sache beziehen, zurückzuweisen.

Der Antrag auf Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft war daher für den Zeitraum vom XXXX.05.2020 bis XXXX.05.2020 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B.)

3.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Festnahme:

Der BF wurde am XXXX.05.2020 von Beamten der Bundespolizei auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit dieser Festnahme zwar behauptet, ohne jedoch die näheren Umstände der betreffenden Festnahme, insbesondere hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunktes, und die Gründe, aus denen sich die Festnahme als rechtwidrig erweisen würde, darzulegen.

Die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit reicht jedoch nicht aus, sondern es sind in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, konkret anzuführen (§ 9 Abs. 1 Z 3 iVm. § 27 VwGVG).

Da jedoch keine derartigen Umstände vorgebracht wurden, war die Beschwerde gegen die Festnahme am 11.05.2020 gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX.05.2020 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung:

Die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG lagen vor: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG lag aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020, wonach der erstinstanzliche Bescheid des BFA vom 13.03.2020 betreffend Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF bestätigt wurde, vor.

Der BF verfügt über keine ausreichende soziale Verankerung und über keinen Wohnsitz in Österreich. Die bloße Mitgliedschaft zu einem Sportverein und eine österreichische Bekannte begründen noch keine ausreichende soziale Verankerung im Bundesgebiet. Auch übte der BF bislang keine legale Erwerbstätigkeit aus und bestehen im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen. Damit ist auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG erfüllt.

Der BF ist auch nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegal nach Frankreich weitergereist und hat so seine Abschiebung vereitelt. Damit ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z1 FPG erfüllt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden.

Da der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und zum Entscheidungszeitpunkt über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt, konnte unter Berücksichtigung seines bisherigen rechtswidrigen Gesamtverhaltens gegenständlich das Auslangen mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG nicht gefunden werden, um den erforderlichen Sicherungszweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, zu erreichen.

Die Anhaltung war auch verhältnismäßig: Dabei war gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Das Verfahren wurde seitens des BFA effizient geführt, da bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Botschaft von Afghanistan nach Rechtskraft der ersten Rückkehrentscheidung beantragt wurde, der BF sich aber danach dem Zugriff der Behörden entzog, indem er illegal nach Frankreich weiterreiste. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX.05.2020 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Fortsetzungsausspruch:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Der BF war weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn bestand weiterhin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor.

Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wurde nicht überschritten. Ein gelinderes Mittel ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, wie unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Die Ausstellung eines HRZ sowie die danach auch zeitnah durchführbare Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat nach Vorliegen des HRZ gelten weiterhin als sehr wahrscheinlich und auch tatsächlich möglich, insbesondere da die derzeit bestehenden Reisebeschränkungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie als vorübergehend anzusehen und voraussichtlich in nächster Zeit wieder wegfallen.

Sollten die Maßnahmen, insbesondere die Einschränkungen bei Reisebewegungen jedoch weit über Juni 2020 hinaus verlängert oder gar unbefristet angeordnet werden, wird die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF zu hinterfragen sein, zumal dann voraussichtlich nicht mehr von der Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung nach Afghanistan ausgegangen werden kann.

Es war daher auszusprechen, dass derzeit die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

3.3.4. Zu den Anträgen auf Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis XXXX.05.2020 zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Anhaltung von XXXX.05.2020 bis zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung abgewiesen wurde und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von Euro 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abgewiesen wurde und die Festnahme als eigenständiger Verwaltungsakt anzusehen ist, würde grundsätzlich der Behörde als obsiegende Partei Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG zustehen. Es erfolgte jedoch gemäß 35 Abs. 7 VwGVG seitens des BFA keine Beantragung auf Zuerkennung der Kosten hinsichtlich der Festnahmebeschwerde.

Da eine Kostenbeantragung hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Festnahme gemäß § 35 Abs. 7 BFA-VG weder seitens des BFA noch seitens des BF erfolgte, war darüber nicht abzusprechen. Eine Zuerkennung der Kosten von Amts wegen kommt nicht in Frage.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ging doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zudem wurde in dieser Rechtssache am 25.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

entschiedene Sache Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2231063.2.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten